Retaxfalle: vertrags­konforme Rezept­be­lieferung bei Ver­ordnung mehrerer kleiner Packungen

Derzeit erreichen das Team des Deutschen­Apotheken­Portals regel­mäßig Anfragen, in denen es um die korrekte Abgabe geht, wenn mehrere kleine Packungen ver­ordnet sind, es aber größere Packungen mit passender Stück­zahl gibt.

Ein Beispiel: Eine Apotheke hatte ein Rezept über „3 x Verzenios 150 mg N2 (56 St.) PZN 14219357“ erhalten. Bei Eingabe in die EDV erkannte die Apotheke, dass die Abgabe der drei Packungen teurer ist als die Abgabe der großen Packung mit 168 Stück. Zudem müsste der Patient für drei kleine Packungen auch dreimal die Zu­zahlung ent­richten.

Jetzt stellt sich die Frage, ob die Abgabe der wirt­schaft­licheren großen Packung auf dieses Rezept erlaubt ist. Mit dem jetzigen Rahmen­vertrag wurde eine ein­deutige Regelung fest­ge­legt und die Apotheken wurden von der Pflicht befreit, nach möglichst günstigen Stückelungs­möglich­keiten zu suchen.

Antwort im Rahmen­vertrag

Im Rahmen­vertrag ist vereinbart, wie Ver­ordnungen von mehreren Packungen zu beliefern sind:

8 Packungs­größen

„(1) Enthält eine papier­ge­bundene Ver­ordnung mehrere Ver­ordnungs­zeilen, ist jede Ver­ordnungs­zeile einzeln zu betrachten. Ver­ordnungen sind mit der jeweils ver­ordneten An­zahl von Packungen zu beliefern.“

Dies unter­streicht auch der Kommentar des DAV zu diesem Passus. Hier wird in einem Beispiel genau erläutert, dass ein Zusammen­fassen mehrerer kleinerer Packungen zu einer größeren nicht durch den Rahmen­vertrag abge­deckt ist (dazu gibt es nur bei Hämo­philie-Präparaten eine Aus­nahme, die in der Packungs­größen­ver­ordnung separat geregelt wurde).

Daraus ergibt sich für das eingangs genannte Beispiel, dass die Apotheke die drei einzelnen Packungen der N2 beliefern kann und muss. Dabei ist uner­heblich, ob die drei Packungen in einer Zeile (3 x N2) oder unter­ein­ander in je­weils einer eigenen Ver­ordnungs­zeile rezeptiert wurden.

Auch für Hoch­preiser gibt es keine Aus­nahmen – die Vor­gaben sind hier eben­so umzu­setzen, wobei hier natürlich besonders sorg­fältig auf die korrekte Um­setzung der formalen und vertrag­lichen Vor­gaben zu achten ist.

Abgabe wie verordnet

Natürlich ist die Aufmerk­sam­keit der Apo­theke begrüßens­wert, denn mit Abgabe der größeren Packung würde sie nicht nur für die Kranken­kasse, sondern auch für den Versicherten Kosten sparen, der an­stelle von 30 Euro Zu­zahlung für drei N2-Packungen nur 10 Euro für die eine größere Packung zahlen müsste.

Da dieser Aus­tausch aber nicht durch den Rahmen­vertrag abge­deckt ist, müsste durch die Praxis ein neues Rezept ausge­stellt bzw. die ver­ordnete Menge dort ange­passt werden. Vor allem bei Arznei­mitteln, die zur Standard­medi­kation einer Patientin oder eines Patienten gehören, lohnt aber der Aufwand der ärzt­lichen Rück­sprache. So kann die Praxis dies direkt in der EDV ver­merken, sodass bei Folge­ver­ordnungen nicht direkt wieder die gleiche Proble­matik auf­taucht.

Aus­nahmen bei Liefer­eng­pässen

Die zuvor beschriebenen Regelungen gelten für den „Normal­fall“ – in Zeiten, in denen Liefer­eng­pässe aus Sicht der Apotheken jedoch fast als Normal­zustand gelten dürften, sollte an dieser Stelle auch ein Hinweis auf die er­leichterten Abgabe­regelungen nicht fehlen:

Wenn verordnete Packungen nicht liefer­bar sind, hat die Apo­theke gemäß § 129 Abs. 2a folgende Möglich­keiten, von der Ver­ordnung ohne ärzt­liche Rück­sprache abzu­weichen (die verordnete Gesamt­menge des Wirk­stoffs darf dabei nicht über­schritten werden):

  • Abgabe einer anderen Packungs­größe, auch mit einer Über­schreitung der nach der Packungs­größen­ver­ordnung maß­geblichen Mess­zahl
  • Abgabe einer anderen Packungs­anzahl
  • Abgabe von Teil­mengen aus der Packung eines Fertig­arznei­mittels, soweit die ver­ordnete Packungs­größe nicht liefer­bar ist
  • Abgabe einer anderen Wirk­stärke, sofern keine pharma­zeutischen Bedenken bestehen

Bei der Um­setzung dieser Regelung ist keine Rezept­änderung seitens der Praxis nötig. Das bedeutet: Wären im obigen Beispiel die drei kleinen Packungen nicht liefer­bar, die große aber schon, so wäre die Abgabe der großen erlaubt – müsste aber mit einer ent­sprechenden Doku­mentation auf dem Rezept bzw. im Abgabe­daten­satz kennt­lich gemacht werden.

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