Retaxfalle: vertragskonforme Rezeptbelieferung bei Verordnung mehrerer kleiner Packungen
Derzeit erreichen das Team des DeutschenApothekenPortals regelmäßig Anfragen, in denen es um die korrekte Abgabe geht, wenn mehrere kleine Packungen verordnet sind, es aber größere Packungen mit passender Stückzahl gibt.
Ein Beispiel: Eine Apotheke hatte ein Rezept über „3 x Verzenios 150 mg N2 (56 St.) PZN 14219357“ erhalten. Bei Eingabe in die EDV erkannte die Apotheke, dass die Abgabe der drei Packungen teurer ist als die Abgabe der großen Packung mit 168 Stück. Zudem müsste der Patient für drei kleine Packungen auch dreimal die Zuzahlung entrichten.
Jetzt stellt sich die Frage, ob die Abgabe der wirtschaftlicheren großen Packung auf dieses Rezept erlaubt ist. Mit dem jetzigen Rahmenvertrag wurde eine eindeutige Regelung festgelegt und die Apotheken wurden von der Pflicht befreit, nach möglichst günstigen Stückelungsmöglichkeiten zu suchen.
Antwort im Rahmenvertrag
Im Rahmenvertrag ist vereinbart, wie Verordnungen von mehreren Packungen zu beliefern sind:
8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Dies unterstreicht auch der Kommentar des DAV zu diesem Passus. Hier wird in einem Beispiel genau erläutert, dass ein Zusammenfassen mehrerer kleinerer Packungen zu einer größeren nicht durch den Rahmenvertrag abgedeckt ist (dazu gibt es nur bei Hämophilie-Präparaten eine Ausnahme, die in der Packungsgrößenverordnung separat geregelt wurde).
Daraus ergibt sich für das eingangs genannte Beispiel, dass die Apotheke die drei einzelnen Packungen der N2 beliefern kann und muss. Dabei ist unerheblich, ob die drei Packungen in einer Zeile (3 x N2) oder untereinander in jeweils einer eigenen Verordnungszeile rezeptiert wurden.
Auch für Hochpreiser gibt es keine Ausnahmen – die Vorgaben sind hier ebenso umzusetzen, wobei hier natürlich besonders sorgfältig auf die korrekte Umsetzung der formalen und vertraglichen Vorgaben zu achten ist.
Abgabe wie verordnet
Natürlich ist die Aufmerksamkeit der Apotheke begrüßenswert, denn mit Abgabe der größeren Packung würde sie nicht nur für die Krankenkasse, sondern auch für den Versicherten Kosten sparen, der anstelle von 30 Euro Zuzahlung für drei N2-Packungen nur 10 Euro für die eine größere Packung zahlen müsste.
Da dieser Austausch aber nicht durch den Rahmenvertrag abgedeckt ist, müsste durch die Praxis ein neues Rezept ausgestellt bzw. die verordnete Menge dort angepasst werden. Vor allem bei Arzneimitteln, die zur Standardmedikation einer Patientin oder eines Patienten gehören, lohnt aber der Aufwand der ärztlichen Rücksprache. So kann die Praxis dies direkt in der EDV vermerken, sodass bei Folgeverordnungen nicht direkt wieder die gleiche Problematik auftaucht.
Ausnahmen bei Lieferengpässen
Die zuvor beschriebenen Regelungen gelten für den „Normalfall“ – in Zeiten, in denen Lieferengpässe aus Sicht der Apotheken jedoch fast als Normalzustand gelten dürften, sollte an dieser Stelle auch ein Hinweis auf die erleichterten Abgaberegelungen nicht fehlen:
Wenn verordnete Packungen nicht lieferbar sind, hat die Apotheke gemäß § 129 Abs. 2a folgende Möglichkeiten, von der Verordnung ohne ärztliche Rücksprache abzuweichen (die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf dabei nicht überschritten werden):
- Abgabe einer anderen Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl
- Abgabe einer anderen Packungsanzahl
- Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist
- Abgabe einer anderen Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen
Bei der Umsetzung dieser Regelung ist keine Rezeptänderung seitens der Praxis nötig. Das bedeutet: Wären im obigen Beispiel die drei kleinen Packungen nicht lieferbar, die große aber schon, so wäre die Abgabe der großen erlaubt – müsste aber mit einer entsprechenden Dokumentation auf dem Rezept bzw. im Abgabedatensatz kenntlich gemacht werden.
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