Verordnungsangaben in roter Farbe
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Ein ständiges Problem bei der Rezeptabrechnung der Apotheken sind handschriftliche ärztliche Verordnungen, die die Form-Vorgaben nicht genau einhalten. Hierzu gehören auch Verordnungen, die in roter Farbe ausgestellt wurden. Besonders Arztunterschriften in roter Farbe haben zur Folge, dass Krankenkassen der Apotheke die Erstattung der Arzneimittelkosten verweigern oder sogar rechtliche Konsequenzen („Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ohne gültige Verordnung“) zur Folge drohen.
Handschriftliche Veränderungen in gelesenen Feldern
„Änderungen welcher Art auch immer mit einem Kugelschreiber oder mit Tinte führen praktisch immer zu Lesefehlern. Dies gilt es zu vermeiden. Auch die großzügige Unterschrift des Arztes bis in gelesene Felder hinein fördert nicht selten Fehllesungen zu Tage. Nie mit roter oder violetter Farbe wichtige Zusätze aufbringen oder handschriftliche Verordnungen vornehmen. Rot ist die Blindfarbe der Muster-16-Rezepte und wird vollends herausgefiltert. In Rottönen geschriebene Bemerkungen sind nach dem Scannen nicht mehr sichtbar.“
(Aus Kap. 4.2.2. „Retaxfallen“ von Drinhaus/Fischaleck)
Retaxationen wegen vermeintlich fehlender Arztunterschriften sind für die Apotheke besonders ärgerlich, denn in solchen Fällen ist die Unterschrift oft auf dem Original vorhanden, aber auf dem digitalen Rezeptimage für die Krankenkasse nicht mehr sichtbar.
Leider sind solche Fälle immer noch häufig und verursachen für die beteiligten Apotheken und Arztpraxen einen eigentlich unnötigen Änderungsaufwand.
Nachfolgend einige aktuelle Verordnungen, die in einer Apotheke vorgelegt wurden:
Es geht noch schlimmer: Alle Angaben der nachfolgenden Verordnung wurden vollständig in rot aufgedruckt!
Da weder die Krankenkasse, noch der Patient, noch die Verordnung an sich nach der Digitalisierung erkennbar sind, kann diese „leere“ Zahnarzt-Verordnung ohne Neuausstellung gar nicht abgerechnet werden.
Fraglich ist zudem ob diese „Unterschrift“ nach der Neufassung des § 3 Rahmenvertrag von den Krankenkassen als „die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist“ auch anerkannt wird.
Besserung durch den neuen § 3 Rahmenvertrag nach dem 01. Juni 2016?
Ein Haftungsausschluss der Apotheke für die hier vorliegenden ärztlichen Formfehler konnte auch im neuen § 3 Rahmenvertrag nicht vereinbart werden. Daher ist auch künftig nicht mit einem Retaxverzicht der Rezeptprüfstellen zu rechnen.
Gleichwohl ist es der Apotheke nach wie vor möglich, die vorhandene Unterschrift durch Anforderung der Originalverordnung nachzuweisen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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