Weitere Retaxationen: vermutete Doppelabrechnung Papier- und E-Rezept
In der vergangenen Woche berichteten wir von einer Retax, die uns in dieser Form zum ersten Mal bekannt wurde: In einer Apotheke wurde zunächst ein E-Rezept und einen Tag später ein Papierrezept eingelöst. Beide Rezepte waren formal ordnungsgemäß ausgestellt und fristgerecht vorgelegt worden – dennoch folgte die Retax mit der Begründung „vermutete Doppelabrechnung“ (zum Nachlesen: „Retax: Doppelabrechnung von Papier- und E-Rezept“).
Weitere Retaxationen mit gleicher Begründung
Nach der Veröffentlichung des Falles berichteten uns weitere Apotheken von ähnlichen Retaxationen. In einem Beispiel ging es um zwei Verordnungen über jeweils Duloxetin 30 mg HKM 98 Stück – diese wurden Mitte Februar in der betroffenen Apotheke bearbeitet. Zunächst wurde ein E-Rezept vorgelegt, einige Tage später ein Papierrezept. Auch in diesem Fall wurden die Rezepte von verschiedenen Beschäftigten der Apotheke bearbeitet, sodass die Dopplung nicht auffallen konnte. Da die Rezepte ordnungsgemäß ausgestellt worden waren und auch hier von Kundenseite kein Hinweis auf den vorherigen Besuch in der Apotheke bzw. auf das zuvor erhaltene Arzneimittel gemacht worden war, wurde man in der Apotheke nicht stutzig und versorgte mit dem verordneten Präparat.
Auch in diesem Fall erfolgte ein gutes Jahr später die Nullretaxation mit der Begründung „vermutete Doppelabrechnung Papierrezept/E-Rezept“.
Wie in dem Fall der vergangenen Woche kann man festhalten:
- Die Apotheke hat ordnungsgemäß ausgestellte Rezepte ordnungsgemäß beliefert, da sich keine Hinweise ergeben hatten, die gegen eine Versorgung gesprochen hätten (weder lag ein Fälschungsverdacht vor noch ergaben sich sonstige Bedenken).
- Die Apotheke unterliegt gem. § 17 Abs. 4 ApBetrO einem Kontrahierungszwang – hat also Verschreibungen innerhalb einer der Verschreibung angemessenen Zeit zu beliefern.
- Vielleicht hatte auch hier die ärztliche Praxis einen Grund, ein zweites Rezept auszustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte für die versehentlich doppelte Rezeptausstellung nicht die Apotheke haftbar gemacht werden können.
Diese Apotheke legte über ihren Verband Einspruch ein und wartet derzeit auf die Entscheidung der Krankenkasse. Interessant ist, dass die Retaxationen offensichtlich nicht nur lokal in einem Bundesland oder durch eine bestimmte GKV ausgesprochen werden – in unseren Fällen liegen die betroffenen Apotheken weit auseinander und es sind verschiedene Krankenkassen, die aus diesem Grund retaxieren.
Wir hoffen, dass die Einsprüche der Apotheken erfolgreich sind, und werden weiter über dieses Thema berichten. Falls auch Sie betroffen sind, können Sie uns Ihren Fall gerne unter abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de schildern.
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