Unsinniger Preisvergleich
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Damit bei Preisangaben nicht „Äpfel mit Birnen“ bzw. unterschiedliche Mengen miteinander verglichen werden, verlangt die Preisangabenverordnung (PAngV), dass dem Endverbraucher neben dem Endpreis auch der umgerechnete Preis je Mengeneinheit genannt wird. Dies ist bei Arzneimitteln die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden allerdings nicht der Fall, was mitunter zu falschen Preisvergleichen bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Abgabe und zu unnötigen Belastungen der Gesetzlichen Krankenversicherung führt.
In Apotheken gelten unterschiedlich große Arzneimittelpackungen die demselben Normgrößenbereich angehören, als identische Packungsgrößen. Diese Vorschrift wurde schon vor Jahren auf Wunsch der gesetzlichen Krankenkassen gesetzlich verankert – sie hat jedoch nicht nur Vorteile.
129 SGB V Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
„(1) 4. Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten Rechtsverordnung.“
Ermöglicht die Art der Verordnung und die damit verbundene Abgabevorschrift eine Auswahl unter mehreren als identisch geltenden Packungsgrößen, so muss die Apotheke auch nach – ebenfalls vorgeschriebenen – Wirtschaftlichkeitskriterien unter unterschiedlichen Packungsgrößen auswählen. Trifft sie hierbei die falsche Auswahl, wird sie im Regelfall die Preisdifferenz – mitunter sogar die ganze Packung – durch eine Retaxation aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Hierzu ein Beispiel aus der Apothekenpraxis:
Verordnet wurde durch die Arztpraxis ein im Vergleich zum Erstanbieterprodukt vermeintlich preisgünstiges Importarzneimittel:
Unter Berücksichtigung der den Krankenkassen zu gewährenden Herstellerrabatten erscheint der Preis des Erstanbieteroriginals mit 21,20 Euro in dieser Aufstellung als der höchste. Nicht berücksichtigt wird in diesem Preisvergleich, dass das Original und die darauf bezugnehmenden Importe unterschiedliche Mengen an Inhalt aufweisen!
Während das Original mit 14 ml Inhalt im Handel ist, enthalten die vergleichbaren Importe lediglich 13 ml. Somit ergäbe sich bei Berücksichtigung der Inhaltsmenge, dass das Original de facto für die Krankenkasse am wirtschaftlichsten ist (jeweils nach Abzug der Kassenrabatte):
Effektiver Kassenpreis Original: | 21,20 Euro für 14 ml = 1,51 pro ml |
Effektiver Kassenpreis verord. Importpräparat: | 20,99 Euro für 13 ml = 1,61 pro ml |
Obwohl in den Arzt- und Apotheken-EDVen dieser Preisvergleich der effektiven Kassenpreise nicht angezeigt wird, müssen die Apotheken in solchen Fällen zusätzlich zum Taschenrechner greifen.
In der Tat wäre es in solchen Fällen hilfreich, würden die EDV-Systeme auch einen Vergleich der effektiven Kassenpreise anzeigen. Dies wäre insbesondere auch im Hilfsmittelbereich für die Beratung von Selbstzahlern hilfreich, da sich die Packungsgrößen hier häufig stark unterscheiden.
Da die Rezeptprüfstellen in der Regel aber keine Zeit haben, nur die tatsächlich vergleichbaren Preise zu bewerten, kommt es vor, dass Apotheken – nur aufgrund der durch die EDV angezeigten Preisvergleiche – wegen vermeintlich unwirtschaftlicher Versorgung retaxiert werden. Um dem vorzubeugen, hat die Apotheke im dargestellten Beispiel auf der Verordnung vermerkt, dass die Wirtschaftlichkeit bei der Versorgung beachtet wurde:
Die Angabe der Sonder-PZN für das zudem nicht lieferbare, verordnete Importpräparat erübrigt sich in diesem Fall, da Import und Original immer als identisch und austauschbar gelten und zudem die Abgabe des Originals wirtschaftlicher war, also auch der gesetzte „Preisanker“ hier beachtet wurde.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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