Und täglich grüßt das Murmeltier – bzw. das Läusemittel?

Wird in der Apotheke eine Verordnung über ein Läuse­mittel vorgelegt, so beginnt auch hinter dem HV oft das Haare­raufen – aber nicht bedingt durch die ungebetenen Gäste, sondern vielmehr durch die Abgabe­regeln, die bei den verschiedenen Präparaten zu beachten sind und nicht selten zu einer Retax führen.

Dabei sind diese vom Grund­satz her gar nicht so kompliziert: Apotheken­pflichtige Arznei­mittel wie InfectoPedicul werden gemäß der Ausnahme in § 34 Abs. 1 SGB V für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis zum vollendeten 18. Lebens­jahr von der GKV erstattet.

Augen auf bei Medizinprodukten

Allerdings gibt es bei den Läusemitteln mittlerweile auch verschiedene Medizinprodukte im Handel. Hier ist hinsichtlich der Verordnung Aufmerksamkeit geboten: Medizinprodukte mit Arzneicharakter werden nur dann von der GKV erstattet, wenn diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA aufgeführt sind. Bei dieser Anlage handelt es sich aber nicht um eine Liste mit Inhaltsstoffen und Indikationen, sondern um eine namentliche Aufzählung der entsprechenden Präparate mit Anwendungsgebieten.

Hier muss die Apotheke genau aufpassen, denn es wird nur genau das erstattet, was auch in der Anlage genannt ist. Wird ein anderes (namensähnliches) Präparat verordnet, ist die Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. So auch in folgendem Fall, bei dem die Apotheke sich beim DeutschenApothekenPortal erkundigte, weshalb ihr die Verordnung im Nachhinein retaxiert wurde:

Apotheke

„Uns wurde ein Rezept für ein Kind über Nyda 50 ml PZN 12341315 zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vorgelegt. Wir gaben das Mittel ab, da Nyda doch erstattungsfähig ist. Später erfolgte jedoch eine Retax. Ist dies korrekt?“

NYDA in Anlage V der AM-RL

In der Liste der erstattungs­fähigen Medizin­produkte sind NYDA-Präparate aufgeführt, und zwar NYDA sowie NYDA Läusespray, die jeweils für Kinder bis 12 bzw. Jugendliche mit Entwicklungs­störungen bis 18 Jahre zur Behandlung von Kopf­läusen verordnet werden können.

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