Und täglich grüßt das Murmeltier – bzw. das Läusemittel?
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Wird in der Apotheke eine Verordnung über ein Läusemittel vorgelegt, so beginnt auch hinter dem HV oft das Haareraufen – aber nicht bedingt durch die ungebetenen Gäste, sondern vielmehr durch die Abgaberegeln, die bei den verschiedenen Präparaten zu beachten sind und nicht selten zu einer Retax führen.
Dabei sind diese vom Grundsatz her gar nicht so kompliziert: Apothekenpflichtige Arzneimittel wie InfectoPedicul werden gemäß der Ausnahme in § 34 Abs. 1 SGB V für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der GKV erstattet.
Augen auf bei Medizinprodukten
Allerdings gibt es bei den Läusemitteln mittlerweile auch verschiedene Medizinprodukte im Handel. Hier ist hinsichtlich der Verordnung Aufmerksamkeit geboten: Medizinprodukte mit Arzneicharakter werden nur dann von der GKV erstattet, wenn diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA aufgeführt sind. Bei dieser Anlage handelt es sich aber nicht um eine Liste mit Inhaltsstoffen und Indikationen, sondern um eine namentliche Aufzählung der entsprechenden Präparate mit Anwendungsgebieten.
Hier muss die Apotheke genau aufpassen, denn es wird nur genau das erstattet, was auch in der Anlage genannt ist. Wird ein anderes (namensähnliches) Präparat verordnet, ist die Erstattungsfähigkeit nicht gegeben. So auch in folgendem Fall, bei dem die Apotheke sich beim DeutschenApothekenPortal erkundigte, weshalb ihr die Verordnung im Nachhinein retaxiert wurde:
Apotheke
„Uns wurde ein Rezept für ein Kind über Nyda 50 ml PZN 12341315 zulasten der AOK Rheinland/Hamburg vorgelegt. Wir gaben das Mittel ab, da Nyda doch erstattungsfähig ist. Später erfolgte jedoch eine Retax. Ist dies korrekt?“
NYDA in Anlage V der AM-RL
In der Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte sind NYDA-Präparate aufgeführt, und zwar NYDA sowie NYDA Läusespray, die jeweils für Kinder bis 12 bzw. Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre zur Behandlung von Kopfläusen verordnet werden können.
Hinter der verordneten Nyda-PZN 12341315 verbirgt sich jedoch die Nyda express Pumplösung. Diese wird in Anlage V nicht aufgeführt und ist damit auch nicht verordnungs- und erstattungsfähig. Dies erklärt die Retax – der Patient hätte dieses Mittel selbst bezahlen müssen.
Ähnliche Stolperfallen können sich beispielsweise auch bei Moskito-Läusemitteln ergeben: Auch hier gibt es Medizinprodukte, die gemäß Anlage V erstattungsfähig sind (Mosquito med LäuseShampoo, Mosquito med LäuseShampoo 10), die anderen im Handel befindlichen Moskito-Läusemittel können jedoch nicht zulasten der GKV abgerechnet werden.
In der Regel ist davon auszugehen, dass die Apotheken-EDV bei Eingabe eines nicht abrechnungsfähigen Medizinproduktes eine Warnmeldung zeigt. Wie immer sollten diese geprüft werden, damit es am Ende nicht doch noch zum großen Haareraufen kommt.
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