Und täglich grüßt das Murmeltier –
Seit zwei Jahren immer die gleiche Retaxierung?

Da stellt man sich doch die Frage: Wie soll das gehen? Innerhalb von zwei Jahren sollte man doch gelernt haben, eine Retaxierung zu vermeiden. Denselben Fehler macht man in der Regel schließlich nicht mehrmals.

Macht die Apotheke auch nicht. Alles korrekt. Aber seit zwei Jahren

  • retaxiert die Krankenkasse immer wieder,
  • die betroffene Apotheke legt immer wieder Einspruch ein und
  • die Krankenkasse lehnt den Einspruch immer wieder ab.

Bis der Fall (immer wieder) schließlich zum Schlichtungsausschuss kommt, mit dem Ergebnis, dass die Kasse 90 % der retaxierten Summe zahlt.

Das gleiche Spiel bei jedem Rezept einer BKK und das seit zwei Jahren. Zum Glück wird die Apotheke dabei tatkräftig von Ihrem Verband unterstützt.

Was genau ist aber der Grund der Retaxierungen?

Verordnet wurde zur Substitution mit der „S“-Kennzeichnung 31 Automaten-Dos. à 40 mg L-Polamidon für den Zeitraum vom 01.10.2015 – 31.10.2015:

Dies ist eine Verordnung über ein BtM auf einem rosa Muster-16-Rezept. Diese Tatsache beanstanden sowohl die Novitas Vereinigte BKK, als auch die Pronova BKK regelmäßig.

Retaxiert wird mit der Begründung eines „falschen Rezeptformulars, kein BtM-/T-Rezept“:

Diese Verordnungsweise ist jedoch für die Verordnung eines Substitutionsmittels, das im Sichtbezug beim Arzt mittels eines Dosierautomaten verabreicht wird, vorgesehen. Der zuständige Verband hat mit den Kassen einen Vertrag über die Verfahrensschritte bei Lieferung, Abgabe und Abrechnung geschlossen, der den rechtlichen Rahmen für die Lieferung und Abgabe von Methadon/L-Polamidon mittels Dosierautomaten regelt.

Das Vorgehen ist wie folgt:

  • Der Arzt fordert die Methadon/L-Polamidon-Lösung auf Grund einer ordnungsgemäß ausgestellten Betäubungsmittelverordnung als Praxisbedarf zum Einsatz für Dosierautomaten an. Diese Verordnung dient nicht zur Abrechnung mit den Krankenkassen (diese Lieferung wird jedoch in der BtM-Kartei der Apotheke dokumentiert).
  • Die individuell bemessene Methadon/L-Polamidon-Lösung wird vom Arzt oder durch von ihm beauftragtes Personal entsprechend § 5 BtMVV an den Versicherten zum unmittelbaren Verbrauch in einer zur parenteralen Anwendung nicht verwendbaren Form in der Arztpraxis abgegeben.
  • Die tatsächlich verabreichten Dosen sowie die Dosierung in mg werden vom Dosierautomaten aufgezeichnet.
  • Zur Abrechnung mit den Krankenkassen stellt der Arzt anhand dieser Angaben monatlich nachträglich ein Verordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten aus. Im Verordnungsfeld wird der Wirkstoff, die Anzahl der Dosierungen, deren Gehalt sowie der Zeitraum aufgetragen.

Fazit

In diesem Fall ist die Verordnung des Substitutionsmittels auf einem Muster-16-Rezept (rosa Kassenrezept) völlig korrekt und die Retaxation ist unser Erachtens zurückzunehmen. Wir sind sehr gespannt, wie viele weitere Jahre die BKK ihre Zeit noch vor dem Schlichtungsausschuss verbringen möchte!

Ihr DAP-Team

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