Unberechtigte Retax Teil 2
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Wie war das mit dem Austausch von Biologicals?
In der vergangenen Woche berichteten wir über eine unberechtigte Retax, bei der durch die Krankenkasse ein Austausch eines nicht verschreibungspflichtigen Mometason-Nasensprays auf ein zwar rabattiertes, aber verschreibungspflichtiges Präparat gefordert wurde – ein Austausch, der nicht zulässig ist.
Nun wurde uns eine Anfrage zu einer weiteren Retaxation gestellt, bei der es zwar um einen anderen Sachverhalt geht, wo jedoch die resultierende Retaxation ebenso unberechtigt ist.
Ausgangspunkt: Verordnungen über Erypo
Einer Apotheke wurden im Januar dieses Jahres zwei Verordnungen über Erypo-Fertigspritzen vorgelegt: Einmal war „Erypo FS 5000 I.E./0,5 ml 6 Fertigspritzen N3 PZN 01420968 >>Dj<<“ zulasten der Novitas BKK (IK 104491707) verordnet, auf einem weiteren Rezept Erypo FS 4000 I.E./0,4 ml 6 Fertigspritzen N3 PZN 06301286 >>Dj<<“.
Die Apotheke gab beide Präparate wie verordnet ab, da durch die EDV zum Abgabezeitpunkt keine Rabattverträge angezeigt wurden. Allerdings wurden beide Rezepte im Nachgang durch die Krankenkasse mit der Begründung retaxiert, dass ein vorliegender Rabattvertrag nicht berücksichtigt wurde.
Die Apotheke überprüfte die Retaxationen und kam nach nochmaliger Eingabe in die EDV zu dem Schluss, dass die Abgabe korrekt war und fragte beim DeutschenApothekenPortal aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nach.
Eine Überprüfung bestätigte die Annahme der Apotheke: es gab zum Abgabezeitpunkt keine rabattierten, aut-idem-konformen Fertigspritzen.
Augen auf bei Biologicals
Bei diesem Rezept ist zu berücksichtigen, dass Biologicals verordnet wurden. Wie den Angaben der Taxe zu entnehmen ist, handelt es sich bei Erypo um biotechnologisch hergestellte Original-Arzneimittel.
ERYPO FS 5.000 I.E./0,5 ml Fertigspritzen
P 01 420 968 Arzneimittel, Verschr.pflicht
Es gibt zwar verschiedene Biosimilars im Markt, doch ein Austausch von Biologika ist gemäß § 9 Abs. 3a) Rahmenvertrag an besondere Vorgaben gebunden: „[…]Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“
Trifft diese Voraussetzung für ein Biologikum nicht zu, so besteht nur die Auswahl zwischen dem Original und ggf. im Handel befindlichen Importpräparaten.
Für das verordnete Original sind keine Importe im Handel. Zudem ist nach Anlage 1 des Rahmenvertrags kein Austausch vorgesehen. Das galt für den Abgabezeitpunkt und ist auch heute (nachdem der G-BA-Beschluss zur automatischen Biologika-Substitution in Apotheken auf das kommende Jahr vertagt wurde) noch ebenso gültig.
In Anlage 1 des Rahmenvertrags ist zwar der Wirkstoff Epoetin alfa mit verschiedenen austauschbaren Biologicals vertreten, jedoch ist das Original Erypo hier nicht aufgeführt. Ein Austausch wäre demnach unter den aufgelisteten Biologicals Abseamed, Binocrit und Epoetin alfa Hexal erlaubt und im Rahmen von Rabattverträgen auch verpflichtend, bei einer Verordnung ausgehend von Erypo ist ein Austausch dagegen nicht zulässig.
Daher ist diese Nullretax unberechtigt und die Apotheke sollte Einspruch einlegen. Wir hoffen, dass auch in diesem Fall die Retax zeitnah zurückgenommen wird!
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