Unberechtigte Retax bei Restex-Verordnung: Krankenkasse fordert nicht erlaubten Austausch auf Rabattarzneimittel

Im aktuell neu erschienenen DAP Dialog stellen wir im Schwer­punkt­beitrag vor, in welchen Fällen ein Austausch eines Arznei­mittels auf ein Rabatt­arznei­mittel NICHT erlaubt ist. Anlass dafür ist, dass Kranken­kassen dies bei der Rezept­prüfung offenbar in vielen Fällen nicht berück­sichtigen und einen Austausch auf ein Rabatt­arznei­mittel fordern. Damit werden teils unberechtigte Retaxationen ausge­sprochen. Apotheken sollten Retaxationen also nicht einfach klaglos hinnehmen, sondern diese immer sorg­fältig prüfen.
Eine Überprüfung zeigte auch im folgenden Fall, dass die eingegangene Retax zu Unrecht ausgesprochen wurde.

Restex-Verordnung: Muss ausgetauscht werden?

Verordnet war im Februar 2022 zulasten der BIG direkt gesund (IK 103501080) „Restex Tabletten 100 St. PZN: 00576160“. Bei Eingabe in die Apotheken-EDV wurden zwar preisgünstigere Alternativen, aber kein Rabattarzneimittel angezeigt. In der vorliegenden Abgabekonstellation hätte sogar das verordnete Restex abgegeben werden können, da es zum Abgabezeitpunkt zu den vier preisgünstigsten Präparaten gehörte. Die Apotheke entschied sich für ein anderes preisgünstiges Generikum und versorgte den Patienten mit dem aut-idem-konformen Levodopa/Benserazid-neuraxpharm 100 mg/25 mg Tabl. 100 St. (PZN 09467722). Im Januar dieses Jahres folgte die Retax der Krankenkasse mit der Begründung, dass kein Rabattarzneimittel abgegeben worden sei. Mit Levodopa plus Benserazid AL 100 mg/25 mg Hartkaps. 100 St. sei ein solcher im Handel und verfügbar gewesen.

Prüfung der Retax: Apotheke hat korrekt abgegeben

Die Apotheke war daraufhin verunsichert und fragte zur Unterstützung beim DeutschenApothekenPortal nach. Eine Prüfung der Verordnung zeigt, dass die Apotheke korrekt vorgegangen ist und die Darstellung der Apotheken-EDV korrekt war. Ausgehend vom verordneten Mittel wäre ein Austausch auf das Rabattarzneimittel von AL nicht erlaubt gewesen, da Restex und das Rabattarzneimittel nicht in mindestens einer Indikation übereinstimmen: Restex deckt die Indikation Restless-Legs-Syndrom ab. Das AL-Präparat ist dagegen nur zur Behandlung von Morbus Parkinson indiziert.

Gemäß § 9 Abs. 3 Buchst. e Rahmenvertrag gilt, dass ein Austausch im Rahmen der Aut-idem-Kriterien unter anderem nur dann erlaubt ist, wenn beide Präparate eine Zulassung für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet aufweisen. Diese Voraussetzung wurde beim AL-Präparat nicht erfüllt, wohl aber beim abgegebenen Neurax-Generikum, das für beide Indikationen zugelassen ist.

Hieraus erklärt sich vermutlich auch die Retax: Die Prüfstelle der Krankenkasse gab nur die abgegebene PZN zur Prüfung ein. Ausgehend vom Neurax-Präparat wäre die Abgabe des Rabattarzneimittels möglich und damit auch verpflichtend gewesen. Allerdings wurde dabei außer Acht gelassen, dass Restex verordnet war! Von diesem Präparat ist also auszugehen, dies sollte auch den Prüfstellen der Krankenkassen bewusst sein.

Damit war die Abgabe der Apotheke korrekt und die Apotheke legte Einspruch gegen die Retax ein. Dieser Argumentation konnte sich auch die Krankenkasse nicht verschließen und erkannte den Einspruch an. Wir freuen uns, dass dieser Fall für die Apotheke ein positives Ende hatte.

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