Unberechtigte Retax

War ein Austausch auf ein rabattiertes Mometason-Nasenspray erforderlich?

Bekannter­maßen müssen Apotheken nach der Abgabe­rang­folge des Rahmen­vertrags vorrangig Rabatt­arznei­mittel abgeben. Die Nicht­ab­gabe eines Rabatt­arznei­mittels muss dokumentiert werden und wenn dies unter­lassen wird, folgt in der Regel eine Retax.

Doch nicht in jedem Fall ist der Aus­tausch auf ein Rabatt­arznei­mittel zulässig, dies sollte nicht nur Apotheken, sondern auch den Kranken­kassen bekannt sein, damit keine unbe­rechtigten Retaxationen ausge­sprochen werden, die allen Beteiligten einen deutlichen und dabei unnötigen Mehr­auf­wand ver­ur­sachen.

Retax Nichtabgabe Rabattarzneimittel

Im konkreten Fall wurde einer Apotheke ein Rezept über „Momeallerg 50 myg/Sprühs. 140 18 g PZN 12409645“ retaxiert, das im März dieses Jahres zulasten der BKK VerbundPlus (IK 107832012) ausgestellt worden war. Die Begründung der Retax lautete „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“. Die betroffene Apotheke fragte beim DeutschenApothekenPortal nach, ob diese Retaxation korrekt war, denn zum Abgabezeitpunkt wurde in der EDV der Apotheke kein Rabattarzneimittel angezeigt.

Eine Überprüfung der Abgabesituation bestätigte die Aussage der Apotheke: es standen nur nicht rabattierte Mometason-Nasensprays zur Auswahl. Das verordnete und abgegebene Präparat gehörte zudem zu den vier preisgünstigen Präparaten und war somit abgabefähig.

Bei der Krankenkasse wurde bei der Rezeptprüfung vermutlich ausgehend von dem Wirkstoff Mometason auf Rabattverträge geprüft und hier gab es durchaus ein rabattiertes Mometason-Nasenspray der verordneten Stärke und Packungsgröße, nämlich Mometahexal (50µg/Spr.St., 140 Sprühstöße, 18 g; PZN 05024809).

Jedoch ist bei diesem Wirkstoff zu berücksichtigen, dass es sowohl OTC- als auch Rx-Präparate gibt – die Präparate beider Gruppen sind verordnungsfähig, jedoch ist gemäß § 18 Abs. 2 Rahmenvertrag ein Austausch zwischen OTC- und Rx-Präparaten nicht erlaubt:

18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen

„[…] (2) Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“

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