Teure Dosierungsretax bei T-Rezepten
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wie zuletzt häufiger berichtet, erreichen das DeutscheApothekenPortal vermehrt Anfragen zu Retaxationen aufgrund von fehlender Dosierung.
Auch bei T-Rezepten wird dies nun geahndet, dabei sollte man davon ausgehen dürfen, dass die Sicherheitsvorkehrungen durch die besonderen Verordnungsvorgaben schon hinreichend umgesetzt werden.
Dennoch schauen die Krankenkassen auch hier offenbar genau hin und retaxieren schnell auf null – was bei solchen Rezepten schnell bedrohliche Ausmaße annehmen kann.
Revlimid-Verordnungen aus Juli und August 2021
In einem aktuellen Fall wurden einer Apotheke zwei Rezepte retaxiert, auf denen einmal im Juli und einmal im August vergangenen Jahres jeweils Revlimid 25 mg 21 Stück N1 verordnet wurde. Damit wurden der Apotheke zweimal knapp 8.000 Euro abgesetzt – eine Retax, die ans Eingemachte geht.
Der Arzt hatte – wie vorgeschrieben – alle erforderlichen Kreuze hinsichtlich der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen gesetzt, jedoch nicht zusätzlich explizit eine Dosierung angegeben.
Mit den Kreuzen auf einem T-Rezept bestätigt der Arzt Folgendes:
- Alle Sicherheitsmaßnahmen gemäß der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel werden eingehalten.
- Dem Patienten wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt.
- Die Behandlung erfolgt innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete (In-Label-Use) ODER
- sie erfolgt außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete (Off-Label-Use).
Die Apotheke hielt im Nachhinein bezüglich der Dosierung nochmals Rücksprache mit dem Arzt, dieser war jedoch der Meinung, dass mit dem Setzen des zweiten Kreuzes und damit der Bestätigung, dass dem Patienten eine aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt wurde, den Vorgaben hinsichtlich der Dosierung Genüge getan war.
Argumente für einen Einspruch
Bei solch einer Retaxsumme sollte immer geschaut werden, ob es gute Argumente für einen Einspruch gibt – und in diesem Fall gibt es die durchaus:
§ 2 AMVV schreibt vor, dass eine Dosierung anzugeben ist, dies aber verzichtbar ist, wenn der Arzt in der Verschreibung kenntlich macht, dass dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt:
2 AMVV
„[…] 7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […].“
Dass der Patient eine aktuelle Gebrauchsinformation erhalten hat, bestätigt der Arzt mit dem zweiten Kreuz auf dem T-Rezept.
Selbst wenn eine Apotheke gegen Abgabevorgaben verstößt, kann die Krankenkasse im Einzelfall gemäß § 6 auf eine Retaxation verzichten, daher wäre es der Krankenkasse auch erlaubt, einem Einspruch stattzugeben. Außerdem könnte man den vorliegenden Fall auch durchaus als formalen Fehler werten, der die Arzneimittelsicherheit nicht tangiert, da der Arzt auf dem T-Rezept die Einhaltung der bei diesen Arzneimitteln ohnehin sehr strengen Sicherheitsvorgaben bestätigt.
6 Abs. 1 AMVV
„[…] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
c) die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Achtung: Für die alte Version der T-Rezepte kann man diese Argumentation noch bringen. Mit Einführung der Revlimid-Generika müssen Ärzte aber einen Halbsatz bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen streichen, da sie nun bei Rezepten ohne Aut-idem-Kreuz nicht mehr wissen können, welches Präparat der Patient in der Apotheke erhält:
Dem/der Patient(in) wurde vor Beginn der Behandlung medizinisches Informationsmaterial gemäß den Anforderungen der Fachinformation entsprechender Fertigarzneimittel sowie die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt.
Aus diesem Grund sollte grundsätzlich auch bei T-Rezepten darauf geachtet werden, dass zusätzlich zu den ohnehin vorgegebenen Kreuzen Angaben zur Dosierung gemacht bzw. nochmals explizit auf eine vorliegende Dosierungsanweisung hingewiesen wird. So erspart man sich einigen Ärger und ggf. hohe Retaxkosten im Nachhinein.
Für den vorliegenden Fall hoffen wir, dass der gut begründete Einspruch der Apotheke durch die GKV anerkannt wird!
Weiterführende Links:
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung