T-Rezept: Ist „Dj“ ausreichend oder nicht?
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Seit in der Arzneimittelverschreibungsverordnung verankert wurde, dass Rezepte eine Dosierung bzw. einen Hinweis auf einen vorliegenden Medikationsplan aufweisen müssen, ist diese Angabe eine Quelle zahlreicher Diskussionen – und Retaxationen.
Mit dem ALBVVG wurde hier nachgebessert: Nach § 129 Abs. 4d SGB V sind Retaxationen nun unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Dosierangabe auf einer Verordnung fehlt.
T-Rezepte sind sicherlich ein Sonderfall – auch in Bezug auf die Dosierung, denn weiterhin müssen Apotheken bei der Abgabe die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Höchstmengen prüfen. Dies ist nur möglich, wenn eine Dosierung angegeben wurde oder der Patient einen Medikationsplan erhalten hat, anhand dessen diese Prüfpflicht erfüllt werden kann.
An der Angabe „Dj“ auf dem T-Rezept scheiden sich daher die Geister und Apotheken müssen mit den Folgen in Form von Retaxationen kämpfen, was auch eine Retaxation zeigt, die auf den Beginn dieses Jahres datiert ist. Eine Apotheke hatte einen Patienten mit einem Lenalidomid-Arzneimittel in einer Packung zu 21 Stück versorgt. Auf dem Rezept war als Dosierung „Dj“ angegeben, und dies war im Nachhinein für die Krankenkasse Anlass genug, der Apotheke eine Retaxation zukommen zu lassen. Auf den Einspruch der Apotheke wurde insoweit eingegangen, dass im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zumindest der Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer erstattet wurde und es letztlich „nur“ um eine Kürzung von gut 85 Euro ging, dennoch stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit. Die Krankenkasse führt als Begründung an, dass ein „Dj“ bei T-Rezepten nicht ausreichend sei, da eine Überprüfung der Reichdauer ohne Dosierung nicht möglich ist.
Individuellen Fall berücksichtigen
Die retaxierte Apotheke erläuterte, dass es sich bei dem Patienten um einen älteren (> 70 Jahre) Mann handelte, der mit 21 Stück eines Lenalidomid-haltigen Arzneimittels versorgt wurde. Hinsichtlich der Höchstmengen ist in § 3a Abs. 3 Folgendes vereinbart:
3a Abs. 3
„Die Höchstmenge der auf Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen.“
Nun handelte es sich bei dem Patienten um einen betagten Mann, daher ist augenscheinlich von einer Höchstmenge auszugehen, die den Bedarf für 12 Wochen nicht überschreitet. Ob eine Überschreitung mit einer Packung von 21 Hartkapseln realistisch ist, sei an dieser Stelle dahingestellt – nach den Angaben der Packungsbeilage ergeben sich zwar zahlreiche verschiedene individuelle Dosierungen, aber in der Regel ist eine tägliche Einnahme des Arzneimittels vorgesehen.
In den Ausführungen des BfArM zur Angabe der Dosierung auf einem T-Rezept ist Folgendes zu finden:
Ausführungen des BfArM
„Worauf muss der Arzt beim Ausfüllen eines T-Rezeptes achten? […] 6. Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten/der Patientin ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV).“
Auch hier wird der genaue Wortlaut der AMVV wiedergegeben, der auch bei T-Rezepten das Auftragen eines Hinweises auf eine vorliegende Dosieranweisung, was die Abkürzung „Dj“ ja darstellt, erlaubt.
Ob die Apotheke anhand des Medikationsplans die Höchstmenge geprüft hat, ist wiederum durch die Krankenkasse ohne weitere Angabe auf dem Rezept nicht ersichtlich, dennoch sollte im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden dürfen, dass die Höchstmengen nicht überschritten wurden.
Für einen weiteren Einspruch mit Darlegung der oben genannten Argumente war leider bereits die Frist abgelaufen, als die Apotheke diesen Fall an das DAP herantrug, und so wurde die Rechnungskürzung letztlich durch die Apotheke akzeptiert.
Dennoch sei an dieser Stelle nochmals festgehalten: Die Angabe „Dj“ ist auf T-Rezepten nicht ausdrücklich verboten, dennoch muss die Apotheke natürlich der Pflicht zur Höchstmengenprüfung nachkommen. Dies sollte in solch einem Fall anhand des vorliegenden Medikationsplans erfolgen und dann kurz auf dem Rezept dokumentiert werden, damit Apotheken wirksam einer Retax vorbeugen können.
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