T-Rezept: Entlassrezept-Retax
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Entlassrezepte werden ausgestellt, um den Übergang von der stationären in die ambulante Patientenversorgung zu erleichtern – so soll die lückenlose Arzneimittelversorgung der Patienten gesichert werden. Wird ein T-Rezept jedoch im Entlassmanagement ausgestellt, so ist dies für Apotheken oft mit Problemen verbunden: In vielen Fällen ist das verordnete Mittel bei den T-Substanzen nur direkt über den Hersteller zu beziehen. Und solch eine Bestellung braucht Zeit. Die Konsequenz: Wird die Abgabefrist überschritten und der Patient dennoch versorgt, so erhält die Apotheke eine Retax. Wie auch in dem Fall, den wir heute vorstellen möchten. Dabei ist allerdings auch fraglich, ob es sich überhaupt um ein Entlassrezept handelte.
T-Rezept an einem Donnerstagabend
Eine Apotheke erhielt im Dezember 2021 an einem Donnerstagabend nach 17 Uhr ein an diesem Tage ausgestelltes T-Rezept, auf dem „Thalidomide Celgene 50 mg 28 Stück“ zulasten einer AOK verordnet war. Alle notwendigen Kreuze waren gesetzt, die Dosierung angegeben. Das Rezept stammte aus einer Uniklinik. Da das Arzneimittel nicht über den Großhandel zu beziehen war, löste die Apotheke noch am selben Abend eine Direktbestellung aus. Am Folgetag (Freitag) erhielt sie die Bestellbestätigung, am folgenden Montag wurde das bestellte Arzneimittel an die Apotheke geliefert. Diese bedruckte das Rezept mit dem Liefer- und Abgabedatum und versorgte den Patienten am selben Tag mit dem benötigten Arzneimittel. An sich erfolgte damit die Rezeptbelieferung innerhalb der für T-Rezepte vorgesehenen Frist von 6 Tagen nach Ausstellungsdatum, wie es in § 3a Abs. 4 der AMVV vorgegeben ist:
3a Abs. 4 AMVV
„(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.“
Entlassrezept – oder doch nicht?
Allerdings erhielt die Apotheke Ende November 2022 kurz vor Ablauf der Jahresfrist, innerhalb derer eine Retax ausgesprochen werden kann, eine Nullretax der Krankenkasse. Die Begründung lautete: „Entlassmanagement – Überschreitung der maximal zulässigen Belieferungsfrist“. Festzuhalten ist, dass Entlassrezepte bei BtM- und bei T-Rezepten nicht so einfach zu erkennen sind, wie dies bei normalen Rezepten der Fall ist. Im Gegensatz zu klassischen rosa Entlassrezepten tragen diese Sonderrezepte nicht den auffälligen Balken „Entlassmanagement“ im Personalienfeld. Bei BtM- und T-Rezepten müssen Apotheken also noch sorgfältiger auf die Details achten. Ein Entlassrezept ist hier nur erkennbar an einer BSNR, die mit den Ziffern 75 beginnt, sowie an der 4, die am Ende des Statusfeldes einzudrucken ist.
Nun wurde das Rezept im Nachgang geprüft und festgestellt, dass die BSNR tatsächlich mit 75 beginnt. Allerdings fehlt die 4 im Statusfeld – damit handelt es sich gemäß den Ausführungen der Anlage 8 des Rahmenvertrags, die definiert, wie ein Entlassrezept auszusehen hat, eben nicht um ein Entlassrezept. Anlage 8 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V „Ergänzende Bestimmungen für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V“ legt in § 2 fest, wie eine ordnungsgemäße Entlassverordnung definiert ist. Punkt 5 beschreibt, wie Entlassrezepte bei BtM- und T-Rezepten ausgestellt werden müssen:
Anlage 8 zum Rahmenvertrag
„5. Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [red. Anm.: Damit sind BtM- und T-Rezepte gemeint] gelten nur dann als Entlassverordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kennziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekennzeichnet sind und die BSNR im Personalienfeld mit ‚75‘ beginnt. In der Codierleiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebsstättennummer auf dem Verordnungsblatt eingedruckt. Die Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode nach § 6 Absatz 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.“
Hier werden also zwei Voraussetzungen genannt, die ein Entlassrezept erfüllen muss: eine BSNR beginnend mit den Ziffern 75 sowie ein Statusfeld, das am Ende eine 4 trägt. Im vorliegenden Fall sind nicht beide Voraussetzungen erfüllt, das heißt, es ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein Entlassrezept handelte.
Einspruch eingelegt – Ausgang ungewiss?
Aber selbst wenn es ein korrekt ausgestelltes Entlassrezept gewesen wäre: Wie hätte die Apotheke eine Versorgung des Patienten in der vorgeschriebenen Frist von 3 Werktagen umsetzen können? Dies wäre dank der erforderlichen Direktbestellung mit dem dazwischenliegenden Wochenende vermutlich gar nicht machbar gewesen. Die Apotheke hätte also dann samstags oder spätestens montags, wenn klar geworden wäre, dass das bestellte Arzneimittel nicht rechtzeitig in der Apotheke eintrifft, umgehend den Patienten informieren müssen, dass zunächst ein neues Rezept erforderlich ist, das eine vertragsgemäße Abgabe erlaubt. Dies hätte die Versorgung des Patienten mit den dringend benötigten Kapseln aber weiter verzögert. Mit dieser Argumentation legte die Apotheke daher Einspruch gegen die Retax ein. Es bleibt abzuwarten, ob dieser im Sinne der Patientenversorgung anerkannt wird, denn weder die Arzneimitteltherapiesicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung waren hier in Gefahr – im Gegenteil, bei Nichtabgabe wäre die Versorgung des Patienten gefährdet gewesen. Da zusätzlich auch das Rezept nicht als Entlassrezept anzusehen ist und damit die Belieferung in der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgte, sollte dieser Einspruch auch zeitnah anerkannt werden.
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