T-Rezept: Entlassrezept-Retax

Entlass­rezepte werden ausge­stellt, um den Übergang von der stationären in die ambulante Patienten­ver­sorgung zu erleichtern – so soll die lücken­lose Arznei­mittel­ver­sorgung der Patienten gesichert werden. Wird ein T-Rezept jedoch im Entlass­management ausge­stellt, so ist dies für Apotheken oft mit Problemen verbunden: In vielen Fällen ist das verordnete Mittel bei den T-Substanzen nur direkt über den Hersteller zu beziehen. Und solch eine Bestellung braucht Zeit. Die Konsequenz: Wird die Abgabefrist über­schritten und der Patient dennoch versorgt, so erhält die Apotheke eine Retax. Wie auch in dem Fall, den wir heute vor­stellen möchten. Dabei ist allerdings auch fraglich, ob es sich überhaupt um ein Entlass­rezept handelte.

T-Rezept an einem Donnerstagabend

Eine Apotheke erhielt im Dezember 2021 an einem Donners­tag­abend nach 17 Uhr ein an diesem Tage ausge­stelltes T-Rezept, auf dem „Thalidomide Celgene 50 mg 28 Stück“ zulasten einer AOK verordnet war. Alle notwendigen Kreuze waren gesetzt, die Dosierung angegeben. Das Rezept stammte aus einer Uni­klinik. Da das Arznei­mittel nicht über den Groß­handel zu beziehen war, löste die Apotheke noch am selben Abend eine Direkt­bestellung aus. Am Folgetag (Freitag) erhielt sie die Bestell­bestätigung, am folgenden Montag wurde das bestellte Arznei­mittel an die Apotheke geliefert. Diese bedruckte das Rezept mit dem Liefer- und Abgabe­datum und versorgte den Patienten am selben Tag mit dem benötigten Arznei­mittel. An sich erfolgte damit die Rezept­be­lieferung innerhalb der für T-Rezepte vorge­sehenen Frist von 6 Tagen nach Ausstellungs­datum, wie es in § 3a Abs. 4 der AMVV vorge­geben ist:

3a Abs. 4 AMVV

„(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arznei­mitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Aus­fertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arznei­mitteln in elektronischer Form sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer quali­fizierten elektronischen Signatur gültig.“

Entlassrezept – oder doch nicht?

Allerdings erhielt die Apotheke Ende November 2022 kurz vor Ablauf der Jahres­frist, innerhalb derer eine Retax ausge­sprochen werden kann, eine Null­retax der Kran­kenkasse. Die Begründung lautete: „Entlass­management – Über­schreitung der maximal zulässigen Belieferungs­frist“. Festzu­halten ist, dass Entlass­rezepte bei BtM- und bei T-Rezepten nicht so einfach zu erkennen sind, wie dies bei normalen Rezepten der Fall ist. Im Gegen­satz zu klassischen rosa Entlass­rezepten tragen diese Sonder­rezepte nicht den auf­fälligen Balken „Entlass­management“ im Personalien­feld. Bei BtM- und T-Rezepten müssen Apotheken also noch sorg­fältiger auf die Details achten. Ein Entlass­rezept ist hier nur erkennbar an einer BSNR, die mit den Ziffern 75 beginnt, sowie an der 4, die am Ende des Status­feldes einzu­drucken ist.

Nun wurde das Rezept im Nach­gang geprüft und festge­stellt, dass die BSNR tatsächlich mit 75 beginnt. Allerdings fehlt die 4 im Statusfeld – damit handelt es sich gemäß den Aus­führungen der Anlage 8 des Rahmen­vertrags, die definiert, wie ein Entlass­rezept auszu­sehen hat, eben nicht um ein Entlass­rezept. Anlage 8 zum Rahmen­vertrag nach § 129 SGB V „Ergänzende Bestimmungen für die Arznei­mittel­ver­sorgung im Rahmen des Entlass­managements nach § 39 Absatz 1a SGB V“ legt in § 2 fest, wie eine ordnungs­gemäße Entlass­verordnung definiert ist. Punkt 5 beschreibt, wie Entlass­rezepte bei BtM- und T-Rezepten ausge­stellt werden müssen:

Anlage 8 zum Rahmenvertrag

„5. Verordnungen nach § 1 Absatz 2 [red. Anm.: Damit sind BtM- und T-Rezepte gemeint] gelten nur dann als Entlass­ver­ordnungen im Sinne von § 39 Absatz 1a SGB V, wenn sie mit der Kenn­ziffer ‚4‘ analog Ziffer 1 im Statusfeld gekenn­zeichnet sind und die BSNR im Personalien­feld mit ‚75‘ beginnt. In der Codier­leiste ist entsprechend den Bestimmungen der BtMVV oder AMVV keine Betriebs­stätten­nummer auf dem Verordnungs­blatt einge­druckt. Die Pseudo­arzt­nummer ‚4444444‘ plus Fach­gruppen­code nach § 6 Absatz 5 des Rahmen­vertrages über ein Entlass­management nach § 39 Absatz 1a SGB V ist bei diesen Verordnungen nicht zulässig.“

Hier werden also zwei Voraussetzungen genannt, die ein Entlassrezept erfüllen muss: eine BSNR beginnend mit den Ziffern 75 sowie ein Statusfeld, das am Ende eine 4 trägt. Im vorliegenden Fall sind nicht beide Voraussetzungen erfüllt, das heißt, es ist davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um ein Entlassrezept handelte.

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