Substitutionsausschlussliste in Coronazeiten: Einspruch abgelehnt
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Letzte Woche berichteten wir über den positiven Ausgang einer Retaxation, die im Zusammenhang mit der Botendienstabrechnung im Akutfall ausgesprochen wurde.
Nun liegt auch das Ergebnis eines Einspruchs vor, der gegen die Retax einer belieferten Verordnung mit einem Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste ausgesprochen wurde. Auch hier hat die Apotheke ihren Patienten so schnell und unkompliziert wie möglich mit seinem Arzneimittel versorgt – dennoch erfolgte die Retaxation.
Was war passiert?
Retax in Coronazeiten: AM auf Substitutionsausschlussliste
Die Apotheke hatte eine Verordnung über „L-Thyrox Hexal 125 TAB 100 St. N3 PZN 0811773“ erhalten. Da das verordnete Präparat nicht lieferbar war, hatte die Apotheke den Patienten mit der 98er-Packung des gleichen Herstellers versorgt und auf dem Rezept dokumentiert, dass das Ausgangsarzneimittel nicht lieferbar war und es sich um eine Akutversorgung in Coronazeiten handelte.
Dieser Austausch wurde per Nullretax geahndet, da es sich um ein Präparat der Substitutionsausschlussliste handelt.
Die Apotheke argumentierte in ihrem Einspruch, dass sie ja keine Ersetzung des verordneten Arzneimittels vorgenommen, sondern lediglich eine andere Packungsgröße abgegeben habe, damit der Patient schnellstmöglich versorgt werden konnte.
Gleichzeitig war natürlich das Ziel, dem Patienten einen weiteren Arztkontakt zum Ändern des Rezeptes sowie ein erneutes Aufsuchen der Apotheke mit wieder neuen Kontakten zu ersparen.
In diesem Fall lehnte die AOK Sachsen-Anhalt den Einspruch mit Verweis auf die Substitutionsausschlussliste ab und wies darauf hin, dass Änderungen in solchen Fällen nicht eigenmächtig durch den Apotheker, sondern durch den Arzt per Rezeptänderung bzw. Ausstellung eines neuen Rezeptes vorgenommen werden müssten.
Coronaregeln zur Substitutionsausschlussliste?
Die SARS-CoV-2-AMVersVO ermöglicht den Apotheken zwar weitergehende Austauschmöglichkeiten, um ihre Patienten so zügig und unkompliziert wie möglich zu versorgen, allerdings findet sich hier keine Sonderregelung für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste.
Der Verband der Ersatzkassen erlaubt dennoch einen Austausch der Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste nach Rücksprache mit dem Arzt und Dokumentation auf der Verordnung. Hier kann dem Patienten das erneute Aufsuchen des Arztes und der Apotheke erspart werden, und im vorliegenden Fall wäre die Apotheke von einer Retax verschont geblieben.
Für Primärkassen gibt es diesbezüglich leider weiterhin keine einheitliche Regelung. Bei der in diesem Fall zuständigen AOK muss die Verordnung weiterhin vom Arzt geändert oder eine neue Verordnung ausgestellt werden – dies zeigt dieser Fall leider allzu deutlich. Daher sollten Apotheken weiterhin prüfen, ob ein Arzneimittelaustausch, der dem Patienten eine zeitnahe Versorgung sichern soll, vertraglich legitimiert ist, damit nicht im Nachgang doch eine Retax erfolgt.
Weitere Infos finden Sie im folgenden DAP Merkblatt:
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