Was ist eigentlich aus den Stückelungsregelungen geworden – Teil 2
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Vor zwei Wochen gingen wir im Retax-Newsletter auf die Stückelungsproblematik ein, die die Apotheken in der Vergangenheit regelmäßig vor große Schwierigkeiten bei der Rezeptbelieferung gestellt hatte und oft genug noch immer Verwirrung stiftet.
Eigentlich sind die aktuellen Regelungen aber mittlerweile ganz einfach, wie auch ein User in einem Kommentar unter dem Newsletter meint: „Ist doch eigentlich easy …“ Abgegeben wird – kurz gesagt – das, was der Arzt verordnet hat, natürlich unter Berücksichtigung der geltenden Rabattverträge.
Dennoch erhalten wir beim DeutschenApothekenPortal beinahe täglich Anfragen zu dieser Thematik. Nachfolgend werden weitere Beispiele vorgestellt, die zeigen, wie groß die Unsicherheit bei diesem Thema nach wie vor ist.
Unterschied bei der Verordnungsweise?
Eine Frage taucht immer wieder auf: Gelten die Regelungen zu Stückelungen sowohl dann, wenn der Arzt mehrere Packungen in einer Zeile verordnet, als auch dann, wenn der Arzt mehrere Packungen untereinander, also in mehreren Zeilen, verordnet?
Beispiel: Es ist in einer Zeile „4 x Mavenclad 10 mg 1 St. PZN 12900884“ verordnet. Im Handel sind folgende Packungsgrößen:
Nach den Vorgaben von § 8 Rahmenvertrag gilt:
8 Packungsgrößen
„(1) Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Demnach gilt auch bei dieser Verordnung, dass sie wie verordnet zu beliefern ist, nämlich mit 4 x der Einzelpackung. Dabei muss der Patient dann auch 4 x die 10 Euro Zuzahlung leisten.
Dies wäre auch so umzusetzen, wenn der Arzt die Einzelpackungen in mehreren Verordnungszeilen, also im oben genannten Fall zum Beispiel in zwei Verordnungszeilen je 2 x 1 St., aufgeschrieben hätte. Es macht also keinen Unterschied, wie der Arzt die Packungen verordnet.
Die Apotheke kann natürlich den Arzt darauf hinweisen, dass die Verordnung einer 4er-Packung wirtschaftlicher ist – sowohl für die GKV als auch für den Patienten, der für eine 4er-Packung nur 1 x 10 Euro zahlen muss. Die Verordnung müsste aber dann entsprechend auf die 4er-Packung geändert werden.
Achtung bei Medizinprodukten
Fragen zur wirtschaftlichen Belieferung von Rezepten über Medizinprodukte tauchen ebenfalls immer wieder auf. Hier ist zu beachten, dass die Regelungen des Rahmenvertrags für die Abgabe von Arzneimitteln gelten. Damit gelten die neuen Stückelungsregelungen nicht für Medizinprodukte.
Wie ist also bei einer Verordnung über „2 x Movicol 50 St. PZN 07722044“ vorzugehen?
Der Arzt hat zwar zwei 50er-Packungen verordnet, es gibt aber auch eine 100er-Packung. In diesem Fall greift das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, sodass die günstigere 100er-Packung abzugeben ist.
Gerade bei Macrogol-Präparaten ist die Umsetzung nicht immer einfach, denn hier muss die Apotheke bei jedem Rezept überlegen, ob ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt verordnet wurde. Bei Arzneimitteln ist an Rabattverträge und die Abgaberangfolge des Rahmenvertrags zu denken und die 100er-Packung ist in diesem Fall eine nicht abgabefähige Jumbopackung. Bei Macrogol-Medizinprodukten gelten die oben beschriebenen Vorgaben zur wirtschaftlichen Abgabe, sofern die Verordnung nach Anlage V der AM-RL des G-BA erlaubt ist.
Merke: Ein Austausch zwischen Arzneimittel und Medizinprodukt ist nicht zulässig.
18 Abs. 3 Rahmenvertrag
„Ein Austausch von Medizinprodukt und Arzneimittel gegeneinander ist nicht zulässig.“
Auf einen Blick
Hinsichtlich der Stückelung müssen sich Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln zulasten der GKV danach richten, was der Arzt verordnet hat. Es ist also genau die verordnete Anzahl an Packungen abzugeben. Obacht ist bei Medizinprodukten geboten: Hier gelten nicht die Regelungen des Rahmenvertrags, sondern das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot.
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