Stückeln mit Packungen ohne Normkennzeichen in einen Normbereich – keine Retaxgefahr mehr?
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Die Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen und die Bedingungen, bzw. die Voraussetzungen, die ein Stückeln oberhalb und unterhalb der größten Messzahl erlauben, sind in § 6 des Rahmenvertrags geregelt.
So ist in Absatz 1 der Fall einer unbesetzten Normgröße behandelt. Wird demnach eine Normgröße verordnet, die im Handel nicht existiert, muss die nächst kleinere Normpackungsgröße abgegeben werden oder der Arzt ändert die Verordnung.
Absatz 2 regelt den Fall, dass die Menge einer Stückzahlverordnung nicht innerhalb eines Normbereichs liegt und sich kein Präparat mit der verordneten Menge im Handel befindet.
Absatz 3 regelt Stückzahlverordnungen oberhalb des größten definierten Normbereiches und Absatz 4 regelt das Fehlen jeglicher Angaben zur Menge.
Da diese Regelungen vor den zahlreichen Änderungen der Packungsgrößenverordnung getroffen wurden, sind diese lückenhaft. Besonders der Absatz 2 trifft nur auf Stückzahlverordnungen zu und macht keine Aussage zu den Fällen, in denen die verordnete Menge in einen Normbereich fällt, es jedoch keine Packung dieses Bereichs im Handel gibt.
6 Abs. 2 Rahmenvertrag
„1 Entspricht die nach Stückzahl verordnete Menge, die keinem N-Bereich nach der geltenden Packungsgrößenverordnung zugeordnet werden kann, keiner im Handel befindlichen Packungsgröße, so sind, nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen, verschreibungspflichtige Arzneimittel bis zur verordneten Menge abzugeben.“
Dies bedeutet nach Interpretation des DAVs im Kommentar zum Rahmenvertrag, dass, falls die Packungsauswahl außerhalb des Anwendungsbereichs von § 6 Rahmenvertrag liegt, dies nach der Neuregelung § 3 in Ziffer 7 Buchst. e zulässig ist, sofern das Wirtschaftlichkeitsgebot und bestehende Rabattverträge beachtet werden.
Folgende Verordnung erreichte das DAP mit der Bitte einer Handlungsempfehlung:
Verordnet am 07.07.2016 zulasten der AOK Nordost: Teysuno 15 mg/4,35 mg/11,8 mg 126 Kps. N3
Im Handel befindet sich keine N3-Packung, der Normbereich laut Packungsgrößenverordnung ist jedoch definiert:
Galt bisher ein Stückeln in einen definierten Normbereich als Retaxgefahr, ist es nun laut DAV möglich, denn genau dieser Fall wird in § 6 nicht geregelt:
§ 3 (1) Rahmenvertrag
„Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann,
- wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn […]
7. bezogen auf den Rahmenvertrag
e. die Apotheke bei einer Verordnung, für die § 6 dieses Vertrages keine Regelung enthält, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und des Vorranges der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel Packungen bis zu der vom Arzt insgesamt verordneten Menge abgibt (§ 31 Abs. 4 SGB V)“
Dies bedeutet, dass ein Stückeln in einen definierten, aber nicht belegten Normbereich nun möglich ist. Ebenso möglich ist ein Stückeln mit Packungen ohne Normkennzeichen. Dies wurde von den Kassen in der Vergangenheit mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um eine zulässige Packungsgröße, wie in § 6 Abs. 2 erwähnt.
Bleibt zu hoffen, dass die Kassen den § 3 des Rahmenvertrags ebenso interpretieren.
Ihr DAP-Team
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