Sprechstundenbedarf – was ist zu beachten?
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Während Apotheken aktuell die Ärzte wöchentlich im Rahmen von Sonderregelungen mit Corona-Impfstoffen versorgen, bleibt natürlich auch die klassische Versorgung mit Sprechstundenbedarf nicht aus. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelungen dazu.
Welche Rahmenbedingungen gelten?
Der Rahmenvertrag, der für die Belieferung von Rezepten für GKV-Patienten heranzuziehen ist, kann nicht auf Sprechstundenbedarfsrezepte angewendet werden.
Stattdessen sind Sprechstundenbedarfsvereinbarungen zu beachten, die die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Apotheken müssen sich demnach mit den in ihrem Bereich geltenden Vorgaben vertraut machen: Über welchen Kostenträger erfolgt die Abrechnung? Was darf verordnet werden?
Grundsätzlich werden im Sprechstundenbedarf Artikel verordnet, die bei der ärztlichen Behandlung in der Praxis für mehrere Patienten angewendet werden oder in Notfällen für mehrere Patienten bereitstehen müssen.
Was konkret verordnet werden darf, steht in den Anlagen der Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, dabei gelten jedoch auch die Vorgaben der AM-RL (verordnungsfähige Medizinprodukte, Verordnungsausschlüsse).
Sprechstundenbedarf wird quartalsweise bestellt, dabei erfolgt die Verordnung bis zum 14. des ersten Monats des Folgequartals. Mit der Bestellung werden die Bestände der Praxis wieder aufgefüllt und die verbrauchten Artikel neu verordnet.
Davon ausgenommen ist die Erstausstattung einer Praxis, diese darf nicht als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Auch Impfstoffe sind Bestandteil des Sprechstundenbedarfs. Maßgeblich dafür, welcher Impfstoff im Sprechstundenbedarf abgerechnet werden darf, ist die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA, die die Empfehlungen der STIKO umsetzt.
Sogenannte Satzungsimpfstoffe werden nicht über Sprechstundenbedarf, sondern jeweils patientenbezogen verordnet.
Kennzeichnung der Rezepte
Rezepte für den Sprechstundenbedarf werden auf den in der jeweiligen Vereinbarung genannten Kostenträger ausgestellt und es wird zusätzlich das Kästchen „9“ (Sprechstundenbedarf) angekreuzt.
Impfstoffe für den Sprechstundenbedarf werden getrennt von den übrigen Artikeln verordnet. Dabei wird zusätzlich zur „9“ noch das Kästchen „8“ (Impfstoff) angekreuzt.
Die Verordnung muss wirtschaftlich erfolgen, das heißt, dass möglichst große Packungen verordnet werden bzw. mehrere kleine Packungen zu einer großen zusammengefasst werden. Im Rahmen des Sprechstundenbedarfs dürfen auch Jumbo- oder Klinikpackungen verordnet werden, die bei der normalen Versorgung von Patienten nicht zulässig sind.
Rabattverträge spielen beim Sprechstundenbedarf ebenso keine Rolle wie die Erfüllung des Einsparziels. Dennoch sollte der durch die Verordnung gesetzte Preisanker berücksichtigt und in der jeweiligen Verordnung geprüft werden, ob es spezielle Vorgaben zur Auswahl zwischen Original und Importen gibt.
Fazit
Für die Abrechnung von Sprechstundenbedarfsrezepten müssen Apotheken sich mit der für sie geltenden SSB-Vereinbarung vertraut machen. Rabattverträge spielen in diesem Bereich keine Rolle, dennoch muss auf die wirtschaftliche Belieferung geachtet werden.
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