Sind Rivastigmin TTF unterschiedlicher Beladung austauschbar?
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Einige von Ihnen erinnern sich sicher noch an die durch die Einführung von Rabattverträgen für Fentanylpflaster im Jahr 2008 ausgelöste Diskussion, ob auch BtM-Pflaster ausgetauscht werden dürfen, die zwar gleiche Freisetzungsraten in µg pro Stunde, aber unterschiedliche Wirkstoffmengen pro Pflaster aufweisen.
Meine Meinung, dass ein verordnetes Fentanylpflaster mit dem Wirkstoffgehalt „x“ µg nicht gegen ein Rabattarzneimittel mit Wirkstoffgehalt „y“ µg ausgetauscht werden darf, selbst wenn beide die gleiche Freisetzungsrate pro Stunde aufwiesen, wurde damals von vielen Apotheken aus der Internetplattform „Apothekenforum“ unterstützt!
Da zu dieser Zeit auch Apothekensysteme trotz unterschiedlicher Beladungsmenge einen gebotenen Austausch gegen Rabattarzneimittel anzeigten, war eine verbindliche offizielle Vorschrift dringend erforderlich, um diesen Abgabewiderspruch zu § 9 und § 12 der BtMVV zu beseitigen, die für alle BtM eine Angabe der Beladungsmenge forderte.
Sollte das Ministerium der Ansicht sein, dass die „Dosisstärke“ (entspricht der Freisetzungsrate µg/h) bei Wirkstoffverordnungen von Fentanylpflastern der laut § 9 BtMVV geforderten Angabe „Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels […], bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form“ genügt, dann sollte man dies auch eindeutig, rechtsverbindlich und haftungsbefreiend für die Apotheken formulieren.
Erst als ich mich mit diesem Problem in Leserbriefen an die pharmazeutische Fachpresse und die Ärztezeitung gewandt hatte, kam Bewegung in diese Angelegenheit, woraus letztlich eine eindeutige Regelung und Stellungnahme des BfArM resultierte:
Auszug vom 16. Juli 2008, Quelle: www.bfarm.de
„[…] Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Rahmen der „aut idem Regelung“ z. B. transdermale Pflastersysteme insbesondere nur dann ausgetauscht werden können, wenn nicht nur die pro Zeiteinheit aus dem System freigesetzte Menge (Freisetzungsrate) sondern auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff (deklarierter Wirkstoffgehalt, Beladungsmenge) identisch ist.“
Was damals als Klarstellung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit, der bestehenden Missbrauchsgefahr und der BtMVV-Vorschriften dringend erforderlich war, wirft nun ein neues Problem auf, da mittlerweile transdermale therapeutische Systeme (TTF) auch bei Nichtbetäubungsmitteln im Verkehr sind.
Nachfolgende Verordnung stand dabei zur Diskussion:
Kasse: | Regionalkasse in Bayern – Die Kasse möchten wir hier nicht näher bezeichnen, da es sich nur um eine Voranfrage und nicht um eine Retaxation handelt. |
Verordnet u. a.: | Exelon 4,6 mg/24 Std. 84 transd. Pfl. |
Verordnungsdatum: | 10.10.2016 |
Da es sich um eine Verordnung mit dem Warenzeichen des Originalherstellers ohne zusätzliche Angabe eines Importeurs handelt, ist bei der Abgaberecherche der Apotheke vom Erstanbieterpräparat auszugehen.
Die Apotheken-EDV zeigt als vorrangige Abgabe die generische Rivastigmin-Rabattarznei der Krankenkasse „Rivastigmin Glenmark 4,6 mg/24 Std. 84 PFT“ (zu erkennen an dem roten „%“) an:
Die versorgende Apotheke hat jedoch noch zusätzlich manuell recherchiert und festgestellt, dass sich das angezeigte Rabatt-Pflaster (Glenmark) in der Beladungsmenge vom verordneten Original unterscheidet:
Das Original enthält eine höhere Wirkstoffmenge (9 mg), entspricht jedoch in der Freigabe der Rabattarznei (Wirkstoffmenge 6,9 mg) mit 4,6 mg/d.
Die Frage: Dürfen Transdermale Therapeutische Systeme unterschiedlicher Beladungsmengen gegeneinander ausgetauscht werden?
1. BtMVV
§ 9 der BtMVV fordert in Verbindung mit § 12 lediglich für Betäubungsmittel eine identische Beladungsmenge:
9 der BtMVV
„(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:
[…]
3. Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform, […].“
2. Rahmenvertrag nach § 129 SGB V
4 Rahmenvertrag – Auswahl preisgünstiger Arzneimittel
„(1) Hat der Vertragsarzt ein Arzneimittel
- nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder
- die Ersetzung eines unter seinem Produktnamen verordneten Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen (aut idem),
hat die Apotheke unter folgenden Voraussetzungen ein der Verordnung entsprechendes Fertigarzneimittel auszuwählen und nach den Vorgaben der Absätze 2 bis 4 abzugeben und zu berechnen
a) gleicher Wirkstoff, […]
b) identische Wirkstärke, […].“
Auch der Rahmenvertrag verbietet somit der Apotheke bei „Nicht-BtM“ nicht den Austausch bei unterschiedlichen Beladungsmengen, wenn die Wirkstärke (= Freisetzung) identisch ist.
Dennoch ist es erforderlich, dass dieses auch in den Rahmenvertragsregelungen künftig eindeutig festgehalten und auch in allen EDV-Systemen einheitlich dargestellt wird.
Dass auch die Systemanbieter mangels eindeutiger, retaxsicherer Regelung die letzte Verantwortung und Haftung bei der Apotheke belassen, zeigt folgender Hinweis bei Übernahme des Rabattarzneimittels in die Rezeptabgabe:
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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