Schieds­stellen­ent­scheidung sorgt für mehr Sicher­heit bei Entlass­rezepten

Im ver­gangenen Jahr hatte das „Nummern­chaos“ bei Entlass­rezepten reich­lich Verun­sicherung zur Folge. Hinter­grund war, dass Entlass­rezepte, die in Kranken­häusern ausge­stellt werden, nun ein Standort­kenn­zeichen beginnend mit den Ziffern 77 tragen und ledig­lich Reha-Ein­richtungen noch die BSNR beginnend mit den Ziffern 75 verwenden.

Da die Anlage 8 des Rahmen­vertrags nicht dahin­gehend aktualisiert worden war, machte dies den Apotheken große Sorgen bei der Rezept­be­arbeitung hin­sicht­lich eines möglichen Retax­risikos. Vorüber­gehend konnte die Problematik durch Friedens­pflichten aufge­fangen werden.

Ende letzten Jahres sorgte endlich eine Schieds­stellen­ent­scheidung für Klar­heit, die letzt­lich den Formu­lierungen der Friedens­pflicht­verein­barungen folgt. Bei papier­ge­bundenen Ver­ordnungen im Rahmen des Entlass­managements besteht ein Vergütungs­anspruch, wenn:

  • die Kenn­zeichnung mit den Ziffern 04 bzw. 14 im Status­feld fehlt oder fehler­haft ist, aber ansonsten erkenn­bar ist, dass es sich um ein Entlass­rezept handelt,
  • die Arzt­nummer fehlt,
  • die Angabe im BSNR-Feld fehlt, in der Codier­leiste aber eine ent­sprechende Nummer beginnend mit den Ziffern 77 oder 75 zu finden ist,
  • die Zahlen in BSNR-Feld und Codier­leiste von­ein­ander ab­weichen, die Nummer in der Codier­leiste aber mit den Ziffern 77 oder 75 beginnt.

Bei BtM- bzw. T-Rezepten besteht ein Vergütungs­an­spruch, wenn das BSNR-Feld leer ist, aber die Ziffern im Statusfeld (04 bzw. 14) auf eine Entlass­ver­ordnung hin­deuten, oder umge­kehrt, wenn die Ziffern im Status­feld fehlen, aber die BSNR auf das Vor­liegen eines Entlass­rezeptes hin­deuten.

Damit entfallen für Apotheken in vielen Fällen ärzt­liche Rück­sprachen, die ent­sprechenden Felder werden zulasten der Kranken­kassen durch die Rechen­zentren befüllt. Zudem ist der Schieds­stellen­ent­scheidung zu ent­nehmen, dass für Entlass­rezepte, die als E-Rezept ver­ordnet werden, bei Bedarf vergleich­bare Regelungen verein­bart werden.

Diese Regelungen gelten seit dem 01.01.2025 und rück­wirkend auch dann, wenn schon vorher eine Abgabe erfolgte. Ausge­nommen sind aller­dings Rezepte, zu denen bis zum Jahres­ende schon eine Bean­standung ausge­sprochen wurde, wobei in solchen Fällen Ein­spruch einge­legt werden sollte, da es sich nach unserer Ein­schätzung um reine Formalien handelt.

ABDA-Presse­mitteilung: Aktualisierung des Rahmen­vertrags

In einer Presse­mitteilung der ABDA zu diesem Thema heißt es zudem, dass GKV-Spitzen­verband und DAV der­zeit eine aktualisierte Gesamt­fassung des Rahmen­vertrags erarbeiten. Dort soll dann auch der Schieds­spruch einge­arbeitet sein.1 Ob sich dann noch weitere Anpas­sungen im Rahmen­vertrag er­geben oder in Sachen Entlass­rezepte viel­leicht auch das Thema der Packungs­größen ange­gangen wird, bleibt abzu­warten.
 


1 ABDA-Snippet vom 21.01.2025: „Rechtskräftiger Schiedsspruch zum Entlassmanagement liegt vor“, https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/rechtskraeftiger-schiedsspruch-zum-entlassmanagement-liegt-vor/

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