Schiedsstellenentscheidung sorgt für mehr Sicherheit bei Entlassrezepten
Im vergangenen Jahr hatte das „Nummernchaos“ bei Entlassrezepten reichlich Verunsicherung zur Folge. Hintergrund war, dass Entlassrezepte, die in Krankenhäusern ausgestellt werden, nun ein Standortkennzeichen beginnend mit den Ziffern 77 tragen und lediglich Reha-Einrichtungen noch die BSNR beginnend mit den Ziffern 75 verwenden.
Da die Anlage 8 des Rahmenvertrags nicht dahingehend aktualisiert worden war, machte dies den Apotheken große Sorgen bei der Rezeptbearbeitung hinsichtlich eines möglichen Retaxrisikos. Vorübergehend konnte die Problematik durch Friedenspflichten aufgefangen werden.
Ende letzten Jahres sorgte endlich eine Schiedsstellenentscheidung für Klarheit, die letztlich den Formulierungen der Friedenspflichtvereinbarungen folgt. Bei papiergebundenen Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements besteht ein Vergütungsanspruch, wenn:
- die Kennzeichnung mit den Ziffern 04 bzw. 14 im Statusfeld fehlt oder fehlerhaft ist, aber ansonsten erkennbar ist, dass es sich um ein Entlassrezept handelt,
- die Arztnummer fehlt,
- die Angabe im BSNR-Feld fehlt, in der Codierleiste aber eine entsprechende Nummer beginnend mit den Ziffern 77 oder 75 zu finden ist,
- die Zahlen in BSNR-Feld und Codierleiste voneinander abweichen, die Nummer in der Codierleiste aber mit den Ziffern 77 oder 75 beginnt.
Bei BtM- bzw. T-Rezepten besteht ein Vergütungsanspruch, wenn das BSNR-Feld leer ist, aber die Ziffern im Statusfeld (04 bzw. 14) auf eine Entlassverordnung hindeuten, oder umgekehrt, wenn die Ziffern im Statusfeld fehlen, aber die BSNR auf das Vorliegen eines Entlassrezeptes hindeuten.
Damit entfallen für Apotheken in vielen Fällen ärztliche Rücksprachen, die entsprechenden Felder werden zulasten der Krankenkassen durch die Rechenzentren befüllt. Zudem ist der Schiedsstellenentscheidung zu entnehmen, dass für Entlassrezepte, die als E-Rezept verordnet werden, bei Bedarf vergleichbare Regelungen vereinbart werden.
Diese Regelungen gelten seit dem 01.01.2025 und rückwirkend auch dann, wenn schon vorher eine Abgabe erfolgte. Ausgenommen sind allerdings Rezepte, zu denen bis zum Jahresende schon eine Beanstandung ausgesprochen wurde, wobei in solchen Fällen Einspruch eingelegt werden sollte, da es sich nach unserer Einschätzung um reine Formalien handelt.
ABDA-Pressemitteilung: Aktualisierung des Rahmenvertrags
In einer Pressemitteilung der ABDA zu diesem Thema heißt es zudem, dass GKV-Spitzenverband und DAV derzeit eine aktualisierte Gesamtfassung des Rahmenvertrags erarbeiten. Dort soll dann auch der Schiedsspruch eingearbeitet sein.1 Ob sich dann noch weitere Anpassungen im Rahmenvertrag ergeben oder in Sachen Entlassrezepte vielleicht auch das Thema der Packungsgrößen angegangen wird, bleibt abzuwarten.
1 ABDA-Snippet vom 21.01.2025: „Rechtskräftiger Schiedsspruch zum Entlassmanagement liegt vor“, https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/rechtskraeftiger-schiedsspruch-zum-entlassmanagement-liegt-vor/
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