Rückblick: Notwendigkeit der Notdienstversorgung wird nachträglich anerkannt
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Wir wollen das neue Jahr 2018 nicht gleich mit einem negativen Beispiel aus dem Retaxfundus des DAP Retaxforums beginnen, sondern es viel lieber mit einem nachträglichen positiven Ausgang einer besonders ärgerlichen Retaxation eröffnen.
Sie erinnern sich bestimmt an unseren Retaxfall vom 19.10.2017, in dem wir die Frage stellen mussten, ob denn mittlerweile die Retaxstellen auch die Dringlichkeit einer "noctu-Verordnung“ verneinen dürfen, wenn Arzt und Apotheke einen kleinen zehnjährigen Patienten an einem Sonntag versorgen.
Hier nochmals die dazugehörige Verordnung:
Die Krankenkasse verweigerte die Erstattung der Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro, weil das „noctu-Kästchen“ durch den Arzt nicht angekreuzt wurde.
Nun mag dies ja in vielen Bundesländern leider noch vertragsgemäß sein, nicht jedoch für die „Regionalkassen“ in Bayern, die aufgrund dieser immer wieder vorkommenden noctu-Retaxationen in § 4 (9) Arzneiliefervertrag eine neue und praxisnähere Vertragsvereinbarung vorgenommen haben:
4 (9) Regionalvertrag Bayern
„Das Entgelt nach § 6 der Arzneimittelpreisverordnung in der jeweils geltenden Fassung kann unter den dort bezeichneten Voraussetzungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn der Vertragsarzt den vorgeschriebenen Notdienstvermerk angebracht hat oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt.“
Für die Regionalkassen in Bayern ist daher der ärztliche „noctu-Vermerk“ nicht mehr die alleinige Voraussetzung zur Übernahme der Notdienstgebühr, wenn sich aus der Verordnung ergibt, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt.
Obwohl diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt war, wurde dies bei einem ersten Einspruch der Apotheke nicht anerkannt. Die Rezeptprüfstelle entschied selbst, dass es sich im vorliegenden Fall „nicht um eine dringende Verordnung“ handelte und lehnte den Einspruch entsprechend ab:
Da es hier nicht um die beschämenden 2,50 Euro Notdienstgebühr, sondern um die grundsätzliche Frage ging, ob eine Regionalkasse in Bayern trotz gegenteiliger Vereinbarung im ALV Bayern die Versorgung im Sonntagsnotdienst ohne „noctu-Kreuz“ in Frage stellen darf, hat sich die Apotheke an das DAP Retaxforum gewandt und um Unterstützung gebeten.
Acht Tage nachdem unser Retaxbericht veröffentlicht wurde und die Apotheke erneut Einspruch erhoben hatte, konnte uns die betroffene Apotheke mitteilen, dass ihrem Einspruch nun stattgegeben wurde:
Es bleibt nun zu hoffen, dass uns zumindest die Regionalkassen in Bayern und anderen Bundesländern mit vergleichbaren Vertragsregelungen künftig mit solchen Retaxationen verschonen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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