Rezeptprüfstelle nimmt Retax wegen fehlendem BtM-„A“ zurück
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Ein Rückblick zum Retaxfall vom 24. August 2017
Häufig fragen Mitglieder des DAP Retaxforums, ob die wöchentlichen Retaxberichte denn auch eine Beachtung durch die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen finden und dieses wiederum zu einer positiven Reaktion der betroffenen Prüfstellen führen würde.
Dies ist in der Tat häufig der Fall und bis auf einige wenige Ausnahmen wird berechtigten Einsprüchen nach Veröffentlichung in den DAP Retax-News in der Regel stattgegeben.
Wie zum Beispiel auch im vorliegenden Fall – und dies, obwohl die retaxierende Krankenkasse sogar ausnahmsweise etwas Detektivarbeit leisten musste, da der Kostenträger nicht ausdrücklich genannt wurde.
Zur Erinnerung (Retaxfall vom 24. August 2017):
Leider hatte die Apotheke übersehen, dass bereits mit dieser einen Verordnung die Tapentadol-BtM-Höchstmenge von 18.000 mg innerhalb von 30 Tagen überschritten wurde und auf der Verordnung kein „A“ angebracht war. Denn 100 Retardtabletten à 200 mg entsprechen 20.000 mg Tapentadol.
Daher hatte die Rezeptprüfstelle der Apotheke die Erstattung für diese Schmerzmittelversorgung in Höhe von über 500 Euro verweigert:
Verständlicherweise hat die Apotheke Einspruch eingelegt, da der Schmerzpatient mit dem verordneten Arzneimittel medizinisch korrekt versorgt wurde und der Kasse aufgrund des fehlenden „A“ weder ein finanzieller Schaden entstanden war, noch den Krankenkassen vom Gesetzgeber eine amtliche Befugnis zur Prüfung BtM-rechtlicher Vorschriften zugestanden wird.
Dennoch wurde der erste Einspruch der Apotheke zunächst abgelehnt. Erst nachdem der Beitrag in den DAP Retax-News erschien und die Apotheke der Krankenkasse in deutlichen Worten mitteilte, dass sie deren „rechtsmissbräuchliche“ Ablehnung juristisch nicht akzeptieren würde, wurde einem zweiten Einspruch stattgegeben.
Die Anerkennung des zweiten Einspruches erfolgte natürlich wie üblich als „Einzelentscheidung“ und „ohne rechtsverbindliche Wirkung für die Zukunft“:
Auch wenn es sich – nach Aussage der Krankenkasse – nur um eine „Einzelfallentscheidung“ handelt, so zeigt die Entscheidung doch, dass Apotheken bei unberechtigten Retaxationen nicht davor absehen sollten, Einspruch einzulegen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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