Rezeptdruck vertauscht – aber Kontrollscan okay?
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Eine seit einem Jahrzehnt bekannte „Retaxfalle“ beschäftigt das DAP-Team nach wie vor in regelmäßigen Abständen: die „Rezept-vertauscht-Falle“ (Kapitel 126, Buch Retaxfallen).
Wenn Sie eine Retaxation erhalten, bei der die abgegebenen Medikamente so gar nichts mit der ärztlichen Verordnung zu tun haben, dann sollten Sie immer darauf prüfen, ob hier ggf. zwei datumsgleiche Verordnungen eines Patienten, einer Familie oder eines zu versorgenden Pflegeheimes bei der Bedruckung vertauscht wurden.
Dies ist mitunter mit erheblichem Aufwand verbunden, wenn für die betroffenen Patienten keine Kundenkarte oder ein regelmäßiger Rezeptscan geführt wird.
Letzteres war im aktuell vorliegenden Fall aber gegeben, daher konnte die betroffene Apotheke der Rezeptprüfstelle relativ schnell belegen, dass es zu der beanstandeten Versorgung eine zweite – nicht beanstandete – Verordnung gab, die bei der Bedruckung vertauscht worden war.
Hier das von der Prüfstelle beanstandete Rezept:
Krankenkasse: | AOK Nordwest (IK 103411401) |
Verordnet: | 2 Zeilen Intrafix Air Lok FlFi Luer 10 St. Venofix Safety G21 Germancare 10 St. |
Aufgedruckt (von der Apotheke): | 1 Zeile 08609255 26,88 Euro |
Abgabedatum: | 25.05.18 |
Nun hat die hier taxierte PZN 08609255 (10 x 500 ml Kochsalz-Lsg.) nichts mit dieser ärztlichen Verordnung zu tun, was den Verdacht auf eine Vertauschung zweier Rezepte bei der Bedruckung nahelegte.
Dies konnte die betroffene Apotheke anhand ihrer Rezeptscans problemlos beweisen:
Rez. 1: Nr. 000356190 Gleiches Datum, gleicher Patient, gleicher Arzt
Rez. 2: Nr. 000356204 Gleiches Datum, gleicher Patient, gleicher Arzt
In unserem Retaxfall vom 17.08.17 (Krankenkasse: „GKV ist nicht verpflichtet, auf vertauschte Rezeptbedruckung zu prüfen“) wurde der damals ebenso berechtigte Einspruch ziemlich unpartnerschaftlich abgelehnt:
Abb.: Auszug aus der damaligen Einspruchs-Ablehnung der AOK Bayern
Die diesmal betroffene AOK Nordwest nahm sich jedoch trotz ihres „Massengeschäfts“ die Zeit, den Einspruch der Apotheke zu prüfen und diesem erfreulicherweise stattzugeben:
Was bleibt, ist jedoch eine für uns Apotheken schwer erträgliche, unterschiedliche Behandlung zweier identischer Sachverhalte zweier AOK-Kassen.
Erstaunlich ist abschließend, dass das Rezept mit der Nummer 000356190 auf dem Retaximage der Krankenkasse mit dem falschen Medikament, auf dem Scan der Apotheke jedoch mit den korrekten Artikeln bedruckt ist. Wie ist dies zu erklären?
Ein Rezeptscan sollte doch immer erst dann erfolgen, wenn das Rezept bedruckt, also taxiert, ist und somit in jedem Fall der Abrechnung mit der Krankenkasse entsprechen.
Apotheker Dieter Drinhaus, DAP Foren
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