Rezept falsch bedruckt – lohnt ein Einspruch?

Jumbopackungen können nicht zulasten einer GKV abgegeben werden. Dies ist u. a. in § 8 Abs. 2 Rahmenvertrag festgelegt:

8 Abs. 2 Rahmenvertrag

„Ein Fertig­arznei­mittel, dessen Packungs­größe die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestim­mte Packungs­größe übersteigt, ist nicht Gegen­stand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung abge­geben werden.“

Dies ist Apotheken auch bekannt und in der Regel warnt auch die EDV, wenn man solch eine Packung zulasten einer GKV abrechnen möchte.

Doch gerade bei Macrogol-Verordnungen muss die Apotheke doppelt aufpassen, da es sowohl Arzneimittel als auch Medizinprodukte auf dem Markt gibt. Beide können trotz OTC-Status in der Regel auch für Erwachsene zulasten der GKV abgegeben werden: Die Arzneimittel auf Basis der OTC-Ausnahmeliste nach AM-RL des G-BA und viele der Macrogol-Medizinprodukte stehen auf der Liste der erstattungsfähigen Medizinprodukte.

Zu beachten ist:

Bei Arzneimitteln ist die 50er-Packung eine N3 und die 100er eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung. Medizinprodukte tragen keine Normierung und hier hat die Apotheke eine wirtschaftliche Abgabe vorzunehmen. Sind zwei 50er-Packungen eines Medizinprodukts verordnet, kann durchaus eine wirtschaftliche 100er-Packung des Medizinprodukts abgegeben werden.

Arzt verordnet Jumbopackung

Doch was ist zu tun, wenn der Arzt eine Jumbopackung verordnet? So geschehen bei einer Verordnung, bei der ein Arzt zulasten der AOK Hessen „Macrogol Hexal plus Elektrolyte 100 Btl. 08875442 bei Opiattherapie“ verordnete. Auch bei ausdrücklicher Verordnung kann die Apotheke nicht die Jumbopackung abgeben. In solch einem Fall kann die Apotheke im dringenden Fall, sofern eine Arztrücksprache nicht möglich ist, nach § 17 Punkt 7 des Rahmenvertrags folgendermaßen vorgehen:

17 Punkt 7 Rahmenvertrag

„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächst liegende kleinere vorrätige Packungsgröße. § 8 Absatz 1 gilt.“

Der Apotheke war im vorliegenden Fall auch bewusst, dass nicht die verordnete Jumbopackung abgegeben werden durfte, daher wurde zweimal die 50er-Packung abgegeben. Allerdings geriet bei der Bedruckung die PZN der Jumbopackung ohne weitere Bemerkung auf das Rezept und es folgte eine Nullretax der Verordnung. Ein Einspruch der Apotheke mit der Begründung, dass nur die Rezeptbedruckung falsch erfolgt sei, wurde nicht akzeptiert.

Gibt es noch Hoffnung?

Grundsätzlich war die Abgabe der Apotheke erlaubt, jedoch hätte sie diese Vorgehensweise auf dem Rezept dokumentieren müssen. Eine vergessene Sonder-PZN kann eventuell als Formfehler, der weder die Wirtschaftlichkeit noch die Arzneimittelsicherheit gefährdet, eingestuft werden. Allerdings müsste die Apotheke natürlich zusätzlich nachweisen, dass wirklich zwei N3-Packungen und eben nicht die Jumbopackung abgegeben wurde. Dies wäre gegebenenfalls anhand der Nachbestellung der abgegebenen Produkte nachzuvollziehen. Ist dies der Apotheke möglich, so könnte man einen erneuten Einspruch wagen, da der Patient ja ordnungsgemäß versorgt wurde.

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