Retaxfalle: Zuzahlung bei Rezepten für Schwangere
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Reicht eine Schwangere ein Rezept in der Apotheke ein, so bedarf es nicht nur einer sorgfältigen Beratung zum verordneten Mittel. Auch hier sollte auf die korrekte Umsetzung der Rezeptformalien geachtet werden, damit man nicht in eine Retaxfalle tappt. Dabei handelt es sich um den Gebührenstatus. Häufig hält sich wacker die Auffassung, dass „Schwangere immer frei sind“, dem ist aber nicht so.
Grundlage für die Zuzahlung in Schwangerschaft
Die Grundlagen für die Leistungen der GKV im Rahmen einer Schwangerschaft sind im dritten Abschnitt des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zu finden. Dort gibt es hinsichtlich der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln eigene Vorgaben:
24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten entsprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung finden § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und § 127 Absatz 4 keine Anwendung.“
Hier ist festgelegt, dass bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung § 31 Abs. 3 SGB V keine Anwendung findet – dieser Absatz bezieht sich auf die normalerweise anfallende Zuzahlung bei Erwachsenen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Voraussetzung für die Befreiung von der Zuzahlung ist aber, dass die zugrunde liegende Indikation in direktem Zusammenhang mit der Schwangerschaft bzw. mit der Entbindung steht.
Das bedeutet im Klartext: Bestand bei der Schwangeren beispielsweise schon vor der Schwangerschaft ein Diabetes, so muss sie für die benötigten Arzneimittel wie gewohnt die Zuzahlung leisten. Entsteht jedoch durch die Schwangerschaft ein Gestationsdiabetes, so ist die Schwangere für diese Arzneimittel von der Zuzahlung befreit.
Außerdem gelten die üblichen Verordnungseinschränkungen gemäß den §§ 31 bis 33. Demnach kann auch für Schwangere nicht alles zulasten einer GKV verordnet werden. Auch hier können beispielsweise nur solche OTC-Arzneimittel verordnet werden, die in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA aufgeführt werden. Für Schwangere sind dies oft Eisenprärate, die im Rahmen eines durch die Schwangerschaft auftretenden, nachgewiesenen Eisenmangels verordnet werden.
Korrekte Umsetzung auf dem Rezept
Ob ein Rezept für eine Schwangere zuzahlungsfrei ist oder nicht, muss der Arzt auf dem Rezept durch Ankreuzen des korrekten Feldes zum Zuzahlungsstatus kennzeichnen. Weitere Angaben bzw. eine Begründung auf dem Rezept sind nicht erforderlich. Wenn der Arzt dennoch das Kreuz im Feld gebührenpflichtig setzt bzw. das Kreuz komplett fehlt, kann die Apotheke nach Rücksprache mit dem Arzt den Status korrigieren. Die Änderung muss auf dem Rezept mit Datum und Kürzel und bestenfalls mit einer Begründung versehen werden.
Retax – und nun?
Wenn es doch zu einer Retax kommt, sollte die Apotheke prüfen, ob diese gerechtfertigt ist oder ein Einspruch lohnt. Dazu ein aktuelles Beispiel: Eine Apotheke erhielt ein Rezept über „Innohep 8000 30er PZN 14022185“. Die Verordnung – aus einer Gemeinschaftspraxis für Gynäkologie und Geburtshilfe – erfolgte im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und einem vorliegenden Gestationsdiabetes. Ein entsprechender Hinweis war auch auf dem Rezept zu finden. Allerdings hatte der Arzt „zuzahlungspflichtig“ als Gebührenstatus angekreuzt. Die Apotheke stellte der Patientin allerdings aufgrund des Hinweises keine Zuzahlung in Rechnung. Im Nachgang erfolgte dann die Retaxation, die Zuzahlung in Höhe von 10 Euro wurde nachträglich eingefordert.
Nun stellte die Apotheke an das DeutscheApothekenPortal folgende Frage: „Wieso wurden hier 10 € gekürzt, obwohl die Patientin an einem Gestationsdiabetes leidet?“ Die Antwort liegt auf der Hand: Die Krankenkasse hat nur den Gebührenstatus berücksichtigt und dieser lautet „zuzahlungspflichtig“. Handschriftliche Vermerke werden nicht immer automatisiert erkannt. Auch wenn das verordnete Arzneimittel möglicherweise nicht mit dem genannten Gestationsdiabetes zusammenhängt, ist aufgrund des Hinweises auf der Verordnung und durch den Verordner davon auszugehen, dass ein Zusammenhang mit der Schwangerschaft besteht.
Da es sich aus unserer Sicht um einen rein formalen Fehler handelt, weil lediglich vergessen wurde, das Kreuz zu ändern, ist ein Einspruch mit Hinweis auf den Vermerk empfehlenswert. Nach § 6 Rahmenvertrag hat die Krankenkasse die Möglichkeit, die Apotheke trotz eines (formalen) Verstoßes zu vergüten:
6 Abs. 1 Rahmenvertrag
„[…] Der Vergütungsanspruch der Apothekerin/des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]
c) die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Wie der Einspruch ausgeht, bleibt abzuwarten. Da aber solch eine Retax und ein damit verbundener Einspruch immer mit bürokratischem Aufwand einhergehen, ist es empfehlenswert, schon vor der Rezeptabrechnung das Kreuz beim Zuzahlungsstatus mit der tatsächlich erfolgten Zuzahlung abzugleichen, um gegebenenfalls noch rechtzeitig Korrekturen vornehmen zu können.
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