Retaxfalle: weiterhin Dosierungsretaxationen

Wie schon mehrfach diskutiert und vorgestellt gibt es auch weiterhin Dosierungsretaxationen, in denen eine fehlende Dosierungsangabe auf Kassenrezepten beanstandet wird.

Grundlage dafür ist weiterhin § 2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV:

2 Abs. 1 Punkt 7 AMVV

(1) Die Verschreibung muss enthalten: […] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“

Doch mittlerweile zeigt sich, dass auch unberechtigte Retaxationen ausgesprochen werden. Ein aktuelles Beispiel wollen wir heute vorstellen.

Unberechtigte Retaxation einer Xolair-Verordnung

Eine Apotheke erhielt im Oktober 2021 eine Verordnung über „Xolair 150 mg IFE 10 St. N3 PZN 09175149 >>sub. Inj.<<“. Da es sich um eine Erstverordnung handelte, musste die Anwendung durch den Arzt bzw. in dessen Beisein erfolgen. So ist es in Fachinformation und auch der Packungsbeilage des Fertigarzneimittels aufgrund des Risikos eines anaphylaktischen Schocks bei oder kurz nach der Anwendung besonders zu Therapiebeginn festgehalten.

Die Apotheke gab das Arzneimittel dementsprechend direkt an den Arzt ab, welcher es dann dem Patienten verabreichte.

Im Nachgang wurde der Apotheke das Rezept allerdings retaxiert – eine Retax in einer Höhe, die bei einem Arzneimittelpreis von knapp über 5.000 Euro durchaus schmerzhaft ist.

Dabei ist die Retaxation in diesem Falle nicht einmal berechtigt! Im oben zitierten Abschnitt der AMVV ist Folgendes zu finden: „[…] dies gilt nicht […] wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […]“

Nach den anhaltenden Diskussionen um die Dosierungsretaxationen sollte nun wirklich allmählich allgemein bekannt sein, dass die Angabe einer Dosierung nicht erforderlich ist, wenn ein Arzneimittel direkt an den Arzt abgegeben wird – so wie es in diesem Fall auch war. Eine Verpflichtung der Apotheke, dies auf dem Rezept zu dokumentieren, ist aus den rechtlichen Vorgaben nicht abzulesen. Die Apotheke ließ sich die Vergabe durch den Arzt noch einmal schriftlich bestätigen und fügte dieses Schreiben ihrem Einspruch bei.

Fazit

Bei der vorliegenden Retaxation handelt es sich aus den dargestellten Gründen um eine unbegründete Retaxation, die damit unbedingt zurückzunehmen ist. Die Apotheke hat über ihren Verband bereits Einspruch eingelegt und es bleibt zu hoffen, dass diesem zeitnah stattgegeben und das Arzneimittel vollständig durch die GKV übernommen wird. Was bleibt, ist der bürokratische Aufwand und der Ärger, den die Apotheke mit solch einer ungerechtfertigten Retax hat. So lernen wir aus dieser Retax: Wenn Sie ein Rezept ohne Dosierungsangabe erhalten, weil das Arzneimittel direkt an den Arzt abgegeben wird, ist es empfehlenswert (aber nicht vorgeschrieben), einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept anzubringen, um nicht im Nachhinein Scherereien zu bekommen.

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