Retaxfalle Rezeptgültigkeit: Was ist zu beachten?

Ein wichtiger Punkt, der bei jeder Rezeptbelieferung geprüft werden sollte, ist die Rezeptgültigkeit. Bei verschiedenen Rezeptarten gibt es – basierend auf unterschiedlichen Gesetzes- und Vertragsvorgaben – unterschiedliche Fristen zur Rezepteinlösung, die in der Apotheke bekannt sein sollten. Wird solch eine Frist überschritten, so ist eine Retax vorprogrammiert. Daher geben wir Ihnen heute einen Überblick über die verschiedenen Vorgaben.

Rezepte zulasten einer GKV

Ein klassisches GKV-Rezept ist nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) nach dem Ausstellungsdatum 28 Tage gültig. Dies gilt beispielsweise für Verordnungen über apothekenpflichtige Arzneimittel, diätetische Lebensmittel, Verbandmittel, Blutzuckerteststreifen sowie weitere Medizinprodukte.

11 Abs. 4 AM-RL

Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt.

Nach dem Ausstellungsdatum muss die Belieferung also innerhalb der folgenden 28 Tage erfolgen. Fällt der letzte Abgabetag auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist nicht.

Hier gibt es direkt die erste Besonderheit, die zu beachten ist: In § 5 Abs. 2 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen (bundesweit gültig) ist festgelegt, dass die Vorlage der Verordnung innerhalb der festgelegten 28-Tage-Frist erfolgen muss: „Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb der in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V bestimmten Gültigkeitsfrist nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“

Für die einzelnen Regionalverträge sollten Apotheken die genaue Regelung prüfen, hier muss in der Regel die Belieferung innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgen, so ist es beispielsweise im Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern geregelt.

Für eine Fristüberschreitung bei der Rezeptbelieferung muss jeweils geprüft werden, ob es dazu Ausnahmeregelungen gibt. Im Rahmenvertrag ist festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Arzt und entsprechender Dokumentation auf der Verordnung auch eine verspätete Belieferung nicht retaxiert werden darf. Dazu ist in § 6 Abs. 2 g7 Rahmenvertrag Folgendes festgehalten:

6 Abs. 2 g7 Rahmenvertrag

Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere:[…]

g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]

(g7) die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung

  • auf einem papiergebundenen Verordnungsblatt dokumentiert und von der Apothekerin / vom Apotheker abgezeichnet werden oder
  • bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.

Rezeptgültigkeiten verschiedener Sonderrezepte

Bekanntermaßen gibt es neben klassischen GKV-Rezepten zahlreiche Sonderrezepte, bei denen es auch Abweichungen hinsichtlich der Rezeptgültigkeit gibt. Im oben zitierten Absatz der AM-RL wird direkt auf zwei Besonderheiten hingewiesen:

Entlassrezepte, die Krankenhausärzte für einen reibungslosen Übergang aus dem Krankenhaus in die ambulante Versorgung ausstellen können, sind nur 3 Werktage gültig. Anlage 8 des Rahmenvertrags konkretisiert dabei die Umsetzung in der Apotheke.

Anlage 8 Rahmenvertrag § 3 Belieferungsfrist

Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werktagen zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstellungstag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.

Bei Entlassrezepten ist also der Ausstellungstag bereits Teil der Frist, wenn er auf einen Werktag fällt. Werktage sind Montag bis Samstag, demnach ist ein an einem Freitag ausgestelltes Entlassrezept bis zum folgenden Montag gültig, ein an einem Sonntag ausgestelltes Rezept bis zum folgenden Mittwoch. Entlassrezepte sind auch die einzigen Rezepte, bei denen die Gültigkeitsfrist einen Unterschied zwischen Werktagen und Sonn- bzw. Feiertagen macht.

Darüber hinaus wird in der AM-RL auch auf die Besonderheiten von BtM-Rezepten nach § 12 der BtMVV verwiesen.

12 Abgabe

(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:
1. auf eine Verschreibung, […] c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde […]

Hier ist darauf zu achten, dass bei BtM-Rezepten die Vorlage der Rezepte in der Apotheke maßgeblich für die Gültigkeit ist: Sie müssen innerhalb von 7 Tagen nach dem Ausstellungstag vorgelegt werden. Mit dieser Umsetzung werden die Besonderheiten von Substitutionsrezepten berücksichtigt, bei denen die Vorlage somit fristgerecht erfolgen kann, auch wenn die Abgabe der verordneten Einzeldosen über die 8-Tage-Frist hinausgeht.

Weitere Sonderrezepte, die in der AM-RL erwähnt werden, sind T-Rezepte über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid sowie Verordnungen über Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin, die auf klassischem Muster-16-Rezept ausgestellt werden.

Für T-Rezepte gilt nach § 3a Abs. 4 AMVV eine Gültigkeit von 6 Tagen nach Ausstellungsdatum: „(4) Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“

Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel sind gemäß § 3b Abs. 2 AMVV für 6 Tage nach Ausstellungsdatum gültig. Diese Einschränkung gilt aber nur für Frauen im gebärfähigen Alter: „(2) Verschreibungen von Arzneimitteln nach Absatz 1 sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“

Was gilt für Privatrezepte?

Damit sind die wesentlichen Vorgaben für GKV-Rezepte beschrieben, doch was gilt für Privatrezepte? Auch hier ist ein Blick in die AMVV hilfreich. Nach § 2 Abs. 5 gilt: „(5) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate.“ Da in den meisten Fällen auf Privatrezepten keine Gültigkeit angegeben ist, werden die meisten Privatrezepte nach 3 Monaten ungültig. Doch Achtung: Die Vorgaben der BtMVV für BtM-Rezepte sowie die Vorgaben für T-Rezepte und Verordnungen über Isotretinoin und Co. gelten auch für Privatrezepte. Damit sind sie in diesen Fällen auch in deutlich kürzerer Frist in den Apotheken einzulösen.

Auf einen Blick

Nachfolgend finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Abgabefristen:

RezeptGültigkeitGrundlageHinweise
Normales GKV-RezeptBelieferung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungstag§ 11 Abs. 4 AM-RL; ArzneimittellieferverträgeJe nach Arzneiliefervertrag Unterscheidung zwischen Belieferungs- und Vorlagedatum
EntlassrezeptBelieferung innerhalb von 3 Werktagen, Ausstellungstag zählt mit.§ 11 Abs. 4 AM-RL; Anlage 8 § 3 RahmenvertragUnterscheidung zwischen Werktagen und Sonn-/Feiertagen
BtM-RezeptVorlage innerhalb von 7 Tagen nach dem Ausstellungstag§ 12 Abs. 1 BtMVVMaßgeblich ist das Vorlagedatum; gilt auch für Privatrezepte.
T-Rezept6 Tage nach Ausstellungstag gültig§ 3a Abs. 4 AMVVGilt auch für Privatrezepte
Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel6 Tage nach Ausstellungstag gültig für Frauen im gebärfähigen Alter§ 3b Abs. 2 AMVVDie Einschränkung gilt nicht für Verordnungen für Männer bzw. nicht mehr gebärfähige Frauen; Vorgabe gilt auch für Privatrezepte.
PrivatrezepteBis zu 3 Monate gültig, sofern keine Angabe zur Gültigkeit gemacht worden ist§ 2 Abs. 5 AMVVAuch für Privatrezepte gelten die Vorgaben für BtM- und T-Rezepte sowie für Verordnungen über Acitretin-, Alitretinoin- oder Isotretinoin-haltige Arzneimittel.

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