Retaxfalle OTC-Ausnahmeliste
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In bestimmten Fällen dürfen auch OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept verordnet werden. Dazu gehören natürlich apothekenpflichtige OTC-Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, aber auch für Erwachsene können OTC-Arzneimittel zulasten einer GKV verordnet und abgegeben werden.
Maßgeblich dafür ist die OTC-Ausnahmeliste, die in Anlage I der AM-RL des G-BA definiert ist. Allerdings muss die Apotheke hier auch darauf achten, dass tatsächlich ein Arzneimittel verordnet wurde. Ansonsten droht wie in folgendem Fall eine Retaxfalle.
Verordnung eines Vitamin-B12-Präparats
Eine Apotheke erhielt zulasten der AOK Baden-Württemberg ein Rezept über „Vitamin B12 Loges 1000 µg KAP 120 St. PZN 15816724“. In Anlage I der AM-RL ist zu wasserlöslichen Vitaminen, zu denen auch die B-Vitamine gehören, Folgendes zu finden:
„43. Wasserlösliche Vitamine auch in Kombinationen nur bei der Dialyse.
44. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit)“
Dementsprechend ist eine Verordnung von Vitamin-B12-Arzneimitteln bei den genannten Indikationen zulasten einer GKV erlaubt. Eine Indikation muss der Arzt dabei nicht auf dem Rezept angeben, hier besteht dann auch keine Prüfpflicht für die Apotheke. Nur dann, wenn eine Diagnose angegeben ist, sollte die Apotheke diese prüfen, da es ansonsten zu Problemen kommen kann. Im genannten Beispiel war keine Diagnose angegeben und daher gab die Apotheke das Präparat ab.
Allerdings erfolgte im Nachgang eine Retaxation auf null und die Apotheke begab sich auf Fehlersuche.
In diesem Fall war leider kein Arzneimittel verordnet, sondern ein Präparat, das als Lebensmittel im Handel ist.
Die Verordnung dieses Präparats zulasten der GKV ist daher leider nicht möglich und somit die Retaxation der Krankenkasse berechtigt. Normalerweise sollte man erwarten, dass die EDV einen in solch einem Fall warnt – daher an dieser Stelle nochmals der Appell, dass Warnmeldungen der EDV auf jeden Fall durchgesehen und nicht einfach im Eifer des Gefechts weggeklickt werden sollten.
Der Arzt hätte dem Patienten ein anderes Vitamin-B12-Arzneimittel verordnen können, dann hätte es keine Probleme gegeben.
Fazit
Bei Präparaten, die nach OTC-Ausnahmeliste zulasten der GKV abgegeben werden können, muss in der Apotheke auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass es sich um Arzneimittel und nicht etwa um Nahrungsergänzungsmittel/Lebensmittel handelt. Dann steht einer Erstattung nichts mehr im Wege.
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