Retaxfalle: Methylphenidat auf der Substitutionsausschlussliste
Der Wirkstoff Methylphenidat ist in verschiedenen Darreichungsformen auf dem Markt: In der Lauer-Taxe sind Tabletten, Retardtabletten, Retardkapseln sowie Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung zu finden. Darüber hinaus gibt es den Wirkstoff in Form einer Lösung zum Einnehmen. Im Rahmen der Therapie entscheidet die verordnende Person, welches Freisetzungsverhalten bzw. welche Darreichungsform im individuellen Fall am besten geeignet ist, damit die Betroffenen bestmöglich auf und mit dem Wirkstoff eingestellt werden.
Methylphenidat auf der Substitutionsausschlussliste
Bei der Darreichungsform „Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung“ (HVW) gibt es Methylphenidat-Arzneimittel, die unterschiedliche Anteile an sofort und verzögert freisetzendem Wirkstoff enthalten – so gibt es HVW mit den Anteilen 50 %/50 % und 30 %/70 %.
Um hier für Klarheit bezüglich der Austauschbarkeit zu sorgen, wurde Methylphenidat mit der Darreichungsform „Hartkapseln mit veränderter Wirkstofffreisetzung“ im vergangenen Sommer in die Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) aufgenommen. Damit sind Arzneimittel, deren sofort und verzögerte Wirkstoffanteile sich unterscheiden, von einem Austausch untereinander ausgeschlossen.
Präparate mit einer Zusammensetzung von 50 %/50 % dürfen also nicht gegen Präparate mit einer Zusammensetzung von 30 %/70 % getauscht werden. Innerhalb einer Gruppe ist ein Austausch aber weiterhin erlaubt.
Fragen in der Praxis
In der Praxis tauchen bei der Rezeptbelieferung erfahrungsgemäß folgende Fragen auf – die auch Retaxfallen darstellen können, wenn die Apotheke nicht zu einer korrekten Abgabeentscheidung kommt:
- Gilt der Substitutionsausschluss für alle Methylphenidat-haltigen Arzneimittel?
Nein, der Substitutionsausschluss bezieht sich nur auf Arzneimittel mit der Darreichungsform „HVW“ und auch hier nur auf den Austausch zwischen Arzneimitteln mit unterschiedlichen Anteilen an sofort und verzögert freisetzendem Wirkstoff. Das heißt, dass bei den anderen Darreichungsformen (TAB, RET, REK) ganz normal die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag zu durchlaufen ist.
- Müssen bei Methylphenidat-HVW dementsprechend gar keine Rabattverträge umgesetzt werden?
Doch, auch bei Methylphenidat-HVW müssen Rabattverträge berücksichtigt werden, wenn mehrere Arzneimittel, die die gleiche Zusammensetzung hinsichtlich der Wirkstofffreisetzung aufweisen, zur Auswahl stehen. Ein Beispiel: Es gibt ein Original mit 30 % sofort freisetzendem und 70 % verzögert freisetzendem Methylphenidat-Anteil (Equasym Ret. HVW). Dazu gibt es Generika mit identischen Anteilen. Liegen in dieser Gruppe Rabattverträge vor, so sind diese von der Apotheke umzusetzen, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde oder sonstige Gründe gegen einen Austausch sprechen.
- Zeigt die EDV die Vorgaben der Substitutionsausschlussliste an?
Ja, üblicherweise sollte die Apotheken-EDV bei der Aut-idem-Suche die Vorgaben der Substitutionsausschlussliste korrekt umsetzen und nur untereinander austauschbare Arzneimittel anzeigen. Aber Achtung: Wenn die Apotheken, beispielsweise im Zuge von Lieferschwierigkeiten, eine Wirkstoffsuche starten, muss immer darauf geachtet werden, dass die fraglichen Präparate auch gegeneinander austauschbar sind.
- Können bei Methylphenidat-Arzneimitteln Pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden?
Ja, wenn sich im individuellen Fall im Rahmen des Beratungsgespräches zeigt, dass ein Austausch des verordneten Arzneimittels möglicherweise zu Therapieproblemen führen könnte und sich dies auch nicht durch ausführliche Beratung aufklären lässt, kann und sollte die Apotheke den Austausch durch Anwendung Pharmazeutischer Bedenken verhindern. Dies muss aber unbedingt auf dem Rezept dokumentiert werden.
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