Retax­falle: Methyl­phenidat auf der Substitutions­ausschluss­liste

Der Wirk­stoff Methyl­phenidat ist in ver­schiedenen Dar­reichungs­formen auf dem Markt: In der Lauer-Taxe sind Tabletten, Retard­tabletten, Retard­kapseln sowie Hart­kapseln mit ver­änderter Wirk­stoff­freisetzung zu finden. Darüber hinaus gibt es den Wirk­stoff in Form einer Lösung zum Einnehmen. Im Rahmen der Therapie ent­scheidet die ver­ordnende Person, welches Frei­setzungs­verhalten bzw. welche Dar­reichungs­form im individuellen Fall am besten geeignet ist, damit die Betroffenen best­möglich auf und mit dem Wirk­stoff ein­gestellt werden.

Methyl­phenidat auf der Substitutions­ausschluss­liste

Bei der Dar­reichungs­form „Hart­kapseln mit ver­änderter Wirk­stoff­freisetzung“ (HVW) gibt es Methyl­phenidat-Arznei­mittel, die unter­schiedliche Anteile an sofort und ver­zögert freisetzen­dem Wirk­stoff ent­halten – so gibt es HVW mit den Anteilen 50 %/50 % und 30 %/70 %.

Um hier für Klarheit bezüglich der Aus­tausch­barkeit zu sorgen, wurde Methyl­phenidat mit der Dar­reichungs­form „Hart­kapseln mit ver­änderter Wirk­stoff­freisetzung“ im ver­gangenen Sommer in die Substitutions­ausschluss­liste (Teil B der Anlage VII der Arznei­mittel-Richtlinie des Gemein­samen Bundes­ausschusses) auf­genommen. Damit sind Arznei­mittel, deren sofort und ver­zögerte Wirk­stoff­anteile sich unter­scheiden, von einem Aus­tausch unter­einander aus­geschlossen.

Präparate mit einer Zusammen­setzung von 50 %/50 % dürfen also nicht gegen Präparate mit einer Zusammen­setzung von 30 %/70 % getauscht werden. Innerhalb einer Gruppe ist ein Aus­tausch aber weiterhin erlaubt.

Fragen in der Praxis

In der Praxis tauchen bei der Rezept­belieferung erfahrungs­gemäß folgende Fragen auf – die auch Retax­fallen dar­stellen können, wenn die Apotheke nicht zu einer korrekten Abgabe­ent­scheidung kommt:

  • Gilt der Substitutions­ausschluss für alle Methyl­phenidat-haltigen Arznei­mittel?
    Nein, der Substitutions­ausschluss bezieht sich nur auf Arznei­mittel mit der Dar­reichungs­form „HVW“ und auch hier nur auf den Aus­tausch zwischen Arznei­mitteln mit unter­schiedlichen Anteilen an sofort und ver­zögert freisetzendem Wirk­stoff. Das heißt, dass bei den anderen Dar­reichungs­formen (TAB, RET, REK) ganz normal die Abgabe­rang­folge gemäß Rahmen­vertrag zu durch­laufen ist.
     
  • Müssen bei Methyl­phenidat-HVW dementsprechend gar keine Rabatt­verträge um­gesetzt werden?
    Doch, auch bei Methyl­phenidat-HVW müssen Rabatt­verträge berück­sichtigt werden, wenn mehrere Arznei­mittel, die die gleiche Zusammen­setzung hin­sichtlich der Wirk­stoff­freisetzung aufweisen, zur Auswahl stehen. Ein Beispiel: Es gibt ein Original mit 30 % sofort freisetzendem und 70 % ver­zögert freisetzendem Methyl­phenidat-Anteil (Equasym Ret. HVW). Dazu gibt es Generika mit iden­tischen Anteilen. Liegen in dieser Gruppe Rabatt­verträge vor, so sind diese von der Apotheke um­zusetzen, sofern kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde oder sonstige Gründe gegen einen Aus­tausch sprechen.
     
  • Zeigt die EDV die Vor­gaben der Substitutions­ausschluss­liste an?
    Ja, üblich­erweise sollte die Apotheken-EDV bei der Aut-idem-Suche die Vor­gaben der Substitutions­ausschluss­liste korrekt um­setzen und nur unter­einander aus­tausch­bare Arznei­mittel an­zeigen. Aber Achtung: Wenn die Apotheken, beispiels­weise im Zuge von Liefer­schwierigkeiten, eine Wirk­stoff­suche starten, muss immer darauf ge­achtet werden, dass die frag­lichen Präparate auch gegen­einander aus­tausch­bar sind.
     
  • Können bei Methyl­phenidat-Arznei­mitteln Phar­mazeu­tische Bedenken geltend gemacht werden?
    Ja, wenn sich im indivi­duellen Fall im Rahmen des Beratungs­gespräches zeigt, dass ein Aus­tausch des ver­ordneten Arznei­mittels möglicher­weise zu Therapie­problemen führen könnte und sich dies auch nicht durch ausführ­liche Beratung aufklären lässt, kann und sollte die Apotheke den Aus­tausch durch An­wendung Phar­mazeu­tischer Bedenken ver­hindern. Dies muss aber un­bedingt auf dem Rezept doku­mentiert werden.

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