Retaxfalle: Lifestyle-Arzneimittel auf Kassenrezept?

Legt ein Patient ein Rezept über ein Arzneimittel vor, das auf der Liste der Lifestyle-Arzneimittel geführt wird, sollten die Alarmglocken läuten, denn in der Regel ist eine Abrechnung zulasten der GKV nicht möglich. Doch es gibt auch Ausnahmen – sind Ihnen diese bekannt? Dazu stellten wir im Mai dieses Jahres eine Abgabefrage des Monats vor, die wir nachfolgend mit Ergebnis vorstellen möchten.

Konkret ging es um folgende Verordnung:

Verordnet war „Viridal 40 µg Karpulen Plv.u.LM z.Her.e.Inj.-Lsg. N2 PZN 02728303“ zulasten einer Ersatzkasse. Die Kassensoftware zeigt das Präparat als Lifestyle-Medikament an.

Wie hätten Sie dieses Rezept beliefert? Folgende Antwortmöglichkeiten standen zur Auswahl:
  1. Ich gebe das Medikament nicht ab, da die Kasse es nicht erstatten wird.
  2. Ich gebe das Medikament ab, lasse es aber privat vom Kunden bezahlen.
  3. Ich gebe das Medikament zulasten der BARMER ab.
Eine Auswertung der Antworten ergab folgendes Bild:

Antwort a) wählten 31 % der Teilnehmer, Antwort b) wurde durch 42 % der Teilnehmer angeklickt und 27 % der Teilnehmer entschieden sich für Antwort c). Doch was ist nun die korrekte Lösung?

Viridal mit dem Wirkstoff Alprostadil gehört zu den Lifestyle-Produkten. In Anlage II zur Arzneimittel-Richtlinie des G-BA sind diese Verordnungsausschlüsse von Arzneimitteln zur Erhöhung der Lebensqualität gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V als Lifestyle-Arzneimittel aufgeführt.

Unter der Überschrift „Sexuelle Dysfunktion“ sind die folgenden Wirkstoffe aufgeführt: Alprostadil, Papaverin, Sildenafil, Yohimbin, Phentolamin, Moxisylyt, Apomorphin, Tadalafil, Vardenafil, Aviptadil-Kombinationen, Papaverin-Kombinationen, Dapoxetinhydrochlorid, Turnera diffusa (und -Kombinationen), Avanafil sowie Lidocain/Prilocain-Kombinationen. Für einige Wirkstoffe gibt es jedoch Ausnahmen, innerhalb derer sie trotz Nennung in dieser Anlage erstattet werden. So wird Tadalafil in der Stärke zu 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern erstattet. Auch für das im obigen Beispiel verordnete Alprostadil gibt es eine Ausnahme: Als Diagnostikum wird es erstattet. Da der Arzt keine Diagnosen auf Rezepten über Arzneimittel angeben sollte, kann und muss die Apotheke diese Ausnahmegründe nicht prüfen. Verordnet der Arzt demnach Alprostadil wie im vorliegenden Beispiel auf einem Muster-16-Kassenrezept, kann die Apotheke es zulasten einer GKV abgeben. Falls sich im Beratungsgespräch Hinweise ergeben, dass das Präparat nicht als Diagnostikum eingesetzt wird, sollten Sie natürlich Rücksprache mit dem Arzt bezüglich der Verordnung halten. Doch grundsätzlich könnten Sie das Rezept beliefern.

Es zeigt sich: Die Mehrheit der Teilnehmer hat sich für eine falsche Antwort entschieden, nur 27 % wählten die korrekte Antwort aus – wobei man vermutlich dazu sagen muss, dass zumindest die Aufmerksamkeit auf das Lifestyle-Arzneimittel vorhanden war und dass dieses Präparat vermutlich in den meisten Fällen auch im Rahmen einer sexuellen Dysfunktion verordnet wird und dann eine Erstattung durch die GKV nicht möglich ist.

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