Retaxfalle Lifestyle-Arzneimittel – Arzneimittel mit Doppelindikation

Mittler­weile gibt es zahl­reiche Arznei­mittel, die mehrere Indikationen auf­weisen, bei denen eine davon aller­dings als Life­style-Indikation und somit als nicht erstattungs­fähig gilt. Dazu gehören beispiels­weise Mittel wie Mounjaro, Volon A, Tadalafil und Olumiant.

Hier kann sich eine Retax­falle ver­bergen, daher wird das Thema heute genauer beleuchtet.

Lifestyle-Arznei­mittel: Erstattungs­aus­schluss nach SGB V

Arznei­mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebens­qualität im Vorder­grund steht, sind gemäß § 34 SGB V („Ausge­schlossene Arznei-, Heil- und Hilfs­mittel“) von der Ver­sorgung ausge­schlossen. Diese soge­nannten Life­style-Arznei­mittel werden also nicht von der GKV getragen und ent­sprechende Rezepte müssen von den Versicherten privat bezahlt werden.

Dazu gehören vor allem Arznei­mittel, die „über­wiegend zur Behandlung der erektilen Dys­funktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucher­ent­wöhnung, zur Ab­magerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körper­gewichts oder zur Verbesserung des Haar­wuchses dienen“.

Die Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses spezifiziert diese Vorgaben und listet in Anlage II der AM-RL auf, welche Wirk­stoffe/Arznei­mittel explizit als Lifestyle-Arznei­mittel gelten. Solche Arznei­mittel müssen Versicherte dann privat bezahlen, die GKV trägt diese Kosten nicht.

Prüfung der Diagnose?

Jedoch sind in der genannten Anlage zu einigen Wirk­stoffen wie beispiels­weise Triamcinolon (Lifestyle-Indikation Alopecia areata) oder Tadalafil (Lifestyle-Indikation sexuelle Dysfunktion) Aus­nahmen vorge­sehen bzw. diese Wirk­stoffe gelten nur in der genannten Indikation als Life­style-Mittel.

Auch die anderen eingangs erwähnten Arznei­mittel verfügen über Doppel­indikationen, die teils ganz normal erstattungs­fähig und teils aufgrund des Life­style-Status nicht erstattungs­fähig sind.

Üblicher­weise ist aber auf Rezepten keine Angabe zur Diagnose/Indikation zu finden, und im Zusammen­hang mit den oben genannten Präparaten stellt sich hier häufig die Frage, ob Apotheken dann eine Prüf­pflicht haben.

Grund­sätzlich sollten die (regional) geltenden Liefer­verträge auf eine Prüf­pflicht durch­gesehen werden. Für die Ersatzkassen gilt, dass Lifestyle-Arznei­mittel nicht zulasten der GKV abge­geben werden dürfen, jedoch wird nicht explizit einge­fordert, die Diagnose aktiv zu erfragen und zu prüfen. Da Ärztinnen und Ärzte nicht dazu verpflichtet sind, die Diagnose auf dem Rezept zu vermerken, kann hier keine Prüf­pflicht für die Apotheke abge­leitet werden. Ist aber auf dem Rezept eine Diagnose ange­geben, so sollte die Apotheke prüfen, ob diese unter die Lifestyle-Ein­stufung fällt oder ob eine Abgabe zulasten der GKV erlaubt ist.

Ist keine Diagnose ange­geben, sollte die Apotheke davon aus­gehen dürfen, dass das Mittel inner­halb der erstattungs­fähigen Indikation verordnet wurde. Falls sich im Beratungs­gespräch allerdings Anhalts­punkte darauf ergeben, dass dies nicht der Fall ist, so ist eine Rück­sprache mit der Arzt­praxis empfehlenswert.

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