Retaxfalle Lifestyle-Arzneimittel – Arzneimittel mit Doppelindikation
Mittlerweile gibt es zahlreiche Arzneimittel, die mehrere Indikationen aufweisen, bei denen eine davon allerdings als Lifestyle-Indikation und somit als nicht erstattungsfähig gilt. Dazu gehören beispielsweise Mittel wie Mounjaro, Volon A, Tadalafil und Olumiant.
Hier kann sich eine Retaxfalle verbergen, daher wird das Thema heute genauer beleuchtet.
Lifestyle-Arzneimittel: Erstattungsausschluss nach SGB V
Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind gemäß § 34 SGB V („Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel“) von der Versorgung ausgeschlossen. Diese sogenannten Lifestyle-Arzneimittel werden also nicht von der GKV getragen und entsprechende Rezepte müssen von den Versicherten privat bezahlt werden.
Dazu gehören vor allem Arzneimittel, die „überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen“.
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses spezifiziert diese Vorgaben und listet in Anlage II der AM-RL auf, welche Wirkstoffe/Arzneimittel explizit als Lifestyle-Arzneimittel gelten. Solche Arzneimittel müssen Versicherte dann privat bezahlen, die GKV trägt diese Kosten nicht.
Prüfung der Diagnose?
Jedoch sind in der genannten Anlage zu einigen Wirkstoffen wie beispielsweise Triamcinolon (Lifestyle-Indikation Alopecia areata) oder Tadalafil (Lifestyle-Indikation sexuelle Dysfunktion) Ausnahmen vorgesehen bzw. diese Wirkstoffe gelten nur in der genannten Indikation als Lifestyle-Mittel.
Auch die anderen eingangs erwähnten Arzneimittel verfügen über Doppelindikationen, die teils ganz normal erstattungsfähig und teils aufgrund des Lifestyle-Status nicht erstattungsfähig sind.
Üblicherweise ist aber auf Rezepten keine Angabe zur Diagnose/Indikation zu finden, und im Zusammenhang mit den oben genannten Präparaten stellt sich hier häufig die Frage, ob Apotheken dann eine Prüfpflicht haben.
Grundsätzlich sollten die (regional) geltenden Lieferverträge auf eine Prüfpflicht durchgesehen werden. Für die Ersatzkassen gilt, dass Lifestyle-Arzneimittel nicht zulasten der GKV abgegeben werden dürfen, jedoch wird nicht explizit eingefordert, die Diagnose aktiv zu erfragen und zu prüfen. Da Ärztinnen und Ärzte nicht dazu verpflichtet sind, die Diagnose auf dem Rezept zu vermerken, kann hier keine Prüfpflicht für die Apotheke abgeleitet werden. Ist aber auf dem Rezept eine Diagnose angegeben, so sollte die Apotheke prüfen, ob diese unter die Lifestyle-Einstufung fällt oder ob eine Abgabe zulasten der GKV erlaubt ist.
Ist keine Diagnose angegeben, sollte die Apotheke davon ausgehen dürfen, dass das Mittel innerhalb der erstattungsfähigen Indikation verordnet wurde. Falls sich im Beratungsgespräch allerdings Anhaltspunkte darauf ergeben, dass dies nicht der Fall ist, so ist eine Rücksprache mit der Arztpraxis empfehlenswert.
Hinweise der EDV prüfen
Lifestyle-Arzneimittel sind in der Apotheken-EDV als solche gekennzeichnet und bei Eingabe in das Kassensystem werden üblicherweise Hinweise ausgegeben, die vor einer Abgabe zulasten der GKV warnen. Auch die Doppelindikationen werden abgedeckt und bei den eingangs erwähnten Beispielen ist ein Hinweis wie „Lifestyle-Arzneimittel: Erstattungsausschluss mit Ausnahmen“ oder Ähnliches zu finden. Wird solch ein Vermerk im Abgabedialog angezeigt, sollte die Apotheke auf diesen Sachverhalt sensibilisiert sein. Im Beratungsgespräch ist dann ein besonders genaues Hinhorchen empfehlenswert, um unzulässige Verordnungen zulasten der GKV aufzudecken und somit die Retaxfalle Lifestyle-Arzneimittel zu umgehen.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung