Retaxfalle: Fehlendes „A“ auf BtM-Rezept?

Rund um das „A“ auf dem BtM-Rezept gehen zahlreiche Fragen beim DeutschenApothekenPortal ein. Da ein fehlendes „A“ nach wie vor eine häufige Ursache für Retaxationen ist, sollten allen Apothekenmitarbeitern die korrekte Vorgehensweise und die zugrunde liegenden Gesetzmäßigkeiten bekannt sein.

Anfrage aus einer Apotheke

„Wir wissen, dass immer wieder BtM-Rezepte retaxiert werden, auf denen das ‚A‘ fehlte. Dazu haben wir noch ein paar Fragen.

Wie sieht es aus, wenn ein Arzt zwei verschiedene BtM-Wirkstoffe auf einem BtM-Rezept verordnet?
Muss der Arzt dann auf dem BtM das ‚A‘ auftragen, auch wenn die Höchstmengen pro 30 Tage noch nicht überschritten werden?
Muss ein ‚A‘ auf das Rezept, wenn ein Wirkstoff in zwei verschiedenen Wirkstärken auf einem Rezept verordnet wird?
Und gibt es bezüglich der Höchstmengen Unterschiede zwischen Rezepten für Kinder und für Erwachsene?“

Antwort

Die Grundlage zur korrekten Verordnungsweise von BtM ist der BtMVV zu entnehmen. In § 2 ist geregelt, wie viele BtM auf einem Rezept verordnet werden dürfen und welche Höchstmengen dabei zu beachten sind:

2 Verschreiben durch einen Arzt

„(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

a) bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen: […]
b) eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“

Unter § 2 Abs. 1a sind zusätzlich die Höchstmengen der einzelnen BtM-Wirkstoffe angegeben, die ein Arzt pro 30 Tage für einen Patienten verschreiben darf. Dabei gilt nach § 1 Abs. 1 der BtMVV, dass diese Höchstmenge auch für die Salze und Molekülverbindungen des Betäubungsmittels gilt. Eine Unterscheidung für verschiedene Altersgruppen wird hier nicht gemacht, daher gelten die Höchstmengen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene. Zu beachten ist jedoch, dass es für Zahnärzte und Tierärzte abweichende Höchstmengen gibt.

Beispiel: Ein Arzt möchte „Oxycodon Retardtabletten 40 mg 100 St.“ verordnen. Jede Einzeldosis enthält Oxycodonhydrochlorid 40 mg, was 35,85 mg Oxycodon entspricht. In der BtMVV ist für Oxycodon die Höchstmenge von 15.000 mg definiert. Auf Basis des Salzes Oxycodonhydrochlorid wird berechnet, wie viele Retardtabletten der Arzt seinem Patienten pro 30 Tage verordnen dürfte, ohne ein „A“ auftragen zu müssen: 15.000 mg / 40 mg = 375. Sobald der Arzt diese Menge überschreitet, muss er das „A“ auf dem Rezept angeben.

Es können verschiedene Wirkstärken eines BtM auf einem Rezept verordnet werden, diese werden dann addiert.
Natürlich kann der Arzt auch verschiedene Wirkstoffe auf einem Rezept verordnen. Ein „A“ wird dann fällig, wenn ein Arzt seinem Patienten innerhalb von 30 Tagen mehr als zwei der in § 2 Abs. 1a genannten BtM verordnet.

Wenn in der Apotheke bei der Rezeptprüfung vor der Abgabe auffällt, dass ein „A“ auf dem Rezept fehlt, so kann dies nach Rücksprache mit dem Arzt in der Apotheke geheilt werden. Grundlage dafür ist § 6 Abs. 2c:

6 Abs. 2c

„(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]

c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1–7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1–8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. […]“

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