Retaxfalle Entlassrezepte mit abweichenden Nummern
Um Entlassrezepte ist es seit Bekanntwerden der verschiedenen Friedenspflichten etwas ruhiger geworden, doch vor allem bei Primärkassen sollte regelmäßig geprüft werden, ob der ausgesprochene Retaxverzicht weiterhin gültig oder gegebenenfalls ausgelaufen ist. Für Ersatzkassen gilt die Friedenspflicht bis zum Jahresende.
Weiterhin abweichende Vertragstexte
An der grundsätzlichen Problematik hat sich bisher nichts geändert: Gemäß Rahmenvertrag für die Kliniken gilt, dass Reha-Einrichtungen bei der Rezeptausstellung eine BSNR beginnend mit den Ziffern 75 auftragen müssen. Für normale Kliniken ist das Standortkennzeichen beginnend mit den Ziffern 77 relevant. Diese Nummer muss zum einen im BSNR-Feld und zum anderen in der Codierleiste unten rechts auf einem papiergebundenen Entlassrezept zu finden sein, bei E-Rezepten ist die Nummer im abzurufenden Datensatz integriert.
Ob und wann der Rahmenvertrag und die Anlage 8 des Vertragswerks, die die Abwicklung der Entlassrezepte regelt, angepasst werden, ist bisher nicht bekannt.
Daher wird in Apotheken häufig die Frage auftauchen, wie mit Entlassrezepten umzugehen ist, bei denen die Nummern in Statusfeld und Codierzeile voneinander abweichen.
Friedenspflicht oder nicht?
Zunächst muss die Apotheke in solch einem Fall prüfen, welche Krankenkasse als Leistungserbringer angegeben wurde. Wurde das Rezept zulasten einer Ersatzkasse ausgestellt, so greift die hier geltende Friedenspflicht: Abweichungen in BSNR-Feld und Codierzeile werden als formale Fehler gewertet, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung tangieren dürften. Konkret bedeutet dies: Stimmen die Ziffern in BSNR-Feld und Codierleiste nicht überein, so darf die Apotheke das Rezept trotzdem beliefern. In diesem Fall wird bei der Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld herangezogen. Fehlt die Nummer im BSNR-Feld, so ist die Ziffer aus der Codierleiste maßgeblich.
Eine Prüfpflicht für die Apotheke auf die Richtigkeit der angegebenen Nummer ist nicht vorgesehen.
Bei Primärkassen muss jeweils in Erfahrung gebracht werden, ob die Regelungen analog der Ersatzkassenvereinbarung gelten.
Gibt es keine Friedenspflicht, müssen sich Apotheken an die Vorgaben der Anlage 8 des Rahmenvertrags halten. Dort gibt es folgende allgemeine Heilungsmöglichkeiten bezüglich der BSNR:
- Eine im Personalienfeld fehlende BSNR darf mit der Nummer aus der Codierzeile ergänzt werden.
- Bei Abweichungen in BSNR-Feld und Codierzeile vergewissert sich die Apotheke nach ärztlicher Rücksprache über die Richtigkeit der Nummer in der Codierzeile und streicht die falsche Nummer im BSNR-Feld.
- Bei BtM-/T-Rezepten, die als Entlassrezept ausgestellt werden, darf eine fehlende bzw. nicht mit den Ziffern 75 beginnende BSNR nach ärztlicher Rücksprache ergänzt bzw. korrigiert werden.
Falls die Friedenspflichten und die oben genannten Vorgaben nicht ausreichen, das Rezept in eine formal korrekte Verordnung zu ändern, sollten Apotheken Entlassrezepte neu ausstellen lassen oder in der weiterbehandelnden Arztpraxis ein normales Rezept anfordern. Ansonsten bleibt zur Retaxvorbeugung nur die Abgabe als Privatrezept. Üblicherweise sollte man aber davon ausgehen dürfen, dass es mittlerweile für die meisten Rezepte eine Lösung gibt.
Falls Ihnen derzeit Retaxationen über Entlassrezepte zugestellt werden und Sie hier Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an abgabeprobleme@extradeutschesapothekenportal.de.
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