Retaxfalle E-Rezept nach Krankenkassenwechsel
Rezepte, die nach einem Krankenkassenwechsel noch auf den alten Kostenträger ausgestellt werden, sind vor allem bei Papierrezepten ein bekanntes Problem in Apotheken – doch dies fällt nicht immer auf, da Versicherte beim Einlösen üblicherweise nicht nochmals die Versichertenkarte vorlegen.
Kürzlich schilderte uns eine Apotheke einen interessanten Fall, der beim Abrufen eines E-Rezeptes aufgefallen war: Die Daten zur Krankenkasse, die auf dem abgerufenen E-Rezept hinterlegt waren, stimmten nicht mit der zum Rezeptabruf eingelesenen Versichertenkarte überein.
Krankenkassenwechsel im laufenden Quartal
Im Gespräch mit dem Betroffenen zeigte sich, dass dieser bereits zu Quartalsbeginn die damals noch aktuelle Versichertenkarte bei seiner behandelnden Facharztpraxis hatte einlesen lassen. Im Laufe des Quartals fand dann der Krankenkassenwechsel statt, allerdings wurde es offensichtlich seitens des Patienten versäumt, der Praxis dies bei der erneuten (telefonischen) Rezeptanforderung mitzuteilen. Diese konnte wiederum das gewünschte Rezept auf Basis der bereits vorliegenden (alten) Krankenkassendaten ausstellen und auf den Gematikserver hochladen.
Beim Abruf des E-Rezeptes in der Apotheke fiel das Problem auf, da dazu die Versichertenkarte der neuen Krankenkasse eingelesen wurde und die Apotheke dadurch überhaupt auf diese Diskrepanz aufmerksam wurde. Um kein Retaxrisiko einzugehen, wurde der Patient zurück zur Facharztpraxis geschickt, damit dort die neue Versichertenkarte eingelesen und dann ein korrektes Rezept ausgestellt werden konnte.
Vereinbarung in Lieferverträgen zu angegebenen Kostenträgern
E-Rezepte haben den Vorteil, dass die Apotheke auf solch einen Fehler aufmerksam werden kann – zumindest dann, wenn zum Abrufen des E-Rezeptes vom Gematikserver die Krankenkassenkarte gesteckt wird und dies nicht auf einem anderen Weg erfolgt.
Bei Papierrezepten besteht diese Möglichkeit nicht unbedingt, hier wäre es eher dem Zufall zu verdanken (oder der Information durch den Patienten im Beratungsgespräch), wenn ein durch einen Kassenwechsel falsch ausgestelltes Rezept auffällt.
Um Apotheken hier vor einem Retaxrisiko zu bewahren, gibt es dahingehend in § 4 Abs. 3 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen eine entsprechende Vereinbarung:
4 Abs. 3 AVV
„Die Apotheke ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der in der Verordnung angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; die angegebene Ersatzkasse, ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das in der Verordnung angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse.“
Erst in den folgenden Absätzen 4a und 4b wird zwischen Vorgaben für E-Rezepte und Papierrezepte differenziert, daher sollte die Apotheke davon ausgehen dürfen, dass der oben zitierte Passus auch bei E-Rezepten vor einer Retax schützt.
In den Lieferverträgen der Primärkassen sind vermutlich ähnlich lautende Vereinbarungen zu finden, dies sollten Apotheken im jeweils für sie geltenden Vertrag prüfen.
Wenn der Apotheke aber wie im vorliegenden Fall dieser Fehler auffällt, ist nach unserer Einschätzung der richtige Weg der, den die Apotheke gewählt hat: die Neuausstellung des Rezeptes nach Information der Arztpraxis über den Krankenkassenwechsel.
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