Retaxfalle E-Rezept nach Kranken­kassen­wechsel

Rezepte, die nach einem Kranken­­kassen­­wechsel noch auf den alten Kosten­­träger ausge­­stellt werden, sind vor allem bei Papier­­rezepten ein bekanntes Problem in Apo­theken – doch dies fällt nicht immer auf, da Ver­sicherte beim Ein­lösen üblicher­­weise nicht noch­mals die Versicherten­­karte vor­­legen.

Kürzlich schilderte uns eine Apotheke einen interes­santen Fall, der beim Ab­rufen eines E-Rezeptes aufge­fallen war: Die Daten zur Kranken­kasse, die auf dem abge­rufenen E-Rezept hinter­legt waren, stimmten nicht mit der zum Rezept­abruf einge­lesenen Versicherten­karte überein.

Krankenkassen­wechsel im laufenden Quartal

Im Gespräch mit dem Betroffenen zeigte sich, dass dieser bereits zu Quartals­beginn die damals noch aktuelle Versicherten­karte bei seiner behandelnden Facharzt­praxis hatte ein­lesen lassen. Im Laufe des Quartals fand dann der Kranken­kassen­wechsel statt, aller­dings wurde es offen­sichtlich seitens des Patienten ver­säumt, der Praxis dies bei der erneuten (telefonischen) Rezept­anforderung mitzu­teilen. Diese konnte wiederum das gewünschte Rezept auf Basis der bereits vor­liegenden (alten) Kranken­kassen­daten aus­stellen und auf den Gematik­server hoch­laden.

Beim Abruf des E-Rezeptes in der Apotheke fiel das Problem auf, da dazu die Versicherten­karte der neuen Kranken­kasse einge­lesen wurde und die Apotheke dadurch über­haupt auf diese Diskre­panz aufmerk­sam wurde. Um kein Retax­risiko einzu­gehen, wurde der Patient zurück zur Facharzt­praxis geschickt, damit dort die neue Versicherten­karte einge­lesen und dann ein korrektes Rezept ausge­stellt werden konnte.

Vereinbarung in Lieferverträgen zu angegebenen Kostenträgern

E-Rezepte haben den Vorteil, dass die Apotheke auf solch einen Fehler aufmerk­sam werden kann – zumindest dann, wenn zum Ab­rufen des E-Rezeptes vom Gematik­server die Kranken­kassen­karte gesteckt wird und dies nicht auf einem anderen Weg erfolgt.

Bei Papier­rezepten besteht diese Möglich­keit nicht unbedingt, hier wäre es eher dem Zu­fall zu verdanken (oder der Information durch den Patienten im Beratungs­gespräch), wenn ein durch einen Kassen­wechsel falsch ausge­stelltes Rezept auf­fällt.

Um Apotheken hier vor einem Retax­risiko zu bewahren, gibt es dahin­gehend in § 4 Abs. 3 des Arznei­versorgungs­vertrags der Ersatz­kassen eine ent­sprechende Verein­barung:

4 Abs. 3 AVV

„Die Apotheke ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der in der Verordnung angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; die angegebene Ersatzkasse, ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das in der Verordnung angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse.“

Erst in den folgenden Absätzen 4a und 4b wird zwischen Vorgaben für E-Rezepte und Papier­rezepte differen­ziert, daher sollte die Apotheke davon aus­gehen dürfen, dass der oben zitierte Passus auch bei E-Rezepten vor einer Retax schützt.

In den Liefer­verträgen der Primär­kassen sind ver­mutlich ähnlich lautende Verein­barungen zu finden, dies sollten Apotheken im jeweils für sie geltenden Vertrag prüfen.

Wenn der Apotheke aber wie im vor­liegenden Fall dieser Fehler auf­fällt, ist nach unserer Ein­schätzung der richtige Weg der, den die Apotheke gewählt hat: die Neuausstellung des Rezeptes nach Information der Arzt­praxis über den Kranken­kassen­wechsel.

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