Retaxfalle CoaguChek: Prozentualer Vertragsaufschlag
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Vertragspreise, die auf pauschalen Festpreisen beruhen, sind zwar betriebswirtschaftlich selten ertragsbringend, haben aber zumindest den Vorteil, dass sie einheitlich für das Original und alle darauf beruhenden Importe gelten. Da Original und Import als austauschbar angesehen werden, wenn der Arzt die Importabgabe nicht ausdrücklich untersagt, wird der Apotheke wenigstens die tägliche Patientenversorgung erleichtert, da ihr die Suche nach den günstigsten Importanbietern, die umfangreichere Lagerhaltung und die aufwändige, mitunter sogar zweifache Dokumentation bei Lieferdefekten erspart bleibt.
Vertragspreise, die auf EK-basierten prozentualen Aufschlägen beruhen, erschweren andererseits die Patientenversorgung und führen nicht selten zu Retaxationen, die die niedrigen prozentualen Aufschläge meist aufzehren und zu einem Verlust führen.
Nachfolgende Retaxation der DAK wird aktuell im DAP Retax-Forum unter den Apothekerinnen und Apothekern diskutiert:
Der mit der DAK Gesundheit im vdek-Vertrag vereinbarte Vertragspreis berechnet sich mit 5-%-Aufschlag auf den jeweils gültigen Apothekeneinkaufspreis:
Aufgrund der unterschiedlichen Einkaufspreise ergeben sich somit für die Krankenkasse auch unterschiedliche Taxpreise.
Die Apotheke ist angesichts einer fehlenden PZN-Nummer und eines Importzusatzes von drei Packungen à 24 St. des Originalanbieters ausgegangen und hat mit 5-%-Aufschlag 325,98 Euro abgerechnet:
Dabei wurde sie von ihrem EDV-System sogar noch „bestärkt“, da ihr weder ein Warnhinweis auf die günstigeren 24er-Importprodukte, noch ein Hinweis auf die ebenfalls günstigeren Doppelpackungen mit „2 x 24 St.“ angezeigt wurde:
Das EDV-System der DAK-Rezeptprüfung hatte hingegen offensichtlich keine Probleme eine günstigere Versorgung zu ermitteln, denn die Apotheke wurde entsprechend auf die Abgabe von 1 x 24 St. (rot umrandet) und 1 x (2 x 24 St.) Doppelpackung Importpräparat (grün umrandet) retaxiert:
Gesamt-Verlust für die Apotheke = 27,73 Euro
Besonders vorteilhaft für die retaxierende Krankenkasse ist, dass sie im Gegensatz zu den Apotheken die Lieferbarkeit der von ihr willkürlich gewählten preisgünstigeren Import-Doppelpackung nicht nachweisen muss. Zum Zeitpunkt unserer Recherche wurde das Produkt bei keinem von uns geprüften Lieferanten geführt bzw. war nicht lieferbar:
Fazit
Da die zeitraubende Suche nach der günstigsten Stückelung, Defektnachweise und die Dokumentation für die schnelle Patientenversorgung mit Teststreifen nicht praktikabel ist, besteht hier Handlungsbedarf:
Ein einheitlicher Festpreis für Teststreifen (Original oder Import), wie bspw. bei BZ-Teststreifen üblich, wäre sinnvoll.
Auch der aufwändige Preisvergleich zum Auffinden der günstigsten Stückelungsvariante würde dann entfallen, den im Übrigen das Thüringer LSG am 25.08.2015 L6 KR 690/12 sogar für Arzneimittel ablehnte:
Die Ärzte haben vielmehr zahlenmäßig genau bestimmte Packungen […] verordnet. Diese Verordnungen sind eindeutig. Die verordnete Packung existiert auch; es bestand insoweit keine andere Möglichkeit der Erfüllung der vertragsärztlichen Verordnung für die Klägerin [Apotheke]. Eine Verpflichtung, die nach bestimmten Packungen verordneten Arzneimittel in Stückzahlen umzurechnen und dann gegebenenfalls wirtschaftlichere Packungen abzugeben, lässt sich den genannten Regelungen nicht entnehmen."
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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