Retaxfalle: Bei verordneten Medizinprodukten genau hinschauen!

Krankenkassen schrecken auch bei Kinderrezepten nicht vor Retaxationen zurück. Ein aktuelles viel und zu Recht diskutiertes Beispiel sind die Retaxationen rezepturmäßig hergestellter Fiebersäfte, bei denen nun formale Fehler herangezogen werden, um Nullretaxationen auszusprechen.

Daher sollte man weiterhin auch bei Kinderrezepten bei der Rezeptbelieferung genau hinschauen, besonders bei Medizinprodukten mit Arzneicharakter. Hier gilt es, genau auf den Namen des verordneten Präparates zu achten.

Kinderlax: Angaben der Anlage V der AM-RL

Zum Präparat Kinderlax erreichte uns eine Anfrage hinsichtlich der Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit. Laut Lauer-Taxe gibt es Kinderlax einerseits als Pulver zum Herstellen einer Lösung zum Einnehmen und andererseits als Liquid, also in Form einer fertigen Lösung zum Einnehmen.

In der Taxe sind die Präparate wie folgt aufgeführt:

Nun wurde in einer Apotheke ein Rezept über Kinderlax elektrolytfrei liquid Lsg. z. Einnehmen vorgelegt und die Apotheke fragte sich, ob eine Abgabe zulasten der GKV erlaubt sei.

Für Medizinprodukte mit Arzneicharakter ist zu prüfen, ob diese in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA aufgeführt sind. Ist dies der Fall, so kann der Arzt das aufgeführte Produkt zulasten der GKV verordnen, die Apotheke kann es abgeben und über die GKV abrechnen.

Für Kinderlax ist folgender Eintrag in Anlage V zu finden:

Nun stellte sich die Frage, ob dieser Eintrag auch die fertige Lösung abdeckt. Dazu sollten Apotheken genau hinschauen: Die Kinderlax-Präparate unterscheiden sich in der Bezeichnung, was aber aus der ersten Übersicht in der Apotheken-EDV nicht unbedingt eindeutig hervorgeht. Es gibt „Kinderlax elektrolytfrei“ sowie „Kinderlax elektrolytfrei liquid“. Nur Ersteres ist in Anlage V gelistet und damit auch erstattungsfähig. Da die Fertiglösung nicht namentlich aufgeführt ist, kann diese nicht zulasten der GKV verordnet und abgegeben werden – sie müsste durch den Patienten privat bezahlt werden.

Recherchiert man genauer in der EDV, findet man auch die entsprechenden Hinweise: Für das Pulver ist hinterlegt, dass es gemäß Anlage V der AM-RL verordnet werden kann und durch die GKV erstattet wird.

Für Kinderlax liquid ist der Hinweis „Medizinprodukt mit Arzneimittelcharakter: nicht in Anlage V AMR gelistet“ zu finden.

Damit sollten die Vorgaben mithilfe der EDV korrekt umsetzbar sein, jedoch zeigt dieser Fall einmal mehr, dass man bei Präparaten, die einen sehr ähnlichen Namen haben, besonders gut aufpassen sollte und auch ein Blick in die weiterführenden Angaben der EDV bzw. direkt in die Anlage V der AM-RL empfehlenswert ist.

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