Retaxfall: Wirkstoffverordnung Biologikum
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Bei Biologika müssen Apotheken bei der Rezeptbelieferung verschiedene Besonderheiten beachten. Aufgrund des komplexen Herstellungsprozesses gelten besondere Anforderungen an eine eventuelle Austauschbarkeit. Austauschbar sind daher nur solche Biologika, die in Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar definiert sind. Hierbei handelt es sich um Bioidenticals, die einen identischen Herstellungsprozess aufweisen.
Aktueller Fall
Eine Apotheke erhielt im Oktober 2020 eine Verordnung über „Filgrastim 48 Mio. E./ 0,5 ml N1“ zulasten der AOK Rheinland/Hamburg. Abgegeben wurde auf dieses Rezept „FILGRASTIM HEXAL 48 Mio. E/0,5 ml Inj./Inf.L.i.e.FS 5 St. N2 HEXAL PZN 07373566“, welches zum Abgabezeitpunkt auch bei der vorliegenden Krankenkasse rabattiert war.
Allerdings erfolgte im Nachgang eine Retaxation. So machte sich die Apotheke auf Ursachenforschung, um zu schauen, ob noch etwas zu retten sein könnte – immerhin wurde ein Rabattarzneimittel abgegeben, was an und für sich für die Krankenkasse immer eine wirtschaftliche Lösung ist.
Problem Wirkstoffverordnung
Der Haken am vorliegenden Rezept ist, dass der Arzt lediglich eine Wirkstoffverordnung ausgestellt hat – ohne genauere Angabe von Firma und/oder PZN. Aufgrund der Austauschvorgaben bei Biologika muss immer eindeutig ein bestimmtes Präparat verordnet werden, denn nur so kann die Abgabesituation korrekt beurteilt werden. Laut Anlage 1 des Rahmenvertrags gibt es für den Wirkstoff Filgrastim drei „Austauschgruppen“:
Es dürfen also jeweils nur die beiden Präparate einer Gruppe ausgetauscht werden. Andere im Handel befindliche Präparate dürfen abgesehen von den zugehörigen Importen gar nicht gegen andere Filgrastim-Präparate ausgetauscht werden. Aufgrund der Wirkstoffverordnung war hier aber für die Apotheke nicht erkennbar, aus welcher Gruppe die Abgabe erfolgen musste.
Hinzu kommt, dass der Arzt mit der N1 eine Packungsgröße verordnet hatte, die Apotheke aber eine N2 abgegeben hat.
Fazit
Leider ist diese Retaxation gerechtfertigt. Die Apotheke hätte das Rezept in dieser Form nicht beliefern dürfen. Vorab hätte die Wirkstoffverordnung spezifiziert werden müssen, um die korrekte Abgabeentscheidung zu treffen. Unabhängig davon hätte auf eine Verordnung einer N1-Packung auch keine N2 ohne jegliche Begründung abgegeben werden dürfen.
Es bleibt festzuhalten, dass bei Rezepten über Biologika genau auf die korrekte Rezeptausstellung und die Austauschvorgaben des Rahmenvertrags geachtet werden muss.
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