Retaxfall: Preis­änderung bei Abgabe nach Monats­wechsel

Nicht alle Rezepte können in Apotheken direkt beliefert werden – es gibt Fälle, in denen das abzu­gebende Arznei­mittel zunächst bestellt werden muss. Üblicher­weise lagert das bestellte Mittel dann in der Apotheke und der Vor­gang wird erst bei Abholung abge­schlossen und das Rezept bedruckt bzw. der Abgabe­daten­satz ver­voll­ständigt.

Liegt zwischen Bestellung und Abgabe jedoch ein Monats­wechsel, kann dies zu Problemen führen, wie der folgende Fall zeigt.

Preisänderung mit dem Monatswechsel

Eine Apotheke hatte am 22. März dieses Jahres ein Rezept über Pregabalin-1A Pharma 300 mg HKP N3 erhalten. Bestellt wurde vertragskonform das wirkstoffgleiche Rabattarzneimittel von Neuraxpharm. Bei der Abholung des Arzneimittels Anfang April wurde der Vorgang abgeschlossen und der Preis des bestellten Arzneimittels in Höhe von 98,26 Euro auf das Rezept gedruckt.

Offensichtlich hatte sich aber mit dem Monatswechsel der Preis des Arzneimittels auf 71,14 Euro reduziert. Die Differenz wurde im Nachgang leider retaxiert und der Apotheke von der Erstattung abgezogen. Verwirrend ist dabei zusätzlich noch, dass es sich um ein Rabattarzneimittel handelt – hier kann die Apotheke gar nicht nachvollziehen, welcher Preis überhaupt letztlich von der Krankenkasse an den Hersteller gezahlt wird.

Dazu fragte die Apotheke beim Team des DeutschenApothekenPortals nach: Welches Datum ist für die Auswahl der Rabattverträge und des abzurechnenden Preises relevant?

Vorgaben laut Rahmenvertrag

Gemäß § 7 Rahmen­vertrag ist für die Auswahl der abzu­gebenden Arznei­mittel das Datum der Rezept­vorlage bzw. im Falle von E-Rezepten der Zeit­punkt des Abrufs aus der TI maß­geblich:

7 Abzugebendes Arzneimittel

„(1) Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“

Rabattarzneimittel bzw. preisgünstige Arzneimittel sind daher nach dem Datenstand bei der Rezeptvorlage zu ermitteln.

Bezüglich der Preise ist allerdings das Abgabedatum relevant, dies ist in § 22 Rahmenvertrag verankert:

22 Preisangabe

„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“

Die Krankenkasse ist mit ihrer Retax also im Recht, allerdings stellt die Apotheke zu Recht die Frage, wie sie solchen Retaxationen vorbeugen könnte, da das Rezept üblicherweise erst bei Abholung bedruckt bzw. der Vorgang in der EDV abgeschlossen wird. Wird dazu der bei der Bestellung vorbereitete Kassenvorgang wieder aufgerufen, wird offensichtlich der Preis vom Tag der Bestellung angezeigt und auch in die Abrechnung übernommen.

Preise jeweils zum Monatswechsel prüfen?

Hier müsste die Apotheke also bei Rezepten, die über einen Monatswechsel beliefert werden, jeweils die Preise nochmals prüfen, um nicht in diese Retaxfalle zu tappen. Sind Lagerarzneimittel von Preissenkungen betroffen, so bieten die Hersteller üblicherweise einen Lagerwertverlustausgleich an, aber ob Apotheken das jeweils auch für die zur Abholung bereitliegenden Arzneimittel prüfen, ist fraglich. Alternativ könnten Apotheken zur Abholung bereitliegende Arzneimittel auch jeweils zum Monatsende per Botendienst ausliefern, aber ob das immer praktikabel ist, ist ebenso fraglich.

Falls Sie andere Möglichkeiten – vor allem für E-Rezepte – gefunden haben, freuen wir uns über eine kurze Mitteilung dazu unten im Kommentarbereich.

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