Retaxfall Mometason: Einspruch stattgegeben
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Vor einigen Wochen stellten wir an dieser Stelle eine Retax vor, bei der die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels mit einer Retax auf null geahndet wurde – obwohl der Austausch der Apotheke gemäß den aktuellen Rahmenvertragsregelungen nicht erlaubt war. Nun können wir berichten: Der Einspruch der Apotheke hatte (erwartungsgemäß) Erfolg, die Retax wurde zurückgenommen.
Rückblick: Verordnung über MomeAllerg®
Wir wollen Ihnen diesen Fall noch einmal in Erinnerung rufen: Die Apotheke hatte ein Rezept über „MomeAllerg 50 μg/Sprühstoß 140 18 g PZN 12409645“ erhalten, ausgestellt zulasten der BKK VerbundPlus (IK 107832012). Beim Abgabevorgang wurden durch die EDV keine rabattierten Alternativen angezeigt, daher gab die Apotheke das verordnete Arzneimittel ab. Allerdings erfolgte im Nachhinein die Retax, die Begründung der Retax lautete „Nichtberücksichtigung Rabattvertrag“.
Eine Überprüfung der Abgabesituation bestätigte die Aussage der Apotheke: Es standen nur nicht rabattierte Mometason-Nasensprays zur Auswahl. Das verordnete und abgegebene Präparat gehörte zudem zu den vier preisgünstigsten Präparaten und war somit abgabefähig. Bei der Krankenkasse wurde bei der Rezeptprüfung vermutlich ausgehend von dem Wirkstoff Mometason auf Rabattverträge geprüft und hier gab es durchaus ein rabattiertes Mometason-Nasenspray der verordneten Stärke und Packungsgröße, nämlich MometaHEXAL® (50 μg/Sprühstoß, 140 Sprühstöße, 18 g; PZN 05024809). Jedoch ist bei diesem Wirkstoff zu berücksichtigen, dass es sowohl OTC- als auch Rx-Präparate gibt – die Präparate beider Gruppen sind verordnungsfähig, jedoch ist gemäß § 18 Abs. 2 Rahmenvertrag ein Austausch zwischen OTC- und Rx-Präparaten nicht erlaubt:
18 Sonderfälle aufgrund besonderer Abgabekonstellationen
„[…] (2) Zwischen Fertigarzneimitteln, die sich hinsichtlich der Verschreibungspflicht unterscheiden, ist ein Austausch nicht zulässig.“
Verordnet war im vorliegenden Fall ein OTC-Präparat, somit durfte die Abgabeentscheidung nur innerhalb der aut-idem-konformen OTC-Präparate getroffen werden. Ein Austausch auf ein Rx-Arzneimittel war nicht erlaubt, was die Abgabe des Rabattarzneimittels hier ausschloss.
Erfolgreicher Einspruch
Aus diesen Gründen legte die Apotheke Einspruch gegen diese unberechtigte Retax ein. Dieser wurde kurze Zeit später mit folgenden Worten der Krankenkasse anerkannt:
„Bei der Retaxierung handelt es sich um ein Versehen unsererseits. Wir bitten um Entschuldigung.“
Hätten Sie es gewusst?
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das DeutscheApothekenPortal genau diese Abgabesituation im Februar 2022 im Monatsrätsel thematisierte und die Apotheken nach der rahmenvertragskonformen Versorgung fragte. Von 3.409 Teilnehmern wussten lediglich 808 (24 %) die richtige Antwort, sodass man der Kasse die unberechtigte Retaxierung fast verzeihen müsste. 32 % der Apothekenmitarbeiter hätten auch das rabattierte Rx-Nasenspray abgegeben und 44 % das OTC-Nasenspray nicht der Kasse, sondern dem Patienten in Rechnung gestellt.
Diesen Retaxfall und viele weitere spannende Themen finden Sie auch im neuen DAP Dialog, der gestern erschienen ist.
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