Retaxfall Inflectra: Achtung beim Biologika-Austausch!
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
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Bei der Rezeptbelieferung von verordneten Biologika wie Inflectra sollten Apotheken erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen. Denn zum einen handelt es sich dabei oft um Hochpreiser und zum anderen gelten für die Abgabe und den Austausch von Biologika besondere Vorgaben, die bei nicht korrekter Umsetzung zu einer (teuren) Retax führen können. Im nachfolgend vorgestellten Fall wurde der Apotheke ein gesetztes Aut-idem-Kreuz zum Verhängnis.
Austausch bei Biologika
Für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gilt nach § 9 Abs. 3 Buchst. a Rahmenvertrag die Besonderheit, dass ein Austausch nur möglich ist, wenn als identisch geltende Biologika (Bioidenticals = Biologika, die sich weder in den Ausgangsstoffen noch im Herstellungsprozess unterscheiden) in Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar definiert sind oder wenn es Generika (nicht biotechnologisch hergestellte Arzneimittel) zu einem Bezugsbiologikum auf dem Markt gibt:
9 Abs. 3 Buchst. a Rahmenvertrag
„[…] Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel. Sind nicht biotechnologisch hergestellte Arzneimittel Bezug nehmend auf ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel zugelassen, gelten diese Arzneimittel untereinander und zu ihrem Referenzarzneimittel ebenfalls als wirkstoffgleich.“
Trifft auf ein Biologikum keiner dieser Punkte zu, ist nur der Austausch zwischen Original und Importen möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt ein Biologikum mit Kreuz verordnet und damit den Austausch auf jegliche andere wirkstoffgleiche Präparate unterbindet.
Verordnung über Inflectra mit Aut-idem-Kreuz
Im Oktober vergangenen Jahres wurde einer Apotheke eine Verordnung über „Inflectra 5 x 100 mg PZN 10315756“ vorgelegt. Eine Dosierung war nicht angegeben, aber auch nicht erforderlich, da das Arzneimittel zur Verabreichung direkt an den Arzt gegeben wurde. Allerdings hatte der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt und damit den Austausch auf wirkstoffgleiche Arzneimittel untersagt.
Bei Inflectra handelt es sich um ein Biologikum mit dem Wirkstoff Infliximab, das laut Anlage 1 des Rahmenvertrags nur gegen das Bioidentical Remsima ausgetauscht werden darf. Alternativ stehen die jeweiligen Importe zur Auswahl. Zum Abgabezeitpunkt gab es bei der vorliegenden Krankenkasse einen rabattierten Inflectra-Import sowie verschiedene rabattierte Remsima-Präparate (Original und verschiedene Importe). Die Apotheke gab einen rabattierten Remsima-Import ab. Dabei wurde ihr jedoch das aufgedruckte Aut-idem-Kreuz zum Verhängnis: Mit diesem Kreuz hatte der Arzt den Austausch auf wirkstoffgleiche Alternativen verboten. Die Apotheke hätte nur noch zwischen Original und den Inflectra-Importen wählen dürfen und in diesem Fall den rabattierten Inflectra-Import abgeben müssen.
In der Folge erhielt die Apotheke leider ein knappes Jahr später eine Differenzretax mit der Begründung „Rezeptbelieferung stimmt nicht mit der Verordnung überein“ sowie „Überschreitung des zulässigen Preisankers“. Interessanterweise wurde hier die Abgabe eines Rabattarzneimittels retaxiert – dies war zumindest nach Erfahrung des DAP-Teams bisher nicht vorgekommen. Die Krankenkasse konnte also nicht mit der Begründung „Nichtabgabe des Rabattarzneimittels“ eine damals noch zulässige Nullretax aussprechen, sondern kürzte auf den Preis des eigentlich abzugebenden rabattierten Inflectra-Imports.
Die Apotheke hat dennoch das Nachsehen, denn auch eine Differenzretax macht bei diesem Hochpreiser um die 650 Euro aus, die abgezogen wurden.
Es bleibt der mahnende Zeigefinger bei Biologika-Verordnungen, dass auch hier Vorsicht besser ist als Nachsicht.
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