Retaxfall: fehlendes A auf BtM-Rezept

Regelmäßig erreichen das DAP-Team Berichte über Retaxationen aufgrund eines fehlenden A auf einem BtM-Rezept.

Dieses ist nach § 2 Abs. 2 BtMVV auf der Verordnung anzugeben, wenn entweder die Zahl der verordneten BtM oder die Höchstmenge für einen Wirkstoff überschritten wird:

2 Abs. 2 BtMVV

„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“

Die Retaxationen aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung mit fehlendem A sind dabei unterschiedlich gelagert, mal kommt diese erst nach mehreren BtM-Verordnungen für einen Patienten zustande, mal ergibt sie sich bereits aus einem Rezept.

Aktuelles Retaxbeispiel

Dies war beispiels­weise bei folgender Verordnung der Fall: Es waren Medikinet adult 30 mg 78 Retard­kapseln und Medikinet adult 20 mg 78 Retard­kapseln auf einem BtM-Rezept verordnet. Ein A hatte der Arzt auf dem BtM-Rezept nicht angegeben. Die verordnete Menge liegt bei 30 mg x 78 + 20 mg x 78 = 3.900 mg Methylphenidat­hydrochlorid. Nach BtMVV ist für die Berechnung vom im Arznei­mittel enthaltenen Salz auszu­gehen – es wird nicht auf das reine Methylphenidat herunter­ge­rechnet. Laut § 2 Abs. 1 der BtMVV ist für diesen Wirk­stoff eine Höchst­menge von 2.400 mg pro Patient pro 30 Tage vorge­sehen. Hier hätte der Arzt demnach das A auftragen müssen, damit die Verordnung formal korrekt ist. Ein fehlendes A kann die Apotheke jedoch nach § 6 Abs. 2c Rahmen­vertrag nach Rück­sprache mit dem Arzt auf den beiden in der Apotheke vorliegenden Rezept­teilen ergänzen – der Arzt müsste dies auf seinem Durch­schlag dann ebenfalls ergänzen.

6 Zahlungs- und Lieferanspruch

„(1) Der durch Norm­verträge näher ausge­staltete gesetzliche Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht im Gegen­zug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungs­pflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungs­gemäßen vertrags­ärztlichen Verordnung in papier­ge­bundener oder elektronischer Form. Der Vergütungs­anspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungs­gemäßer vertrags­ärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]

c) die Krankenkasse im Einzel­fall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,

d) es sich um einen unbedeutenden, die Arznei­mittel­sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.

(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]

c) Wenn papierge­bundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeits­dauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rück­sprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. […]“

Leider zeigt die Erfahrung, dass Einsprüche gegen solche Retaxationen in der Regel nicht von Erfolg gekrönt sind. Die Kranken­kassen berufen sich hier auf die Sorgfalts­pflicht der Apotheken und darauf, dass Apotheken eine Prüf­pflicht auf ein formal korrekt ausge­stelltes Rezept haben. Fallen dabei Fehler auf, so kann die Apotheke diese nach Arzt­rück­sprache vor der Abgabe selbst heilen. Im oben vorge­stellten Fall hätte die Apotheke die Höchst­mengen­über­schreitung bei dieser Verordnung erkennen können, da diese schon aus einer Verordnung resultiert. Falls es sich um einen Stamm­kunden handelt, der diese Medikamente regel­mäßig erhält und bei dem die Rezepte in der Regel auch korrekt ausge­stellt sind, könnte man eventuell noch unter Berufung auf § 6 Abs. 1c und d Einspruch einlegen: Die Apotheke hat den Patienten mit den verordneten Arznei­mitteln versorgt, der Kunde ist bekannt und die Rezepte wurden ansonsten immer korrekt ausgestellt. Die Arznei­mittel­sicherheit war nicht gefährdet, ebenso wurde die Wirtschaft­lichkeit nicht negativ beein­flusst. Gemäß Abs. 1c kann eine Kranken­kasse im Einzel­fall trotz des Verstoßes von einer Retaxation absehen. Ob solch eine Begründung akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.

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