Retaxfall: fehlendes A auf BtM-Rezept
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Regelmäßig erreichen das DAP-Team Berichte über Retaxationen aufgrund eines fehlenden A auf einem BtM-Rezept.
Dieses ist nach § 2 Abs. 2 BtMVV auf der Verordnung anzugeben, wenn entweder die Zahl der verordneten BtM oder die Höchstmenge für einen Wirkstoff überschritten wird:
2 Abs. 2 BtMVV
„In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich
- der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
- der festgesetzten Höchstmengen
abweichen. Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben ‚A‘ zu kennzeichnen.“
Die Retaxationen aufgrund einer Höchstmengenüberschreitung mit fehlendem A sind dabei unterschiedlich gelagert, mal kommt diese erst nach mehreren BtM-Verordnungen für einen Patienten zustande, mal ergibt sie sich bereits aus einem Rezept.
Aktuelles Retaxbeispiel
Dies war beispielsweise bei folgender Verordnung der Fall: Es waren Medikinet adult 30 mg 78 Retardkapseln und Medikinet adult 20 mg 78 Retardkapseln auf einem BtM-Rezept verordnet. Ein A hatte der Arzt auf dem BtM-Rezept nicht angegeben. Die verordnete Menge liegt bei 30 mg x 78 + 20 mg x 78 = 3.900 mg Methylphenidathydrochlorid. Nach BtMVV ist für die Berechnung vom im Arzneimittel enthaltenen Salz auszugehen – es wird nicht auf das reine Methylphenidat heruntergerechnet. Laut § 2 Abs. 1 der BtMVV ist für diesen Wirkstoff eine Höchstmenge von 2.400 mg pro Patient pro 30 Tage vorgesehen. Hier hätte der Arzt demnach das A auftragen müssen, damit die Verordnung formal korrekt ist. Ein fehlendes A kann die Apotheke jedoch nach § 6 Abs. 2c Rahmenvertrag nach Rücksprache mit dem Arzt auf den beiden in der Apotheke vorliegenden Rezeptteilen ergänzen – der Arzt müsste dies auf seinem Durchschlag dann ebenfalls ergänzen.
6 Zahlungs- und Lieferanspruch
„(1) Der durch Normverträge näher ausgestaltete gesetzliche Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht im Gegenzug für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht mit Belieferung einer gültigen ordnungsgemäßen vertragsärztlichen Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form. Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
c) die Krankenkasse im Einzelfall entscheidet, die Apotheke trotz eines derartigen Verstoßes ganz oder teilweise zu vergüten,
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.
(2) Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
c) Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. […]“
Leider zeigt die Erfahrung, dass Einsprüche gegen solche Retaxationen in der Regel nicht von Erfolg gekrönt sind. Die Krankenkassen berufen sich hier auf die Sorgfaltspflicht der Apotheken und darauf, dass Apotheken eine Prüfpflicht auf ein formal korrekt ausgestelltes Rezept haben. Fallen dabei Fehler auf, so kann die Apotheke diese nach Arztrücksprache vor der Abgabe selbst heilen. Im oben vorgestellten Fall hätte die Apotheke die Höchstmengenüberschreitung bei dieser Verordnung erkennen können, da diese schon aus einer Verordnung resultiert. Falls es sich um einen Stammkunden handelt, der diese Medikamente regelmäßig erhält und bei dem die Rezepte in der Regel auch korrekt ausgestellt sind, könnte man eventuell noch unter Berufung auf § 6 Abs. 1c und d Einspruch einlegen: Die Apotheke hat den Patienten mit den verordneten Arzneimitteln versorgt, der Kunde ist bekannt und die Rezepte wurden ansonsten immer korrekt ausgestellt. Die Arzneimittelsicherheit war nicht gefährdet, ebenso wurde die Wirtschaftlichkeit nicht negativ beeinflusst. Gemäß Abs. 1c kann eine Krankenkasse im Einzelfall trotz des Verstoßes von einer Retaxation absehen. Ob solch eine Begründung akzeptiert wird, bleibt abzuwarten.
Apotheke kann nicht alle Fälle prüfen!
Anders gelagert ist eine Retaxation aufgrund eines fehlenden A, wenn die Höchstmengenüberschreitung aus mehreren Verordnungen resultiert. Da Patienten freie Apothekenwahl haben, kann es durchaus vorkommen, dass Rezepte in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden. So kann die Apotheke anhand der eigenen Dokumentation nie und nimmer erkennen, wenn eine Höchstmengenüberschreitung vorliegt – schon gar nicht, wenn keine Kundendatei vorliegt, in der die individuelle Medikation hinterlegt ist. Dennoch kommt es auch in solchen Fällen häufig zu Retaxationen, obwohl die Apotheke ihrer Prüfpflicht in solch einem Fall gar nicht nachkommen kann. Hier ist nach wie vor unklar, wie dieses Problem behoben werden kann.
Abschließend kann man nur immer wieder darauf hinweisen, dass Apotheken bei BtM-Rezepten sorgfältig prüfen müssen, ob die vorgegebenen Höchstmengen überschritten wurden und in diesen Fällen das A durch den Arzt aufgetragen wurde. Im Beratungsgespräch kann bei bisher in der Apotheke nicht bekannten Kunden erfragt werden, ob das BtM erstmals verordnet wurde oder ob es sich um eine Wiederholungsverordnung handelt. So können sich Hinweise ergeben, dass möglicherweise bereits andere BtM-Rezepte in anderen Apotheken eingelöst wurden. Ist dies der Fall, kann gegebenenfalls eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgen, um so ein fehlendes A zu erkennen und diesen Fehler zu heilen.
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