Retaxfall: Entlassrezept ohne Balken „Entlassmanagement“
Bei Entlassrezepten müssen Apotheken die verkürzte Einlösefrist von 3 Werktagen inklusive Ausstellungstag berücksichtigen. Wird diese überschritten, führt dies in der Regel zu einer Retaxation, und hier gilt auch nicht der Retaxausschluss gemäß SGB V bei einer Fristüberschreitung von bis zu 3 Tagen.
Doch in der Vergangenheit gelangten immer wieder Rezepte in die Apotheke, die nicht alle Merkmale eines Entlassrezeptes trugen, wie auch im folgenden Fall.
Fehlender Balken „Entlassmanagement“
So berichtete uns eine Apotheke von einem aus dem Krankenhaus stammenden Rezept, auf dem Trazodon 100 mg N1 sowie Naltrexon 50 mg N2 verordnet waren. Das Rezept war nicht mit dem Balken „Entlassmanagement“ gekennzeichnet und trug auch im Statusfeld nicht die Nummer „4“. Lediglich die BSNR begann mit den Ziffern „75“. Die Apotheke belieferte das Rezept daher noch nach der 3-Tages-Frist und erhielt im Nachgang einige Monate später die Retax der Krankenkasse aufgrund einer Fristüberschreitung.
Vorgaben laut Anlage 8 Rahmenvertrag
Für Apotheken gelten weiterhin die in Anlage 8 des Rahmenvertrags vereinbarten Vorgaben. In den §§ 1 und 2 werden die Merkmale einer ordnungsgemäß ausgestellten Entlassverordnung definiert:
- Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16-Rezept mit der Kennzeichnung „Entlassmanagement“.
- Die Ziffer „4“ ist am Ende des Statusfeldes eingetragen.
- Die BSNR in Codierleiste und im Personalienfeld stimmen überein und beginnen mit den Ziffern „75“.
- Eine Krankenhausarztnummer ist angegeben.
Seit Jahresbeginn stiftet zusätzlich auch noch das neue Standortkennzeichen Verwirrung, das Krankenhäuser anstelle der BSNR angeben müssen. Dieses beginnt mit den Ziffern „77“. Reha-Einrichtungen verwenden noch die BSNR beginnend mit „75“. Laut der aktuell (noch) für Apotheken geltenden Anlage lässt sich keine Prüfpflicht für das neue Standortkennzeichen ableiten.
Im vorliegenden Fall fehlten 2 von 3 Merkmalen für ein Entlassrezept, die Krankenhausarztnummer kann die Apotheke nicht prüfen. Daher war für die Apotheke nicht eindeutig erkennbar, dass es sich bei der Verordnung um ein Entlassrezept handelte: Aus diesem Grund sollte die Apotheke gegen die Retaxation Einspruch einlegen.
Da auch Entlassrezepte mittlerweile elektronisch ausgestellt werden können, entfällt hier die Kennzeichnung durch den auffälligen Balken. Daher sollte die Apotheke prüfen, wie ein als E-Rezept ausgestelltes E-Rezept durch die EDV dargestellt wird und wo die oben genannten Merkmale in der EDV abgerufen werden können.
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