Retax: Werden impfende Apotheken für Formfehler bestraft?
Kürzlich war in der Fachpresse über erste Retaxationen von in Apotheken durchgeführten Schutzimpfungen zu lesen, offensichtlich handelt es sich dabei nicht um Einzelfälle: Auch beim DAP-Team ging eine Nachricht über eine solche Retax ein. Der Retaxgrund ist jeweils ein rein formaler: Es wird moniert, dass nicht der vollständige Name der impfenden Person auf dem zur Abrechnung herangezogenen Sonderbeleg angegeben ist.
Retax im Detail
Nach den Berichten verteilen sich die Retaxationen auf ganz Deutschland. In der Anfrage an DAP berichtet die betroffene Apotheke von zwei retaxierten Grippeschutzimpfungen, die mit jeweils 23,62 € auf null gekürzt wurden. Die Apotheke zahlt die Impfungen damit aus eigener Tasche. Auch hier lautet der Grund: „Vorname impfende Person fehlt“. Offenbar druckt die Software der Apotheke nur den Nachnamen der impfenden Person auf das Rezept, unterschrieben wurde jedoch mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens sowie dem vollen Nachnamen. Dies ist in der Apotheke auch eindeutig dem zuständigen Mitarbeiter zuzuordnen, denn die Apotheke hat nur einen Mitarbeiter mit diesem Nachnamen. Zu Recht geht nun das Gespenst von Folgeretaxationen in allen retaxierten Apotheken um, denn die impfenden Apotheken haben in der Regel einen Standardprozess für die Abrechnung der Sonderbelege etabliert, sodass vermutlich auch weitere Rezepte in dieser Form bedruckt und unterschrieben wurden.
Was besagt die Abrechnungsvereinbarung?
Hinsichtlich der Formalien, die bei der Abrechnung der Schutzimpfungen zu beachten sind, ist Anhang 4 zur Technischen Anlage (Anhang 4 – Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e SGB V zur Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V) maßgeblich. Hier wird genau beschrieben, wie der Sonderbeleg auszufüllen ist. Unter anderem gilt für das Verordnungsfeld, dass neben dem Apothekennamen die Angaben der impfenden Person gedruckt und gegebenenfalls händisch aufgetragen werden. Zu den Angaben gehören nach den Vorgaben der Abrechnungsvereinbarung der Name und der Vorname.
Demnach sollte sowohl der Vor- als auch der Nachname auf dem Sonderbeleg zu finden sein. Ob es ausreichend ist, wenn der Vorname abgekürzt ist, ist sicherlich fraglich, aber wenn damit die impfende Person eindeutig erkennbar ist, sollte dies den formalen Vorgaben genügen.
Leider kann man in diesem Fall nicht mit den Vorgaben des Rahmenvertrags argumentieren, der einen Vergütungsanspruch auch dann vorsieht, „wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt“. Dennoch ist die abgekürzte Variante des Vornamens lediglich als solch formaler Fehler anzusehen – die Impfung an sich dürfte davon in keinster Weise beeinträchtigt gewesen sein. Aus diesem Grund sollte Einspruch gegen diese Retaxationen eingelegt werden und wenn solche Retaxationen weiterhin Schule machen, sollte zumindest bezüglich formaler Fehler umgehend im Hinblick auf Heilungsmöglichkeiten im Nachgang verhandelt werden. Ansonsten ist dieses noch recht neue Feld in der Gesundheitsversorgung und die Chance, die Impfraten mit Unterstützung der Apotheken auszubauen, direkt wieder in Gefahr, weil keiner dieses wirtschaftliche Risiko wird tragen wollen.
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