Retax: Werden impfende Apotheken für Formfehler bestraft?

Kürzlich war in der Fach­presse über erste Retaxationen von in Apo­theken durch­ge­führten Schutz­impfungen zu lesen, offen­sichtlich handelt es sich dabei nicht um Einzel­fälle: Auch beim DAP-Team ging eine Nach­richt über eine solche Retax ein. Der Retax­grund ist jeweils ein rein formaler: Es wird moniert, dass nicht der voll­ständige Name der impfenden Person auf dem zur Ab­rechnung heran­ge­zogenen Sonder­beleg an­ge­geben ist.

Retax im Detail

Nach den Berichten verteilen sich die Retaxationen auf ganz Deutschland. In der Anfrage an DAP berichtet die betroffene Apotheke von zwei retaxierten Grippe­schutz­impfungen, die mit jeweils 23,62 € auf null gekürzt wurden. Die Apotheke zahlt die Impfungen damit aus eigener Tasche. Auch hier lautet der Grund: „Vorname impfende Person fehlt“. Offenbar druckt die Soft­ware der Apotheke nur den Nach­namen der impfenden Person auf das Rezept, unter­schrieben wurde jedoch mit dem Anfangs­buchstaben des Vornamens sowie dem vollen Nach­namen. Dies ist in der Apotheke auch ein­deutig dem zuständigen Mit­arbeiter zuzu­ordnen, denn die Apotheke hat nur einen Mit­arbeiter mit diesem Nach­namen. Zu Recht geht nun das Gespenst von Folge­retaxationen in allen retaxierten Apotheken um, denn die impfenden Apotheken haben in der Regel einen Standard­prozess für die Ab­rechnung der Sonder­belege etabliert, sodass vermutlich auch weitere Rezepte in dieser Form bedruckt und unter­schrieben wurden.

Was besagt die Abrechnungs­vereinbarung?

Hinsichtlich der Formalien, die bei der Abrechnung der Schutz­impfungen zu beachten sind, ist Anhang 4 zur Technischen Anlage (Anhang 4 – Schutz­impfungen durch Apotheken nach § 132e SGB V zur Technischen Anlage 1 zur Arznei­mittel­ab­rechnungs­ver­ein­barung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V) maß­geblich. Hier wird genau beschrieben, wie der Sonder­beleg auszu­füllen ist. Unter anderem gilt für das Verordnungs­feld, dass neben dem Apotheken­namen die Angaben der impfenden Person gedruckt und gegeben­en­falls händisch aufge­tragen werden. Zu den Angaben gehören nach den Vor­gaben der Abrechnungs­ver­ein­barung der Name und der Vorname.

Demnach sollte sowohl der Vor- als auch der Nach­name auf dem Sonder­beleg zu finden sein. Ob es aus­reichend ist, wenn der Vorname abge­kürzt ist, ist sicher­lich fraglich, aber wenn damit die impfende Person ein­deutig erkenn­bar ist, sollte dies den formalen Vor­gaben genügen.

Leider kann man in diesem Fall nicht mit den Vor­gaben des Rahmen­vertrags argu­mentieren, der einen Vergütungs­anspruch auch dann vor­sieht, „wenn es sich um einen unbe­deutenden, die Arznei­mittel­sicher­heit und die Wirtschaft­lichkeit der Ver­sorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt“. Dennoch ist die abge­kürzte Variante des Vor­namens lediglich als solch formaler Fehler anzu­sehen – die Impfung an sich dürfte davon in keinster Weise beein­trächtigt gewesen sein. Aus diesem Grund sollte Ein­spruch gegen diese Retaxationen einge­legt werden und wenn solche Retaxationen weiter­hin Schule machen, sollte zu­mindest bezüglich formaler Fehler umge­hend im Hin­blick auf Heilungs­möglich­keiten im Nach­gang ver­handelt werden. Ansonsten ist dieses noch recht neue Feld in der Gesund­heits­ver­sorgung und die Chance, die Impf­raten mit Unter­stützung der Apotheken auszu­bauen, direkt wieder in Gefahr, weil keiner dieses wirtschaftliche Risiko wird tragen wollen.

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