Retax wegen Abgabe der verordneten Anzahl an Packungen
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Mit Inkrafttreten des Rahmenvertrages zum 1. Juli 2019 hat sich im Vergleich zum vorherigen Rahmenvertrag von 2016 einiges geändert: neue Abgaberangfolge, neue Definition preisgünstiger Importe, Einteilung in verschiedene Märkte, um nur einige Änderungen zu nennen. Ebenfalls neu war die Regelung hinsichtlich der Belieferung von Mehrfachverordnungen. Jene Neuregelung hat eine AOK allerdings wohl noch nicht ganz verinnerlicht und retaxierte eine Apotheke, da sie ein Rezept gemäß den Vorgaben des Rahmenvertrags mit der verordneten Anzahl an Packungen belieferte.
Der Fall
Eine Apotheke erhielt am 9. August 2019 ein Rezept zulasten der AOK Rheinland/Hamburg (IK: 104212505), auf dem Folgendes (in einer Zeile) verordnet war:
2 x Cefpodoxim AL 200 mg FTA 10 St. N1, PZN 01053406
Nach § 8 Abs. 1 Rahmenvertrag gilt hierfür die Vorgabe, exakt die verordnete Anzahl an Packungen abzugeben:
8 Rahmenvertrag Packungsgrößen
„(1) Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“
Die Apotheke belieferte also das Rezept mit 2 Packungen zu je 10 Stück Cefpodoxim. Die AOK retaxierte die Apotheke allerdings auf den Preis der 20er-Packung, und zwar mit dem Hinweis, dass diese wirtschaftlicher gewesen wäre. Auf telefonische Rücksprache hin erklärte die AOK zudem, dass nur die Anzahl an Packungen wie vom Arzt verordnet abgegeben werden dürften, wenn beide Packungen in 2 separaten Zeilen verordnet wären. Da in unserem Fall beide Packungen in einer Zeile stehen, hätte die Apotheke die günstigere 20-Stück-Packung abgeben müssen.
Kommentar gibt Klarheit
Tatsächlich mag die Formulierung des § 8 Abs. 1 leicht zu Unklarheiten führen, da man sie auch so lesen könnte, dass die Erlaubnis zur Abgabe der verordneten Anzahl von Packungen nur gilt, wenn die Verordnung mehrere Zeilen enthält. Doch der Kommentar des DAV (Deutscher Apothekerverband) zum Rahmenvertrag verschafft Klarheit, da er sinngemäß auch unser Beispiel beinhaltet.
Dem Kommentar ist zu entnehmen, dass die Anzahl der Packungen auch dann maßgeblich ist, wenn diese in einer Zeile verordnet sind. Dazu wird auch ein konkretes Beispiel genannt, bei dem 2 Packungen Avamys 60 Hub in einer Zeile verordnet sind und diese nicht zu einer wirtschaftlichen Doppelpackung mit 120 Hub zusammengefasst werden. Vielmehr lautet die Vorgehensweise, dass 2 Packungen Avamys 60 Hub wie verordnet abgegeben werden sollen.
Damit ist ausdrücklich formuliert, dass auch Mehrfachverordnungen einer Verordnungszeile mit den jeweils verordneten Packungen beliefert werden dürfen. Die Apotheke hat demnach völlig richtig gehandelt.
Bei einer Abgabe im Juni 2019 wäre noch die Abgabe von 1 x 20 Stück des verordneten Antibiotikums vorzuziehen gewesen, da dies die wirtschaftlichere Variante gewesen wäre. Damals hatte das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V in solch einem Fall noch Vorrang:
12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Empfehlung: Einspruch
Nach dem jetzigen Rahmenvertrag ist eine Änderung der verordneten Packungsgrößen aus wirtschaftlichen Gründen jedoch nicht mehr vorgesehen. Wir empfehlen der betroffenen Apotheke daher, Einspruch bei der Krankenkasse zu erheben, um den Fall zu klären.
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