Retax über 19.000 Euro wegen eines fehlenden Arztnamens
Hinweis
Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Wenn die Apotheke die Zeche zahlen soll …
Retaxationen aus formalen Gründen sind schon vielen Apotheken untergekommen. Das ist häufig ein großes Ärgernis, doch wenn es um hochpreisige Rezepte geht, kann es darüber hinaus schnell heikel für die Apotheke werden. Wie in dem Fall, den wir heute vorstellen möchten. Dabei geht es um eine Apotheke, die eine Retax in Höhe von 19.000 Euro erhielt.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte die Apotheke ein Rezept einer Klinik zulasten der IKK Nord beliefert. Dieses war zwar ordnungsgemäß signiert und gestempelt, jedoch fehlte der ausgeschriebene Arztnamen.
Verordnet waren mit Kaftrio 75 mg/50 mg/100 mg 56 St. und Kalydeco 150 mg 28 St. zwei hochpreisige Präparate, bei denen die folgende Retaxation mehr als schmerzhaft war.
Arzneimittelsicherheit war nicht tangiert
Fehlerhafte Formalien sind immer wieder ärgerlich, denn eigentlich sollte sich die Apotheke darauf verlassen können, vom Arzt ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept zu erhalten. Nur so kann die zeitnahe Versorgung des Patienten erfolgen, damit dieser die benötigte Therapie aufnehmen kann. Dennoch muss die Apotheke natürlich jedes Rezept vor der Belieferung prüfen und eventuelle Unklarheiten aufklären. Im Rahmenvertrag wurde jedoch vereinbart, dass Apotheken bei rein formalen Fehlern, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen, ihren Vergütungsanspruch behalten. Dies ist in § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrags folgendermaßen festgehalten:
6 Abs. 1 Rahmenvertrag
„[…]Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn [...]
d) es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt.“
Da die Verordnung ansonsten korrekt ausgefüllt und auch die Unterschrift vorhanden war, ist von einem formalen Fehler auszugehen. Ein fehlender Arztnamen tangiert weder die Wirtschaftlichkeit noch die Arzneimittelsicherheit, daher entsteht gemäß Rahmenvertrag ein Vergütungsanspruch.
Grundsätzlich sollte es auch möglich sein, den Arztnamen und die Berufsbezeichnung im Beanstandungsverfahren angeben zu können. Dies gilt umso mehr, sollten der Apotheke schon früher ähnliche Rezepte vorgelegen haben und sie deshalb den Verordner anhand der Unterschrift zweifelsfrei erkennen konnte.
Einspruch eingelegt
Aus diesen Gründen legte die Apotheke Einspruch gegen die Retaxation ein, um nicht zu Unrecht für den Fehler, der ja eigentlich auf Arztseite zu suchen ist, mit 19.000 Euro zur Kasse gebeten zu werden. Schließlich wurde ja auch der Patient ordnungsgemäß mit den verordneten Arzneimitteln versorgt. Es bleibt abzuwarten, ob der Einspruch Erfolg haben wird. In jedem Fall zeigt dies einmal mehr, dass Apotheken, vor allem bei hochpreisigen Rezepten, unbedingt alle Formalien auf dem Rezept sorgfältig prüfen sollten.
Neuen Kommentar schreiben
Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.
Benutzeranmeldung
Geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden
DAP Newsletter
Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung