Retax Tadalafil-Verordnung
Wird in der Apotheke eine Verordnung über Tadalafil vorgelegt, so sollte diese mit Obacht behandelt werden, denn bekanntermaßen ist dieser Wirkstoff in Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie, also als Lifestyle-Arzneimittel, gelistet. Allerdings gilt diese Vorgabe nur für Verordnungen bei erektiler Dysfunktion, Tadalafil wird jedoch auch noch in anderen Indikationen eingesetzt.
Einer Apotheke wurden gleich zwei Verordnungen, auf denen Tadalafil 20 mg 120 Tbl. sowie OPSUMIT 10 mg 2 x 30 Tbl. verordnet waren, zum Verhängnis. Die Krankenkasse kürzte beide Verordnungen um den Preis des abgegebenen Tadalafil-Arzneimittels mit der Begründung „bitte Genehmigung der Kasse einreichen, keine Kostenübernahme“ – eine Retax in empfindlicher, vierstelliger Höhe.
Ratsuchend wandte sich die Apotheke an das DeutscheApothekenPortal, denn das Arzneimittel wurde hier nicht in der Indikation eingesetzt, in der Tadalafil als Lifestyle-Arzneimittel eingestuft ist.
Was sieht Anlage II der AM-RL zu Tadalafil vor?
Unter dem Punkt „Sexuelle Dysfunktion“ wird der Wirkstoff Tadalafil folgendermaßen aufgeführt: „G 04 BE 08 Tadalafil (Ausnahme Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern).“ Eine Ausnahme ist hier bereits hinterlegt (Behandlung des benignen Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern), jedoch kommt der Wirkstoff auch zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie (PAH) zum Einsatz.
Wäre die Verordnung zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion ausgestellt worden, so wäre dies eine Lifestyle-Behandlung, die von den gesetzlichen Kassen nicht erstattet wird (Anlage II der AM-RL des G-BA).
Das abgegebene Präparat weist aber zusätzlich die Indikation auf: „Zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie (PAH) der WHO-Funktionsklasse II und III zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei Erwachsenen.“ Für diese Indikation gibt es keinen Verordnungsausschluss/keine Einstufung als Lifestyle-Arzneimittel, das heißt, das abgegebene Präparat ist abgabefähig und es besteht für die Apotheke auf die Indikation bezogen keine Prüfpflicht. Auch eine Genehmigung, wie die Krankenkasse sie fordert, ist nicht erforderlich.
Zwar ist auf der Verordnung keine Indikation angegeben (dies ist bei Arzneimittelrezepten auch nicht vorgesehen), doch hätte die Krankenkasse anhand des zweiten verordneten Mittels auf die Indikation schließen können. OPSUMIT mit dem Wirkstoff Macitentan wird ebenfalls in dieser Indikation eingesetzt: „Als Monotherapie oder in Kombination für die Langzeitbehandlung der pulmonal arteriellen Hypertonie (PAH) bei erwachsenen Patienten mit WHO-Funktionsklasse (WHO-FC) II bis III.“
Wie im Rahmenvertrag vorgegeben hat die Apotheke auch auf das Vorliegen von Rabattverträgen geprüft und das bei der Krankenkasse einzige vorliegende Tadalafil-haltige Rabattarzneimittel abgegeben. Alle anderen aut-idem-konformen Tadalafil-Arzneimittel tragen übrigens das Kürzel „PAH“ im Namen, als Kennzeichnung, dass dies bei diesen Arzneimitteln auch die einzige Indikation ist. Ein Hinweis auf die Listung des Wirkstoffes in Anlage II der AM-RL entfällt bei diesen Arzneimitteln aus diesem Grund. Beim abgegebenen Arzneimittel ist der Hinweis nur aufgeführt, weil dieses als weitere Indikation den Einsatz bei erektiler Dysfunktion aufführt – dies ist aber im vorliegenden Fall nicht relevant.
Aufgrund der vorgestellten Gründe handelte die Apotheke vertragskonform und die Retax ist unberechtigt und daher zurückzunehmen!
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