Retax: SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
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Es handelt sich bei dem Inhalt dieser Seite um eine frühere Veröffentlichung. Bitte beachten Sie, dass die Aussagen gegebenenfalls nicht mehr der aktuellen Rechts- und Vertragslage entsprechen.
Bei Fragen hilft Ihnen das DAP-Team auch gerne persönlich weiter – schreiben Sie einfach eine E-Mail an insonderfo@anderesdeutschesapothekenportal.de.
Um die Patienten während der Corona-Pandemie unbürokratisch mit Arzneimitteln versorgen zu können, hat das Bundesministerium für Gesundheit die SARS-CoV-2-AMVersVO erlassen. Diese Verordnung erlaubt während der Corona-Pandemie zahlreiche Ausnahmen von gesetzlichen und vertraglichen Versorgungsvorschriften:
Nun ist es natürlich nicht möglich, in so einer Verordnung alle Ausnahmen aufzuführen, um den gewünschten Zweck sicherzustellen. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Retaxationen der Rezeptprüfer in den Apotheken eintreffen, die ja allzu gerne ihren Teil zur erleichterten Versorgung beitragen …
Ein solches Beispiel erreichte das DAP-Team kürzlich mit der Bitte, die Apotheken vor dieser Retaxfalle zu warnen:
Krankenkasse: | Salus BKK |
Verordnet: | Carbamazepin Aristo 400 mg RET 200 St. N3 |
Vorlage- und Abgabedatum: | 20.04.20 Abgabe mit Sonder-PZN, Schlüsselfaktor, Datum und Unterschrift der Apotheke |
Die Apotheke vertraute auf die unbürokratischen Versorgungserleichterungen der SARS-CoV-2-AMVersVO und insbesondere den ausdrücklich erwähnten Schutz vor Retaxationen:
Die wichtigsten Regelungen sind:
[…] Apotheken erhalten mehr Möglichkeiten, verordnete Arzneimittel bei Nicht-Verfügbarkeit auszutauschen, damit Patientinnen und Patienten ohne zusätzliche Arztkontakte auch bei Lieferengpässen unbürokratisch mit den notwendigen Arzneimitteln versorgt werden. Auch die Abgabe von Teilmengen einer Packung wird erlaubt und hinsichtlich der Vergütung geregelt.
Der erleichterte Austausch verordneter Arzneimittel kann von den Krankenkassen bei den Abrechnungen mit den Apotheken nicht beanstandet werden. […]
Dass die Salus BKK bzw. ihr Rezeptprüfungsdienstleister, das Abrechnungszentrum Emmendingen, anderer Meinung war, musste die Apotheke bei Eintreffen der Retaxation feststellen.
Diese Versorgung (38,03 Euro) wurde der Apotheke nicht bezahlt:
Als Begründung nannte die Retaxstelle:
„Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste nach Anlage VII der AM-RL unterliegen einem absoluten Austauschverbot.“
Den Hinweis der Apotheke auf Corona lehnt die Retaxstelle ab, „da die gesetzliche Grundlage der Substitutionsausschlussliste in § 129 Abs.1a SGB V zu finden ist“. Diese werde in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nicht berücksichtigt.
Hier ist die Rezeptprüfstelle zwar formaljuristisch im Recht, dennoch sind wir alle aufgerufen, die Versorgungserleichterungen der SARS-CoV-2-AMVersVO nach bestem Wissen zu unterstützen, selbst wenn in der Pandemie noch nicht alle Vorschriften in der Kürze der Zeit Punkt für Punkt geregelt werden konnten. Daher ist der Ärger der betroffenen Kollegin mehr als verständlich, wenn sie schreibt:
Liebes DAP-Team,
von einer sehr „toleranten“ KK erhielten wir diese Retax mit Vollabsetzung.
Unsere Gutmütigkeit zur Versorgung des Patienten durch Lieferunfähigkeit des Herstellers in Corona-Zeiten wurde uns von der Salus BKK auf folgende Weise gedankt. Noch dazu waren wir in diesem Fall bemüht und haben mit RV (Rabattvertrag) versorgt!!!! Vielleicht ist das ja eine Warnung für andere Apotheken. Trotz Notiz „Corona-Akutversorgung“ mit entsprechender Nr. auf dem Rezept erhielten wir eine Totalabsetzung. Schade, dass einem das in für alle sehr schwierigen Zeiten so gedankt wird.
Die Warnung an alle Kollegen geben wir hiermit sehr gerne weiter, verbunden mit der Hoffnung, dass auch die Salus BKK nochmal über diese Retaxation nachdenkt und diese Nullretaxation im Sinne unserer gemeinsamen, unbürokratischen Bemühungen im Kampf gegen das Virus zurücknimmt. Diese Rücknahme sollte in jedem Fall erfolgen, wenn die BKK keinen Regionalvertrag jüngeren Datums vorweisen kann, welcher ihr ausdrücklich erlaubt, in diesem Fall die Erstattung der erfolgten Versorgung zu verweigern.
Bis dahin bitten wir Sie vorsichtshalber, auch die Vorschriften der SARS-CoV-2-AMVersVO genau und wortgetreu zu beachten, um sich künftig vor solchen Retaxationen zu schützen.
Hilfe finden Sie auch im DAP mit der entsprechenden Arbeitshilfe zum Download.
Dieter Drinhaus, Apotheker, DAP Forum
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