Retax Rezeptur-Verwurf

Das DAP erreichte die Retaxation einer Apotheke, die eine Verordnung über zwei Rezepturen mit demselben Wirkstoff in zwei Stärken auf Rezept hergestellt und abgerechnet hatte. Eine Folgeverordnung über eine Rezeptur mit diesem Wirkstoff wurde nie vorgelegt. Der Apotheke entstand ein Verwurf, den die zuständige Krankenkasse jedoch nicht anerkannte.

Der Fall

Die Apotheke stellte für eine Patientin Bromocriptin-Kapseln auf Kassenrezept her, wobei es sich um eine erstmalige Verordnung handelte. Auf dem Rezept waren zwei Bromocriptin-Kapsel-Rezepturen mit unterschiedlichen Stärken verordnet, um tagesunterschiedliche Dosierungen abdecken zu können. Da es sich um eine Erstverordnung handelte, berechnete die Apotheke die ganze Packung des Fertigarzneimittels, die sie für die Herstellung der Kapseln benötigte. Die Kasse retaxierte den Verwurf jedoch.

Hintergrund

Die einzig lieferbare Packung mit dem benötigten Wirkstoff war zum Zeitpunkt der Herstellung Bromocriptin 5 mg 100 St. der Firma CT, weshalb die Apotheke diese bestellte, um die Rezeptur herstellen zu können. Da es sich um eine Erstverordnung handelte, berechnete die Apotheke die nicht benötigte Restmenge als Verwurf. Die Grundlage dafür ist in § 5 Abs. 2 AMPreisV zu finden:

5 Abs. 2 AMPreisV

„(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

  1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
  2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“

Grundsätzlich empfiehlt es sich, den vollen Preis des ganzen Fertigarzneimittels nur bei der Erstverordnung abzurechnen, da Rezeptprüfstellen die Erstattung einer ganzen Packung häufig ablehnen, wenn in der Folgezeit die Rezeptur erneut verordnet wurde. Die Anbrüche sollten bis zum Verfallsdatum mit entsprechender Dokumentation aufbewahrt werden, und bei Folgerezepturen sollte die Packung/Menge dann nur noch anteilig berechnet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine Folgeverordnung jedoch nie eingereicht.

Auf einen ersten Einspruch der Apotheke reagierte die Kasse u. a. mit folgender Erklärung:

Es folgten weitere Einsprüche der Apotheke, die Krankenkasse war jedoch bis zum Ende nicht dazu bereit, den Verwurf anzurechnen. Das angebrochene Bromocriptin-Fertigarzneimittel musste nach unserem letzten Stand kurz darauf vernichtet werden, da kein weiterer Patient eine Rezeptur-Verordnung mit dem Wirkstoff einreichte. Die Apotheke blieb somit auf den Kosten des Verwurfs sitzen. Wie erwähnt hatte die Apotheke aufgrund von Defekten auch keine Möglichkeit, eine kleinere Packungsgröße zu bestellen.

Fazit

Die öffentliche Apotheke ist ihrer pharmazeutischen Aufgabe der Patientenversorgung nachgekommen und hat die Patientin trotz Problemen mit Nichtlieferbarkeiten mit der für sie nötigen Rezeptur versorgt. Um Apotheken bei der ohnehin aufwändigen Rezepturherstellung zu unterstützen und keine wirtschaftlichen Einbußen zu erzeugen, darf die Apotheke nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben bzw. ggf. sogar noch draufzahlen müssen. Die Apotheke hat ihre Situation ausführlich geschildert (Verfall des Anbruchs, genaues Vorgehen, genaue Berechnung). Die Krankenkasse (bzw. Rechnungsprüfstelle) sollte von ihrer bisherigen Position abrücken.

Rattana.R – stock.adobe.com

Neuen Kommentar schreiben

Sie müssen angemeldet sein, um die Kommentarfunktion nutzen zu können.

DAP Newsletter

Immer aktuell informiert mit dem DAP Newsletter: zur Newsletter-Anmeldung