Retax Nichtabgabe Rabattarzneimittel
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Zu den häufigsten Retaxgründen zählt weiterhin die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels. Dabei ist davon auszugehen, dass Apotheken nicht bewusst Rabattverträge umgehen, sondern dass in den meisten Fällen fehlende Dokumentation die Krux ist – in Zeiten, in denen bei enorm vielen Rezepten bedingt durch Lieferengpässe ausführliche Recherche nach Ersatzartikeln nötig ist, kann jeder nachvollziehen, dass die Dokumentation teilweise auf der Strecke bleibt. Die Folge sind dann Retaxationen, wie auch im folgenden Fall.
Fehlendes Aut-idem-Kreuz
Eine Apotheke erhielt im April 2022 ein Rezept über „Procoralan 5 mg FTA N3 98 St. PZN 03879814 >>1–0–0–0<<“. Es handelte sich bei der Patientin um eine Stammkundin der Apotheke, die ansonsten Procoralan-Rezepte immer mit Aut-idem-Kreuz gekennzeichnet erhielt, da sie Generika offenbar nicht verträgt.
In diesem Fall hatte der Arzt das Kreuz jedoch vergessen und die Apotheke übersah das fehlende Kreuz. Abgegeben wurde wie bei den vorangegangenen Rezepten das verordnete Procoralan, dabei wurde jedoch der bestehende Rabattvertrag über ein Ivabradin-Generikum missachtet und die Abweichung von der Rabattvertragsabgabe nicht auf dem Rezept dokumentiert.
Dieser Fehler fiel der Apotheke leider erst mit der später eingehenden Nullretax auf: Die genauere Betrachtung des Rezeptes zeigte, dass das eigentlich immer gesetzte Aut-idem-Kreuz in diesem Fall fehlte.
Nachträgliche Heilung möglich?
Im Rahmenvertrag ist geregelt, dass Apotheken auch nach einer Retax im Beanstandungsverfahren noch die Möglichkeit haben, eine fehlende Dokumentation bzw. die Gründe, die den Nichtaustausch bedingten, nachzureichen:
6 Abs. 2 Buchst. g3 Rahmenvertrag
„Um einen unbedeutenden Fehler im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe d) handelt es sich insbesondere: […]
g) Wenn bezogen auf den Rahmenvertrag […]
(g3) die Apotheke in den Fällen des § 14 Absatz 1 (Nichtverfügbarkeit), des § 14 Absatz 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 14 Absatz 3 i.V.m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (‚pharmazeutische Bedenken‘) dieses Rahmenvertrages
- entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
- nur einen Vermerk auf der papiergebundenen Verordnung aufträgt oder
- im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der papiergebundenen Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt […]“
Die Apotheke sollte also Einspruch gegen diese Retax einlegen und eine Bestätigung des Arztes nachliefern, dass ein Austausch auf das Generikum bei dieser Patientin nicht stattfinden darf und er in diesem Fall das Aut-idem-Kreuz leider vergessen hat. Zusätzlich könnten alte Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz angeführt werden, die belegen, dass die Patientin diese Verordnung üblicherweise mit Aut-idem-Kreuz erhält. Auch Pharmazeutische Bedenken könnten nachträglich geltend gemacht werden, diese müssten dann aber nachvollziehbar begründet werden.
Augen auf bei Rezeptbelieferung und -prüfung
Natürlich hätte die Apotheke das fehlende Kreuz bereits bei der Rezeptbelieferung bemerken können/müssen und vermutlich hat auch die EDV gewarnt, als das dargestellte Rabattarzneimittel nicht abgegeben wurde. In diesem Fall hätte die Apotheke entweder das fehlende Kreuz durch den Arzt nachtragen lassen oder direkt Pharmazeutische Bedenken gegen jeglichen Austausch des verordneten Arzneimittels anmelden und auf dem Rezept dokumentieren können.
Auch bei der Rezeptprüfung vor der Abrechnung hätte auffallen können, dass auf dem Rezept eine Dokumentation der Abweichung von der vorgegebenen Abgaberangfolge des Rahmenvertrags fehlte, doch auch hier ist man hinterher bekanntermaßen immer schlauer.
So bleibt nur, auf einen erfolgreichen Einspruch zu hoffen und das Apothekenteam einmal mehr auf die so wichtige Dokumentation auf Rezepten, die von der Abgaberangfolge abweichen, hinzuweisen.
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