Retax Hilfsmittelabgabe wegen fehlender Empfangsbestätigung
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Bereits in unserem Retax-Newsletter „Unberechtigte Retax und unberechtigter Direktabzug“ vom 15.06.2017 mussten wir über eine Retax wegen angeblich fehlender Hilfsmittelnummern berichten, die zudem ohne Vorabinformation der Apotheke direkt mit deren Abrechnungszentrum „verrechnet“ wurde.
Derzeit erreichen uns verstärkt Retaxationen zu Hilfsmittelabgaben, die formal nicht den vertraglichen Vorschriften entsprechen, obwohl weder dem Patienten noch der auftraggebenden Krankenkasse ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Nachfolgende Retaxation wurde uns von einer versorgungsberechtigten Apotheke mitgeteilt:
Krankenkasse: | IKK Brandenburg und Berlin (IK 100602360) |
Verordnung: | Soft-Click 4 x 25 St. für Coagu-Check |
Versorgungsdatum: | 16.03.2017 |
Beanstandet wurde von der Rezeptprüfstelle der Krankenkasse das Fehlen der erforderlichen Empfängerunterschrift auf der Verordnungsrückseite:
Daher wurde der Apotheke die Vergütung auf Null gekürzt:
Es ist zwar schwer verständlich, dass Apotheken, die im Bereich der Arzneimittelversorgung auch Waren mit wesentlich höheren Beträgen ohne Empfangsbestätigung abgeben dürfen, gerade bei Hilfsmittelversorgungen eine Bestätigung benötigen:
Da diese Vorschrift jedoch auch für andere Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich gilt, mag dies aus Gründen der Gleichbehandlung erforderlich sein. Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass der neue Rahmenvertrag (regelt die Abgabe von Arzneimitteln) in vielen Fällen eine nachträgliche Bestätigung noch im Retaxverfahren erlaubt, im Hilfsmittelbereich diese jedoch meist nicht akzeptiert wird.
Da diese Formfehler – trotz gegenteiliger Intention des Gesetzgebers – offenbar zunehmend in den Fokus einiger Rezeptprüfstellen geraten, sollten Sie in diesem retaxanfälligen Versorgungsbereich besonders auf folgende Dinge achten:
- Ist eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen möglich? (AM-RL und Versorgungsverträge beachten)
- Sind Sie dem Versorgungsvertrag beigetreten?
- Es liegt keine Verordnung zusammen mit Arzneimitteln vor (Mischverordnungen sind nicht erlaubt)
- Ist die Ziffer „7“ im Feld Hilfsmittel auf dem Rezept eingetragen?
- Ist eine Diagnose bzw. Begründung angegeben?
- Ist bei Leih- oder Dauerverordnungen der Verordnungszeitraum angegeben?
- Wurde die Hilfsmittelnummer bei der Abrechnung angegeben?
- Eine Notdienstgebühr ist nicht abrechenbar!
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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