Retax: Falscheingabe der Krankenkasse wird doppelt retaxiert

Bei der Eingabe einer in der Apotheke vorgelegten Verordnung in das EDV-System müssen Apotheken sorgfältig prüfen, ob alle Daten korrekt übertragen wurden – ansonsten kann eine Retax die Folge sein, wie auch im folgenden Fall.

Falsche Krankenkasse – falscher Rabattvertrag, falsche Zuzahlung

Eine Apotheke hatte im März dieses Jahres eine Verordnung über Ramilich 5 mg Tabletten 5 mg TAB 100 St. N3 PZN  01983648 erhalten. Bei der Übernahme in die EDV wurde allerdings eine falsche Krankenkasse eingegeben. Daraufhin wurde angezeigt, dass das verordnete Präparat rabattiert und bei der eingegebenen Krankenkasse zudem von der Zuzahlung befreit war. Dementsprechend händigte die Apotheke das verordnete Präparat ohne Einbehalt der Zuzahlung aus und gab das Rezept in die Abrechnung.

Einige Monate später folgte die Retax – formal korrekt, da die Eingabe einer falschen Krankenkassen-IK nicht zur Ermittlung des korrekten Rabattvertragsartikels führen konnte.

Die Kasse retaxierte nun den durch die Apotheke taxierten Arzneimittelpreis von 14,67 € auf den im SGB V festgelegten Preis von EK plus Mehrwertsteuer – der Apotheke wurden demnach nur noch 4,13 € zugestanden. Allerdings wurde zudem auch noch die nicht eingezogene Zuzahlung retaxiert und weitere 5 Euro abgezogen. In Summe wurden der Apotheke 15,54 € abgezogen, also mehr, als das ursprünglich taxierte Arzneimittel (14,67 €) gekostet hatte.

Zuzahlung nachträglich beim Versicherten einziehen?

Der Versicherte hat in diesem Fall ein Arzneimittel erhalten, das der Verordnung entsprach und damit war die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht gefährdet. Allerdings ist der Krankenkasse durch Nichtabgabe des Rabattartikels ein „wirtschaftlicher Schaden“ entstanden, sodass man hier leider nicht mit rein formalen Fehlern argumentieren kann. Die Apotheke hätte demnach nur noch die Möglichkeit, die Zuzahlung nachträglich beim Versicherten einzufordern. Allerdings wird dieser vermutlich auch nicht glücklich sein, wenn er durch den Fehler der Apotheke zahlen soll, selbst wenn Apotheken gemäß § 43c SGB V dazu verpflichtet sind, die Zuzahlung einzuziehen:

43c Zahlungsweg

(1) Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

Achtung bei der Dateneingabe

Dieser Fall zeigt, wie wichtig die sorgfältige Eingabe der Verordnungsdaten ist. Vielleicht lag hier in der Apotheke ein Tippfehler vor oder es war ein alter Vorgang nicht korrekt abgebrochen worden, sodass noch eine Krankenkasse in der EDV eingegeben war. Oder der Kunde hatte eine Kundenkarte und ein Krankenkassenwechsel war hier noch nicht hinterlegt worden. Die Gründe für solch eine Fehleingabe sind vielfältig, können aber, wie dargestellt, Retaxationen nach sich ziehen. Daher ist eine Prüfung unerlässlich.

Zumindest diesbezüglich sollten Verordnungen, die als E-Rezept in der Apotheke eintreffen, eine Erleichterung bringen, denn dort werden diese Daten automatisch übermittelt, sodass es nicht mehr zu Falscheingaben kommen sollte.

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