Retax-Falle Biologicals: Keine Wirkstoffverordnung erlaubt
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Bei Biologicals gelten strengere Regeln für den Austausch gegen Alternativpräparate. Diese Vorgaben wurden in den für alle GKV-Kassen gültigen Rahmenvertrag übernommen und müssen von allen Apotheken und allen GKV-Kassen im Interesse der Patientensicherheit eingehalten werden.
Dass es in diesem Bereich dennoch häufig zu Retaxationen kommt, vor allem bei Präparaten mit dem Wirkstoff Filgrastim, berichteten wir bereits des Öfteren in unseren Newslettern:
Vor ein paar Tagen, erhielten wir von einer Apotheke sogar eine weitere KKH-Filgrastim-Retax:
Krankenkasse: | KKH München (IK 108375501) |
Verordnet: | Filgrastim 480 µg N2 FER |
Abgegeben: | Filgrastim Hexal 480 µg N2 FER PZN: 07373566 |
Abgabedatum: | 08.10.2015 |
Gibt man die obige Verordnung in die Apotheken-EDV ein, erscheint nur das Hexal-Präparat, denn es ist das einzige, das mit der Bezeichnung „Filgrastim“ in der ABDATA-Datenbank gelistet ist. Alle wirkstoffgleichen Präparate tragen andere Namen. Daher könnte man meinen, dass die Verordnungsweise somit eindeutig das konkrete Produkt dieses pharmazeutischen Unternehmers bezeichnet:
Die KKH beanstandete die Nicht-Abgabe ihres damaligen Rabattpartners Ratiopharm:
Dennoch bedeutet die bloße Existenz eines Rabattvertrages nicht automatisch, dass auch gegen die Rabattarznei ausgetauscht oder dass eine „Nichtabgabe“ retaxiert werden darf.
Gemäß § 4 Rahmenvertrag dürfen Biologicals nur gegeneinander ausgetauscht werden, sofern sie als solches in der Anlage 1 aufgeführt werden:
4 (1) a Rahmenvertrag – gleicher Wirkstoff:
„[…] Wirkstoffgleich sind auch biotechnologisch hergestellte Arzneimittel, sofern diese auf das jeweilige Referenzarzneimittel Bezug nehmend zugelassen sind und sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht unterscheiden; die Verpflichtung der Apotheke zur Berücksichtigung dieser Arzneimittel bei der Auswahl besteht für in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung als untereinander wirkstoffgleich aufgeführte Arzneimittel.“
Ein Blick in die Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V zeigt, dass das Rabattarzneimittel „Ratiograstim“ nicht gegen das verordnete „Filgrastim“ von Hexal austauschbar ist:
Das verordnete Hexal-Präparat wäre also laut Anlage 1 nur gegen „Zarzio“ austauschbar.
Allerdings beanstandet die KKH zusätzlich, dass es sich im vorliegenden Fall eigentlich um eine bloße Wirkstoffverordnung handelt, die einer Klärung mit dem Arzt bedurft hätte:
Filgrastim ist tatsächlich auch gleichzeitig der Wirkstoffname des biotechnologisch hergestellten Wirkstoffs. Somit ist die Ansicht, dass es sich dabei um eine unklare Verordnung handelt durchaus gerechtfertigt. Bei einer unklaren Verordnung hätte eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgen müssen, ob dieser eine bestimmte Firma wünscht, da der verordnete Wirkstoff biotechnologisch hergestellt wird. Der Arzt hätte also die Verordnung präzisieren müssen. Falls der Arzt aus wirtschaftlichen Gründen auf einer Wirkstoffverordnung bestanden hätte, stünden nur die 3 preisgünstigen Arzneimittel oder ein Rabattarzneimittel zur Auswahl.
Fazit
Da die KKH in den vorangegangenen Fällen ihre Retaxationen zurückgezogen hat, könnte die betroffene Apotheke nochmals in einem Schreiben mit Verweis auf die diese Fälle, an die Kulanz der Krankenkasse appellieren. In den damaligen Fällen hatte die KKH den jeweiligen Apotheken zugesagt, dass weitere Retaxationen dieser Art zukünftig nicht mehr erfolgen werden.
Ihr DAP-Team
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